Urteil
4 K 155/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0117.4K155.06.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am ..............1966 geborene Kläger steht als Beamter beim Amtsgericht C. im Dienst des beklagten Landes. Er ist mit der am 1966 geborenen Justizangestellten T. X. verheiratet, die bei der E. C1. krankenversichert ist. Unter dem 19.07.2005 beantragte der Kläger beim Oberlandesgericht I. (OLG) die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu den Belegen 11 bis 22, die sich auf seine Ehefrau betreffende Aufwendungen einer im Juni 2005 durchgeführten In-Vitro- Fertilisation (IVF) mit einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) bezogen. Dazu hatte der Kläger im Vorfeld eine Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. E1. vom 25.01.2005 eingereicht, wonach beim Kläger eine erhebliche Störung der Fruchtbarkeit und bei seiner Ehefrau eine tubare Sterilität, die für die ungewollte Kinderlosigkeit von untergeordneter Bedeutung sei, vorlägen. Dies lehnte das OLG mit Bescheid vom 15.08.2005 mit der Begründung ab, dass im Beihilfenrecht, in dem die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien) anzuwenden seien, das Kostenteilungsprinzip gelte. Daher sei die Beihilfestelle nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei ihrem Beihilfeberechtigten ungeachtet der Frage der Verursachung der Kinderlosigkeit durchgeführt würden. Hinzu komme, dass die Einkünfte der Ehefrau des Klägers im Jahr vor der Antragstellung 18.000 EUR überstiegen hätten. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2005 Widerspruch und machte geltend, dass die bei seiner Ehefrau angefallenen Aufwendungen im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 03.03.2004 - IV ZR 25/03 - ihm als Verursacher der Kinderlosigkeit zuzurechnen seien. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Höhe ihres Einkommens im Jahr 2004 nicht an. Diesen Widerspruch wies das OLG mit Bescheid vom 22.12.2005 zurück, woraufhin der Kläger am 20.01.2006 die vorliegende Klage erhoben hat. Über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend trägt er vor, dass die Richtlinien angesichts der unvollständigen Verweisung durch § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) in § 27 a Sozialgesetzbuch V (SGB V) im Beihilfenrecht unanwendbar seien. Zur Geltung des Verursacherprinzips werde auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 28.10.2005 - 4 S 2627/04 - verwiesen. Selbst wenn die faktisch bei seiner Ehefrau angefallenen Aufwendungen dieser auch rechtlich zuzuordnen wären, bestünde dennoch ein Beihilfeanspruch trotz des zu hohen Einkommens im Vorjahr, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Halbsatz BVO wegen der nicht zu 100 % erfolgenden Erstattung durch die E. C1. vorlägen. Der Kläger, der die Klage hinsichtlich der Belege 11 und 12 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2005 zu verpflichten, dem Kläger zu den Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung mit den Belegen 13 bis 22 Beihilfeleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es gibt zu bedenken, dass sich § 8 Abs. 4 BVO im Wesentlichen - auch was die Kostenaufteilung anbelange - an die Erstattungspflicht des SGB V anlehne. Dem stehe nicht entgegen, dass Satz 3 des § 27 a Abs. 3 SGB V in § 8 Abs. 4 BVO nicht erwähnt worden sei, denn dies sei durch die in der Vorschrift auch enthaltene Erstattungsquote von 50 % begründet, die mit den unterschiedlichen Beihilfebemessungssätzen nicht in Einklang zu bringen wäre. Die Zuordnung von Aufwendungen sei dem Beihilfenrecht nicht fremd, wie § 12 Abs. 2 BVO zeige. Den Anschluss an das Sozialversicherungsrecht verdeutliche auch § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO. Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch bei der Ehefrau des Klägers eine Fruchtbarkeitsstörung vorliege. Auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Halbsatz BVO könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Seine Ehefrau habe gegenüber der E. C1. einen Anspruch auf Erstattung von 50 % der ihr entstandenen Kosten; die Erstattung der anderen Hälfte sei gemäß § 3 Abs. 3 BVO von der Beihilfefähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Unter dem 04.09.2006 lehnte die E. C1. die Gewährung einer Sachleistung mit der Begründung ab, dass die Ehefrau des Klägers die Kostenerstattung nicht im Vorfeld der künstlichen Befruchtung beantragt und keine Genehmigung eingeholt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfeleistung zu den in den Belegen 13 bis 22 aufgeführten Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung. Der Bescheid des Beklagten vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 8 Abs. 4 BVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.03.1975, geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 03.05.2005, Zweiter Teil Art. 1, GV NRW S. 498, sind künstliche Befruchtungen unter den Voraussetzungen des § 27 a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB V beihilfefähig. Die Kammer geht wie die Beteiligten davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit der vorliegend im Juni 2005 durchgeführten IVF-/ICSI- Behandlung dem Grunde nach erfüllt sind. Sie ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers der Überzeugung, dass im nordrhein-westfälischen Beihilfenrecht ebenso wie im gesetzlichen Krankenversicherungsrecht das sog. Kostenteilungsprinzip, d.h. eine Zuordnung der entstehenden Aufwendungen nach einer körperbezogenen Betrachtungsweise, gilt, sodass die faktisch bei der Ehefrau des Klägers angefallenen Aufwendungen der IVF-/ICSI-Behandlung einschließlich aller extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Ei- und Samenzellen, der Hormonbehandlung sowie der Beratung dieser auch rechtlich als eigene Aufwendungen zuzuordnen sind. Im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2005 - 26 K 6311/04 -, veröffentlicht bei juris; ferner zum bayerischen Beihilfenrecht VG München, Urteil vom 30.05.2005 - M 12 K 04.4761 -, ZBR 2005, S. 394 f.; demgegenüber zur Geltung des Verursacherprinzips im privaten Krankenversicherungsrecht BGH, Urteil vom 03.03.2004 - IV ZR 25/03 - und zum Heilfürsorgerecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2005 - 4 S 2627/04 -, DÖD 2006, S. 225. Dies hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber in der ab dem 01.01.2007 gültigen Fassung der BVO in § 8 Abs. 4 Satz 5 für ICSI- und IVF-Maßnahmen ausdrücklich geregelt und in der entsprechenden VV unter Nr. 18.6 zu § 8 noch einmal konkretisiert. Die Kammer sieht diese Vorschriften als bloße Klarstellungen an, sodass für Beihilfefälle in der Vergangenheit nichts anderes gelten kann. Diese Ansicht der Kammer wird auch dadurch gestützt, dass die körperbezogene Zuordnung von Aufwendungen eines der Grundprinzipien der BVO ist (vgl. § 2 BVO); für Zweifelsfälle hat der Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BVO Sonderregelungen getroffen, welcher Person die jeweiligen Aufwendungen zuzurechnen sind. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Band I, Loseblattsammlung Stand August 2006, § 12 Anm. 3 B 154. Eine derartige Sonderregelung, die die Meinung des Klägers stützen würde, es solle bei künstlichen Befruchtungen abweichend vom oben dargestellten Grundsatz ausnahmsweise etwas anderes wie das Verursacherprinzip gelten, ist § 8 Abs. 4 BVO wie auch den übrigen Vorschriften der BVO nicht zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 8 Abs. 4 BVO nicht § 27 a Abs. 3 Satz 3 SGB V in Bezug nimmt. Nach dieser Norm übernimmt die Krankenkasse 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Das hier u.a. zum Ausdruck kommende Kostenteilungsprinzip ist unter Nr. 3 der Richtlinien näher ausgeführt. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des beklagten Landes, dass insoweit eine Verweisung unterblieb, weil die Begrenzung auf 50 % der Aufwendungen im Beihilfenrecht nicht gewollt war bzw. mit den unterschiedlichen Beihilfebemessungssätzen nicht in Einklang zu bringen war. Außerdem sollte im Beihilfenbereich keine vorherige Genehmigung der Behandlung erforderlich sein. Dafür spricht, dass in § 8 Abs. 4 BVO - folgerichtig - auch § 27 a Abs. 3 Satz 2 SGB V ausgenommen wurde. Ein Verweis in § 27 a Abs. 4 SGB V war bereits deshalb unnötig, da dort lediglich die Ermächtigungsgrundlage für den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass der Richtlinien geregelt ist. Keinesfalls sollte nach Auffassung der Kammer mit der Verweisungstechnik in § 8 Abs. 4 BVO eine Abkehr vom Kostenteilungsprinzip im Zusammenhang mit künstlichen Befruchtungen verbunden sein, zumal auch in § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO - wie das beklagte Land zutreffend dargelegt hat - die Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht zum Ausdruck kommt. Vgl. zur sinngemäßen Anwendung der Richtlinien im Beihilfenrecht Mohr/Sabolewski, a.a.O., § 8 Anm. 5 B 116. Daher kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die bereits zitierte Rechtsprechung des BGH und des VGH Baden-Württemberg berufen, die in dem einen Fall auf der Grundlage einschlägiger Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung und in dem anderen Fall zum Heilfürsorgerecht eines anderen Bundeslandes - des Landes Baden-Württemberg - erging. Sind demnach die streitgegenständlichen tatsächlich bei der Ehefrau des Klägers angefallenen Aufwendungen der im Juni 2005 durchgeführten IVF-/ICSI-Maßnahme auch rechtlich als ihre Aufwendungen zu werten, ist festzustellen, dass dem geltend gemachten Beihilfeanspruch des Klägers § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) 1. Halbsatz BVO entgegensteht. Demnach sind Aufwendungen, die in Krankheitsfällen für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegattten erwachsen, beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 EUR nicht übersteigt. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Gesamteinkünfte der Ehefrau des Klägers im Jahr 2004 höher waren, sodass diese aus diesem Grund nicht zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis gehört. Die Ausnahmevorschrift im 2. Halbsatz des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO greift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Nach dieser Norm ist die Überschreitung der Einkommensgrenze insoweit unbeachtlich, als der Ehegatte trotz ausreichender Krankenversicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist oder die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die E. C1. der bei ihr versicherten Ehefrau des Klägers nur deshalb keine Sachleistungen gewährt hat, da diese es versäumt hatte, vor Durchführung der künstlichen Befruchtung eine Genehmigung ihrer Krankenkasse i.S.d. § 27 a Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB V einzuholen. Diese Fallkonstellation wird von § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Halbsatz BVO nicht erfasst, zumal anderenfalls ein unzulässiges Wahlrecht, die Krankenversicherung oder aber die Beihilfestelle mit unterschiedlichen Erstattungsquoten in Anspruch zu nehmen, begründet würde. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dem vom Kläger verfolgten Beihilfeanspruch angesichts der Tatsache, dass die gesetzliche Krankenversicherung seiner Ehefrau keine Leistungen gewährt hat, auch die Ausschlussnorm des § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 1 BVO entgegensteht. Ferner braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob im Hinblick auf die Bescheinigung des Dr. E1. vom 25.01.2005, wonach bei der Ehefrau des Klägers eine tubare Sterilität vorliege, die nach dem Klägervortrag allerdings bereits im Jahr 2001 durch einen operativen Eingriff behoben worden sein soll, der Kläger tatsächlich als alleiniger Verursacher der ungewollten Kinderlosigkeit angesehen werden kann. Da der Kläger vom beklagten Land keine Beihilfeleistung verlangen kann, hat er auch keinen Anspruch auf die ebenfalls geltend gemachten Prozesszinsen. Nach alledem war die Klage, soweit sie noch anhängig war, abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).