Beschluss
7 K 2057/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0202.7K2057.06.00
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Tenor
Nach § 55 Abs. 1 RVG wird die aus der Landeskasse an den Klägerprozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt H. C. , zu zahlende Vergütung auf Antrag vom 19.12.2006 auf 867,62 EUR festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach § 55 Abs. 1 RVG wird die aus der Landeskasse an den Klägerprozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt H. C. , zu zahlende Vergütung auf Antrag vom 19.12.2006 auf 867,62 EUR festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: I. Den Klägern wurde wegen eines Gegenstandswertes von 20.000,00 EUR durch Beschluss vom 25.08.2006 im 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Raten- zahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Nach dem wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.12.2006 tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens zu je ¼. Mit Schriftsatz vom 19.12.2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung seiner nach §§ 45, 49 RVG mit 986,58 EUR berechneten PKH- Vergütung (bei einer nach §§ 13, 50 RVG errechneten Regelvergütung von 2.010,28 EUR) gegen die Landeskasse und erklärte: Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 RVG) habe ich nicht erhalten. Für eine außergerichtliche Vertretung bzgl. desselben Gegenstandes habe ich eine Geschäftsgebühr gem. VV 2400-2403 nicht erhalten. Der Antrag beinhaltet eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Wegen desselben Gegenstandes vertrat der Prozessbevollmächtigte die Kläger bereits im behördlichen Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren. Unter dem 29.03.2006 stellte er den Klägern für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren 547,75 EUR in Rechnung ( darunter mit 452,20 EUR eine 0,7 Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG a.F. nunmehr 2301 VV RVG, Wert: 20.000,00 EUR), von denen nach seinen Angaben vom 15.01.2007 mittlerweile 400,00 EUR ratenweise beglichen worden sind. Die Rechnung schließt mit dem Satz: "Falls Sie Ratenzahlungen in Anspruch nehmen, muss bis zum 3. eines jeden Monats eine Rate in Höhe von mindestens EUR 50,-- bei mir eingehen." Der Bezirksrevisor beim OVG Münster als Vertreter der Landeskasse vertrat in seinem Schriftsatz vom 26.01.2007 die Ansicht, dass dem Antragsbegehren des Prozessbevollmächtigten zu entsprechen sei. Es könne im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Anrechnungsbestimmung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren nur dann Anwendung findet, wenn die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit vom Mandanten gezahlt worden ist, weil die nach § 49 RVG bestimmte PKH-Verfahrensgebühr lediglich 380,90 EUR betrage und damit niedriger sei als die nach § 13 RVG bestimmte Verfahrensgebühr nach Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr mit 613,70 EUR (839,80 EUR - 226,10 EUR). II. Abzusetzen sind eine 0,35 Gebühr von der Verfahrensgebühr (½ der von dem beigeordneten Anwalt wegen desselben Gegenstandes berechneten Gebühr für die Vertretung der Kläger im behördlichen Widerspruchsverfahren nach Nr. 2401 VV RVG a.F.) nebst anteiliger Umsatzsteuer - insgesamt 118,96 EUR. Die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts bestimmt sich nach §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ist im allgemeine Teil des RVG geregelt. Sie bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Dies gilt nach § 45 Abs. 1 RVG auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt. Nach Nr. 3100 VV RVG entsteht für die Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr. Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 bis 2403 VV RVG a.F. nunmehr 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, ist diese nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der diese Anrechnung zu unterbleiben hat, wenn für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde - vgl. VGH München, Beschluss vom 09.05.2006 - 12 C 06.65- , juris. Zwar sind nach § 58 Abs. 2 RVG Vorschüsse und Zahlungen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Derartige Vorschüsse und Zahlungen hat der beigeordnete Anwalt im vorliegenden Verfahren jedoch nach seinen Angaben nicht erhalten, sondern Zahlungen für die gebührenrechtlich selbstständig in Teil 2 des VV RVG geregelte Vertretung im Widerspruchsverfahren - vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 17. Auflage, Anmerkung 13 zu § 58. Darauf, ob der Prozessbevollmächtigte die wegen desselben Gegenstandes ent-standene Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat, kommt es für die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG allerdings nicht an. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ob die anzurechnende Gebühr "entstanden ist" a.A. VG Minden, Beschluss vom 26.08.2005 - 8 K 3648/04 unter Hinweis auf Enders, Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Prozesskostenhilfe im nachfolgenden Rechtsstreit in: Das Juristische Büro 2005, 281 (282). Erst im Anschluss an die Gebührensatzermittlung erfolgt bei Wertgebühren die Bestimmung des Betrags der Gebühr für den Wahlanwalt nach § 13 RVG bzw. für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach §§ 13, 45 Abs. 1, 49 RVG a.A. VGH München, Beschluss vom 09.05.2006 - 12 C 06.65- , juris. Danach soll die nach § 13 RVG berechnete Geschäftsgebühr auf die nach §§ 13, 45. Abs. 1, 49 RVG berechnete Verfahrensgebühr betrags- mäßig angerechnet werden, mit der Folge, dass sich bei höheren Gegenstandswerten ein negativer Betrag errechnet.