Urteil
5 K 3493/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0119.5K3493.06.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die an den Kläger ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 18.08.2006 sowie seine dazu gehörigen Widerspruchsbescheide vom 02.11.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten der Verfahren. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Erschließungsbeiträgen für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der aus dem C.----weg und dem nördlichen Endstück der I. Straße in Q. bestehenden Erschließungsanlage. 3 Die genannte Erschließungsanlage ist nach den dafür aufgestellten städtischen Bauprogrammen und entsprechend den Festsetzungen des für das dortige Gebiet geltenden Bebauungsplans (Bebauungsplan PB 57 in der Fassung seiner III. Änderung), beginnend mit Kanalisation und Baustraße Anfang der 1990er Jahre und dem im Wesentlichen in den Jahren 2001/2002 durchgeführten Straßenendausbau mit einer abschließenden Erweiterung des C1.----wegs nach Westen hin vor dem Hausgrundstück Nr. 8 im Jahre 2006, angelegt worden. 4 Durch die jetzt klageweise angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 18.08.2006 ist der Kläger als Eigentümer der zum östlichen Ende des ausgebauten C1.----wegs rückwärtig als Hinterliegergrundstücke angeordneten Grundstücke Gemarkung Q. Flur 79 Flurstücke 168 und 178 zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Zwischen dem vom C.----weg ausgesehen ersten Grundstück - Flurstück 168 -, hinter dem das Flurstück 178 liegt, und dem ausgebauten östlichen Ende des C1.----wegs erstreckt sich in Verlängerung des C1.----wegs ein 60 m langer Geländestreifen, der Bestandteil des an den von der Stadt Q. ausgebauten C.----weg angrenzenden (Anlieger-)Grundstücks Flurstück 172 ist und entlang der Südgrenze dieses Grundstücks als privat angelegte Zuwegung zum Flurstück 168 und zu dem südlichen Nachbargrundstück Flurstück 142 verläuft. Der Bebauungsplan enthält für diesen 60 m langen Geländestreifen in einer Breite von 3 m die Festsetzung 5 "Mit Geh-Fahr-Leitungsrecht zu belastende Fläche zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 142 und 168 in Flur 79 Gemarkung Q. , Stadt Q. , Fa. Q1. und Fa. E. U. ". 6 Zwischen dem Kläger und der Eigentümerin des von der zuvor genannten Bebauungsplanfestsetzung betroffenen Grundstücks Flurstück 172 ist es am 10.08.1995 zu einer notariell beurkundeten Vereinbarung gekommen, wonach dem Kläger als Eigentümer des Flurstücks 168 ein in § 1 der Vereinbarung im Einzelnen näher bestimmtes Wegerecht eingeräumt worden war. In § 4 war vereinbart, dass sowohl der Wegeberechtigte als auch der Wegerechtsgeber die Aufhebung dieser Vereinbarung bezüglich des Wegerechts verlangen können, sobald das Grundstück des Wegeberechtigten von einer öffentlichen Straße aus erschlossen wird. Die Eigentümerin des Flurstücks 172 hatte sich in § 5 der Vereinbarung als Wegerechtsgeber gegenüber dem Kläger als Wegeberechtigtem verpflichtet, "für den Fall, dass dies seitens der Behörden verlangt wird, zu Gunsten des Grundstücks des Wegeberechtigten eine Baulast zu bewilligen, die dem Wege- und Versorgungsleitungsrecht gemäß § 1 dieses Vertrages entspricht". 7 Zur Sicherung des Wegerechts zu Gunsten des Klägers ist es, abgesehen von einer dafür eingetragenen Grunddienstbarkeit im Grundbuch bisher weder durch Eintragung einer Baulast auf Grund entsprechender Erklärung der Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 172 noch durch eine Belastung des oben genannten Geländestreifens mit dem im Bebauungsplan vorgesehenen Geh-/Fahr- und Leitungsrecht gekommen. Jedoch hat die Bauverwaltung des Beklagten am 14.11.2000 von sich aus (von Amts wegen) für das Flurstück 172 im Baulastenverzeichnis von Q. eine Baulast u.a. über die Zufahrtsrechte eingetragen. Diese Baulast ist im Rahmen des zu 1 L 182/06 anhängig gewesenen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens, in dem es auf die Wirksamkeit der Baulast ankam, als nichtiger Verwaltungsakt angesehen worden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Gerichts vom 26.04.2006), weil es an der notwendigen Mitwirkungserklärung der Eigentümerin des Flurstücks 172 gefehlt hatte. 8 Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.08.2006 zog der Beklagte den Kläger für die Anlage I. Straße/C.----weg zu Erschließungsbeiträgen sowohl für das Flurstück 168 als auch für das weitere Hinterliegergrundstück Flurstück 178 heran. Die dagegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 02.11.2006 zurück, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Grundstücke des Klägers seien im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne der §§ 131, 133 BauGB erschlossen. Die Erschließungsanlage I. Straße/C.----weg stelle die einzige tatsächliche und planmäßig öffentliche Erschließung für die Grundstücke des Klägers dar. Im Hinblick auf die für die Zuwegung eingetragene Grunddienstbarkeit und die Baulastbewilligungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin sei im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht von einer die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen genügenden Sicherung der Erschließung auszugehen gewesen. Denn es sei vom Kläger zu erwarten, dass er selbst, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, seinen Anspruch auf eine Baulastbewilligung durchsetze. Unabhängig von der bestehenden Wegerechtsgrunddienstbarkeit dürfte auch ein Notwegerecht bestehen und deshalb die für das Erschlossensein von wie hier bebauten Hinterliegergrundstücken notwendige hinreichende Erreichbarkeit gesichert sein. 9 Der Kläger tritt der Widerspruchsbescheidbegründung des Beklagten entgegen und macht in seiner Klagebegründung geltend, seine zivilrechtlichen Bemühungen um eine Grundstückserschließung zum C.----weg seien als endgültig gescheitert anzusehen. Im Übrigen bestehe für seine Grundstücke auch eine abgesicherte anderweitige Erschließung über östlich gelegene Grundstücke. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 18.08.2006 und seine dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 02.11.2006 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bezieht sich zur Klageerwiderung auf die Begründung seiner angefochtenen Widerspruchsbescheide. 15 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klagen haben Erfolg. 18 Die an den Kläger ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 18.08.2006 sind rechtswidrig, sie verletzen daher als belastende Verwaltungsakte den Kläger in seinen Rechten und sind gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. 19 Rechtswidrig sind die angefochtenen Beitragsbescheide, weil die Grundstücke des Klägers, auf die sich diese Bescheide beziehen und für die sie jeweils einen Erschließungsbeitrag festsetzen und geltend machen, noch nicht der Erschließungsbeitragspflicht für die Erschließungsanlage I. Straße/C.----weg unterliegen. Das beruht darauf, dass die Grundstücke nicht in dem für die Begründung der persönlichen Beitragspflicht des Eigentümers durch Beitragsbescheid vorauszusetzenden Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB bebauungs- und heranziehungsreif erschlossen sind. 20 Der Beitragspflicht unterliegen gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 BauGB Grundstücke für die wie hier eine bauliche oder gewerbliche Nutzung durch einen Bebauungsplan festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Dazu gehört u.a. nach § 30 Abs. 1 BauGB, dass die Erschließung gesichert ist. An dieser Voraussetzung aber fehlt es derzeit noch für die beiden Grundstücke des Klägers. 21 Den Maßstab für die nach § 30 Abs. 1 erforderliche Beurteilung, ob die Erschließung gesichert ist, bildet allein die Festsetzung der straßenmäßigen Erschließung im Bebauungsplan. 22 Vgl. BVerwG Urteil vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - KStZ 2002, 232 und OVG NRW, Urteil vom 22.06.2006 - 3 A 2112/04 - KStZ 2006, 234. 23 Nicht irgend eine - für sich gesehen evtl. durchaus geeignete - Erschließung ist maßgeblich, sondern die im Bebauungsplan festgesetzte. Als solche plangemäße u.a. für das Grundstück des Klägers Flurstück 168 bestimmte wegemäßige Erschließung ist der Erschließungszustand anzusehen, der auf Grund der im Tatbestand genannten Bebauungsplanfestsetzung (u.a.) eines Geh- und Fahrrechts auf dem Flurstück 172 verwirklicht werden soll. Daran jedoch fehlt es, weil es zu einer "Umsetzung" (Vollzug) der Bebauungsplanfestsetzung in für die Sicherung der Erschließung notwendiger rechtlicher Hinsicht entweder durch eine wirksame Baulast im Sinne von § 83 Abs. 1 S. 1 BauO NRW oder durch dahingehende Entscheidung der Enteignungsbehörde gemäß §§ 112, 113 BauGB bislang nicht gekommen ist. Insoweit gilt auch entgegen der Auffassung des Beklagten wegen der zwischen dem Kläger und der Eigentümerin des Flurstücks 172 durch den Vertrag vom 10.08.1995 begründeten Rechtsbeziehungen keine Ausnahme. 24 Die am 14.11.2000 von der Bauverwaltung des Beklagten für das Flurstück 172 im Baulastenverzeichnis von Q. eingetragene Baulast stellt keine Sicherung der Erschließung für die Grundstücke des Klägers dar, weil die Baulast nichtig ist. Für diese rechtliche Beurteilung der Baulast ist der zutreffenden Begründung in dem Beschluss der 1. Kammer des Gerichts vom 26.04.2006 - 1 L 182/06 - lediglich noch hinzuzufügen, dass sich auch das Fehlen der in § 83 Abs. 2 BauO NRW vorgesehenen qualifizierten Schriftform der notwendigen Baulasterklärung als schwerer und offenkundiger Mangel der Baulast erweist. 25 Das hiernach festzustellende Fehlen einer förmlichen Sicherung der im Bebauungsplan festgesetzten Erschließung bedeutet zwar nicht zwangsläufig ein beachtliches Hindernis für die nach § 133 Abs. 1 BauGB geforderten baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen. Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Unbeachtlichkeit noch vorliegender Hindernisse bei Eigentümeridentität an den beteiligten Grundstücken 26 vgl. Urteile vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - NVwZ 1993, 1206 und - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208 27 wäre es vielmehr gerechtfertigt, dass hier in dem Mangel einer Baulast bzw. einer Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Verwirklichung des im Bebauungsplan festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts bestehende Hindernis für das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 1 BauGB als schon ausgeräumt anzusehen, wenn es einzig vom Willen des Klägers abhinge, es allein in seiner Verfügungsmacht stünde, die bundesrechtlichen wie landesrechtlichen Voraussetzungen für eine aktuelle Bebaubarkeit seiner Grundstücke entsprechend den Bebauungsplanfestsetzungen zu erfüllen. 28 Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 08.12.2006 - 3 A 1623/05. 29 Indes verhält es sich mit der Rechtsposition des Klägers so nicht. Er ist weder, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, in der Lage, die erforderliche Baulast allein durch eigene Willenserklärung herbeizuführen. Noch hat er einen Rechtsanspruch darauf, dass die Eigentümerin des Flurstücks 172 eine Baulasterklärung bezüglich der oben genannten Bebauungsplanfestsetzung abgibt oder die Enteignungsbehörde in diesem Sinne entscheidet. 30 Abgesehen davon, dass wegen der in § 87 Abs. 1 BauGB enthaltenen Regelung, wonach die Enteignung nur gemeinnützig (zum Wohl der Allgemeinheit) zulässig ist, der Kläger kein eigenes notfalls klageweise durchsetzbares Recht gegen die Enteignungsbehörde auf eine Entscheidung über eine Umsetzung des festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts hat, fehlt es ihm auch an einem eigenen Rechtsanspruch auf Umsetzung der Planfestsetzung durch eine Baulast. Das beruht darauf, dass seine ihm durch den Vertrag vom 10.08.1995 begründete Wegeberechtigung hinter dem im Bebauungsplan festgesetzten Recht zurück bleibt, außerdem noch unter dem Vorbehalt aus § 4 des Vertrags vom 10.08.1995 gestellt ist und, sofern man der in dem die Veranlagung des Flurstücks 178 betreffenden Widerspruchsbescheid vom 02.11.2006 vertretenen Auffassung des Beklagten von einer nur personenbezogenen Ausgestaltung der Wegeberechtigung folgen würde, im Übrigen noch zusätzlich eingeschränkt erscheint. 31 Zwar ist auf Grund der in § 5 der Wege- und Versorgungsleitungsrechtsvereinbarung vom 24.07.1995 enthaltenen Regelung zwischen den Vertragsparteien davon auszugehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung einer Baulast gegen die Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 172 hat, dies jedoch nur soweit es um das in § 1 des Vertrags vereinbarten Wege- und Versorgungsleitungsrecht geht. Das Wegerecht zum Befahren und Begehen bezieht sich allerdings nach § 1 S. 2 gegenständlich auch auf den Grundstücksstreifen, der ebenso von der Bebauungsplanfestsetzung des Geh- und Fahrrechts betroffen ist. Besteht danach zwar, was die Zufahrtsstrecke in der Örtlichkeit auf dem genannten Grundstück anbelangt, zwischen der Bebauungsplanfestsetzung und der Wegerechtsvereinbarung in § 1 S. 1 des genannten Vertrags kein Unterschied, so gilt etwas anderes mit Blick auf die für die vertraglich vereinbarte Wegeberechtigung in § 1 S. 4 enthaltene inhaltsbestimmende Abmachung. Danach darf die Belastung durch Befahren und Begehen den Rahmen nicht überschreiten, der für ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und einem Baustoffhandel üblich ist. Dies stellt gegenüber dem durch die Bebauungsplanfestsetzung vorgesehenen Geh- und Fahrrecht, für das sich in der Planfestsetzung oder sonst im Bebauungsplan keine anschränkende Bestimmung findet, ein Minus dar. Das durch den Bebauungsplan festgesetzte Geh- und Fahrrecht soll ganz allgemein für die Flurstücke 142 und 168 die wegemäßige Erschließung vermitteln, die eine gewerbliche Nutzung dieser Grundstücke in dem durch das Planzeichen "GE b" ausgewiesenen Gewerbegebiet ermöglicht. Die Wegeberechtigung nach § 1 des genannten Vertrags dagegen ist der in S. 4 a.a.O. getroffenen Regelung zu Folge nur bestimmt und gestattet im Rahmen dessen, was für ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und einem Baustoffhandel üblich ist. Diese einschränkende Abmachung steht in unmittelbarerem Zusammenhang mit der Vorbemerkung in dem Vertrag vom 24.07.1995, worin darauf hingewiesen wird, dass der Kläger Eigentümer des Flurstücks 168 wird und auf diesem Grundstück sich ein Einfamilienhaus befindet und der Kläger dort einen Baustoffhandel betreiben will. Auf diese konkrete bauliche und gewerbliche Grundstücksnutzung und nur auf diese, nicht aber auf eine wie im Bebauungsplan ausgewiesene allgemeine gewerbliche Nutzung stellt das vertraglich vereinbarte Wegerecht, auf das sich der hier erörterte Baulastbewilligungsanspruch des Klägers nach § 5 des Vertrags bezieht, ab. Es verhält sich hiernach so, dass der Kläger aus eigener Rechtsmacht zwar eine Baulast herbeiführen könnte, die für die derzeit konkret vorhandene gewerbliche Grundstücksnutzung auf dem Flurstück 168 die Erschließung sichern würde. Damit könnte sie aber nicht dem umfassenderen Zweck der oben genannten Bebauungsplanfestsetzung gerecht werden. Die hier für § 133 Abs. 1 S. 1 BauGB interessierende bebauungsplangemäße Erschließung ist mithin durch den Baulastbewilligungsanspruch des Klägers nach § 5 des Vertrags vom 24.07.1995 nicht gesichert. 32 Letzteres gilt auch mit Blick auf § 4 S. 1 des genannten Vertrags. Wenn danach jede Vertragspartei die Aufhebung der Wegerechtsvereinbarung verlangen kann, sobald das Grundstück des Klägers von einer öffentlichen Straße aus erschlossen wird, so fehlt es - ebenfalls im Widerspruch zu der Bebauungsplanfestsetzung eines (unbefristeten) Geh-, Fahr- und Leitungsrechts - an der für das Erschlossensein im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne allgemein vorauszusetzenden Dauerhaftigkeit des vermittelten Erschließungsvorteils. Die Heranziehung zum Erschließungsbeitrag ist nur bei prinzipiell dauerhaft gesichertem Erschließungsvorteil zulässig und nicht vereinbar mit einer auflösenden Bedingung, die den Vorteil entfallen lässt. 33 Etwas anderes gilt hier auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil die Abmachung in § 4 S. 1 a.a.O. deshalb keine Bedeutung hätte, weil sie nicht wirklich ernstlich gemeint gewesen sei oder nach Lage der Dinge ins Leere ginge. Für Ersteres gibt es keinerlei Anhaltspunkt; vielmehr haben die Vertragspartner die Wegerechtsvereinbarung offenbar als nicht auf ewig angelegte Not- bzw. Zwischenlösung der Erschließung angesehen. Ins Leere geht die Abmachung im übrigen deshalb nicht, weil die Möglichkeit einer künftig andersweitigen Erschließung der Grundstücke des Klägers durch Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße nicht von der Hand zu weisen ist. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan PB 57 mit Straßenfestsetzungen auch das Gebiet östlich der Grundstücke des Klägers umfasst und außerdem auch der Kläger selbst eine Erschließung in diese Richtung zu verwirklichen sucht und diese nach der Klagebegründung bereits grundbuchmäßig abgesichert ist. 34 Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1 und 167 Abs. 2 VwGO.