Urteil
1 K 2555/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0123.1K2555.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Inhaberin einer Supermarktkette und betreibt einen Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 11, Flurstücke 115, 116, 118, 137, 147, 156 und 157 (M. Straße 35 - 37 in T. ). Der Verbrauchermarkt wurde mit Baugenehmigung der Beklagten vom 23.03.2005 genehmigt. Die Baugenehmigung enthält die Nebenbestimmung BA0024, wonach Öffnungszeiten und Warenlieferungen in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) unzulässig sind. 3 Der Lebensmittelmarkt ist durch Kunden und Lieferanten jederzeit anfahrbar. Waren können die Spediteure auch ohne die Anwesenheit von Mitarbeitern der Klägerin anliefern. Hierfür befindet sich neben der Anlieferungsschleuse eine Eingangstür, zu der die Lieferanten einen Schlüssel haben. Von dort aus können sie das Tor der Anlieferungsrampe öffnen und die Waren durch die Schleuse in den Lagerbereich bringen. Den Schlüssel für die Schleuse haben die Zulieferer von der Klägerin erhalten. 4 In der Folgezeit häuften sich Nachbarbeschwerden, wonach auch zur Nachtzeit Waren an den Verbrauchermarkt der Klägerin geliefert wurden. Daraufhin untersagte die Beklagte mit Bauordnungsverfügung vom 25.10.2005 der Klägerin, sofort nach Zugang des Bescheides während der Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr Lieferungen am M1. -Markt in T. , M. Straße 35 - 37, vorzunehmen. Zugleich wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung heißt es in der Bauordnungsverfügung: Das Nachtanlieferungsverbot in der Auflage BA0024 der Baugenehmigung schütze die benachbarte Wohnbebauung vor unzulässigen Lärmbelästigungen. Durch die nächtlichen Anlieferungen seien die Bewohner der benachbarten Wohnhäuser ausweislich des schalltechnischen Gutachtens der Fa. AKUS GmbH vom 02.04.2004 unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse daran, derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Verfügung und der wirtschaftliche Vorteil, den sie durch die nächtlichen Anlieferungen erlange, berücksichtigt worden. 5 Hiergegen hat die Klägerin am 22.11.2005 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Es sei unstreitig, dass es im Jahre 2005 zu Verstößen gegen das Nachtanlieferungsverbot gekommen sei. Die Störerauswahl sei jedoch ermessensfehlerhaft. Die Verstöße seien nicht von der Klägerin, sondern von den von ihr beauftragten Speditionen begangen worden. Sie könne zwar als Zweckveranlasserin in Betracht kommen. Vorrangig seien jedoch die von ihr beauftragten Speditionen als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr sei nicht gewahrt, wenn statt dem Verhaltensstörer - die Speditionen - die Zweckveranlasserin - die Klägerin - in Anspruch genommen werde. Die Speditionen nähmen die Warenanlieferungen vor, obwohl die Klägerin nachdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Lieferungen zur Nachtzeit nicht erfolgen dürften. Nur die Speditionen könnten durch Anweisungen ihrer Fahrer die Gefahrenlage am schnellsten und wirksamsten beseitigen. Die Klägerin könne die Pflicht zur Einhaltung der Lieferzeiten indes aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllen, da ihr keine Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Zuwiderhandlung zur Verfügung ständen. Die Speditionen könnten als Störer tatsächlich herangezogen werden, weil sie der Beklagten namentlich oder mittels der Autokennzeichen bekannt seien. Auch unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen seien die Speditionsunternehmen wegen der größeren Gefahrennähe vorrangig als Störer heranzuziehen. Selbst wenn eine Zwangsgeldfestsetzung der Klägerin gegenüber zulässig sei, sei das hier in Rede stehende Zwangsgeld zu hoch. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon auszugehen, dass sie ein wirtschaftliches Interesse an der Anlieferung von Waren außerhalb der genehmigten Anlieferungszeiten habe. Die Kosten für eine Speditionstour seien pauschal und nicht im Hinblick auf die Anlieferungszeiten vereinbart. Der Markt öffne erst um 8.00 Uhr für den Geschäftsverkehr und die Mitarbeiter träfen erst gegen 7.30 Uhr in der Filiale ein. Im äußersten Fall sei ein Zeitaufwand von einer Stunde nötig, um den Warenbestand aufzufüllen. Bei der Höhe des Zwangsgeldes sei zudem zu berücksichtigen, dass sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Einhaltung der Lieferzeiten durch die Spediteure habe und bei den Speditionsunternehmen auch keinen Rückgriff nehmen könne. Die Zahl der bereits erfolgten Verstösse könne kein Maßstab für die Höhe des Zwangsgeldes sein. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2005 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR sei angemessen. In dieser Höhe halte es die Klägerin voraussichtlich davon ab, weitere Nachtanlieferungen vorzunehmen. Dies sei im Interesse des Nachbarschutzes erforderlich. Außerdem sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Anordnung zu berücksichtigten. Die Häufigkeit der Verstöße gegen das Nachtanlieferungsverbot lasse die Vermutung zu, dass die Lieferzeiten in Verbindung mit einer Tourenplanung ständen, um möglichst viele Einzelhandelsmärkte vor Geschäftsbeginn beliefern zu können. Dass damit wirtschaftliche Vorteile für die Marktbetreiber verbunden seien, sei offensichtlich. Außerdem habe es die Klägerin selbst in der Hand, die Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds zu vermeiden. Mit Beschluss vom 24.10.2006 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Am 02.11.2006 bzw. am 08.11.2006 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (2 Hefter) verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 25.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht untersagt, während der Nachtzeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr Lieferungen am M1. -Markt in T. , M. Straße 35-37 vorzunehmen. 16 Rechtsgrundlage dieser Maßnahme ist § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen eingehalten werden. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 17 Die Klägerin hat gegen eine baurechtliche Anordnung der Beklagten verstoßen. Mit Baugenehmigung vom 23.03.2005 genehmigte die Beklagte der Klägerin die Errichtung eines Verbrauchermarktes auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 11, Flurstück 115, 116, 188, 137, 147, 156, 157 (M. Straße 35-37 in T. ). Mit der der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmung BA0024 bestimmte sie zugleich, dass Öffnungszeiten und Warenanlieferungen in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) unzulässig sind. Diese Baugenehmigung ist bestandskräftig. 18 Das in der Baugenehmigung bestimmte Nachtanlieferungsverbot ist nicht eingehalten worden. Mehrfach ist es in der Vergangenheit zu Warenanlieferungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr am Markt der Klägerin gekommen. 19 Die Klägerin ist auch richtige Adressatin der Bauordnungsverfügung, weil sie für die Nachtanlieferungen an ihrem Lebensmittelmarkt die Veranlassung gegeben hat und damit Verhaltensstörerin gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW ist. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die mit der Warenanlieferung beauftragten Spediteure vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, die ihrer Ansicht nach allein für das Nichteinhalten der zulässigen Anlieferungszeiten verantwortlich sind. Sie leistet nämlich den wesentlichen Beitrag dazu, dass es an ihrem Markt zu Warenanlieferungen während der Nacht kommen kann. Die Klägerin hat ihren Lieferanten Schlüssel ausgehändigt, die es ihnen ermöglicht, Waren ohne die Anwesenheit ihrer Mitarbeiter durch einen Schleuse in den Lagerbereich des Verbrauchermarktes zu bringen. Auch hat sie mit ihren Spediteuren keine vertraglichen Vereinbarungen geschlossen, die eine Einhaltung des Nachtanlieferungsverbotes sicherstellen. Angesichts dessen genügt es nicht, dass die Klägerin ihre Lieferanten auf das nächtliche Anlieferverbot hingewiesen hat. 20 Vor diesem Hintergrund ist die Inanspruchnahme der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Es ist ihr ohne weiteres möglich, Lieferungen zur Nachtzeit durch die Spediteure zu verhindern, indem sie ihnen die ausgehändigten Schlüssel für die Schleuse wieder abnimmt. Ohne diese Schlüssel sind die Spediteure nicht mehr in der Lage, ohne die Anwesenheit von Mitarbeitern der Klägerin Waren anzuliefern. Sie sind in dem Fall gezwungen, Lieferungen zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten vorzunehmen. 21 Die in der Bauordnungsverfügung der Beklagten weiter enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NRW. Die Androhung beinhaltet ein hohes, ein der Sachlage aber angemessenes Zwangsgeld. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW wird das Zwangsgeld auf mindestens 10 und höchstens hunderttausend Euro schriftlich festgesetzt. Die genaue Höhe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen. Dabei sind die Häufigkeit des pflichtwidrigen Verhaltens, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, die Bedeutung der Angelegenheit und auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.09.1992 - 4 A 3840/91 - NWVBl 1993, 194; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, § 28, S. 534 ff.; App/Wettlauer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage 2005, § 32, Rdnr. 19. 23 Dem Unterlassen von nächtlichen Warenanlieferungen hat die Beklagte dem Interesse des Nachbarschutzes vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zu Recht eine erhebliche Bedeutung zugemessen. Der Nachbarschutz ist vor allem deshalb bedeutsam gewesen, weil die Klägerin der ihr im Interesse des Lärmschutzes auferlegten Verpflichtung in der Baugenehmigung nicht nur vereinzelt, sondern wiederholt nicht nachgekommen war. Auch konnte die Beklagte zu Recht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin - Inhaberin einer großen Verbrauchermarktkette - bei der Bemessung berücksichtigen, um so dem angedrohten Zwangsgeld durch die spürbare Höhe eine für sie tatsächlich abschreckende Wirkung zukommen zu lassen. 24 Soweit mit der Bauordnungsverfügung vom 25.10.2005 eine Unterlassung erzwungen werden soll, brauchte bei der Bemessung des Zwangsgeldes gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW keine Frist zur Befolgung bestimmt zu werden. Zwar hat die Beklagte zugleich die Nachtanlieferungen mit sofortiger Wirkung untersagt. Der Klägerin blieb nach Erhalt der Bauordnungsverfügung gleichwohl noch ausreichend Zeit, Warenanlieferungen ab 22.00 Uhr durch ihre Spediteure zu unterbinden. 25 Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 26 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27