Urteil
6 K 3460/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0220.6K3460.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am 000000 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2001/2002 an der Fachhochschule C1. ein Studium der Sozialpädagogik auf. Die Förderungshöchstdauer für diesen Studiengang beträgt sieben Semester und endete zum Wintersemester 2004/2005 am 28.02.2005. 3 Am 28.01.2005 beantragte der Kläger beim Beklagten für die Zeit ab dem 01.03.2005 die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 BAföG). Zur Begründung machte er geltend, dass es wegen seiner Mitarbeit in studentischen Gremien seit November 2001 und der Betreuung seiner beiden am 05.04.2001 geborenen Söhne noch während der Förderungshöchstdauer zu Studienverzögerungen gekommen sei. 4 Mit Bescheid vom 25.02.2005 bewilligte der Beklagte weitere Ausbildungsförderung für zwei Semester (März 2005 bis Februar 2006) als Zuschussleistung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG. 5 Am 17.01.2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Weitergewährung von Ausbildungsförderung über den Verlängerungszeitraum März 2005 bis Februar 2006 hinaus für die Dauer von zwei weiteren Semestern. Zur Begründung verwies er erneut auf Studienverzögerungen als Folge von Kinderbetreuung und Gremientätigkeiten auch in der Verlängerungszeit. Die Kinderbetreuung teile er sich zu gleichen Teilen mit der Kindesmutter, der Zeitaufwand für seine Gremientätigkeit betrage ca. acht Stunden wöchentlich. 6 Mit Bescheid vom 03.03.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf weitere Verlängerung der Förderungszeit als unbegründet ab: Am Ende des 4. Fachsemesters (Sommersemester 2003) habe der Kläger einen Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt, in dem bescheinigt werde, dass er bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters die üblichen Leistungen rechtzeitig erbracht habe. Daraus müsse geschlossen werden, dass er trotz Kinderbetreuung und Gremientätigkeit den Leistungsstand bis zum Ende des vierten Fachsemesters zeitgerecht erlangt habe. Dieser feststellende Inhalt der Eignungsbescheinigung schließe es aus, für einen Zeitraum vor Beginn des 5. Semesters Umstände anzuerkennen, die eine spätere Verlängerung der Förderungszeit rechtfertigen könnten. Unter Berücksichtigung des Aufwandes ab dem 5. Fachsemester bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer könne keine positive Entscheidung über den erneuten Verlängerungsantrag getroffen werden. Wenn von einem erheblichen Ausfall von 50 % der Arbeitszeit ausgegangen werden könne, ergebe sich hinsichtlich der vom 5. bis zum Ende des 7. Semesters geleisteten Tätigkeiten allenfalls eine angemessene Verlängerungszeit von höchstens zwei Semestern, die dem Kläger aber bereits gewährt worden sei. Gleichzeitig wies der Beklagte in seinem Bescheid auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Studienabschlusshilfe gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG hin. 7 Am 14.03.2006 beantragte der Kläger beim Beklagten für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.08.2006 die Gewährung einer Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3 a BAföG, die gemäß § 18 c BAföG in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt wird. 8 Mit Bescheid vom 14.03.2006 gewährte der Beklagte die beantragte Studienabschlusshilfe für den Zeitraum vom 01. März 2006 bis zum 31. Juli 2006. Auf den Antrag des Klägers vom 18.07.2006 verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2006 den Bewilligungszeitraum bis einschließlich November 2006. Im September 2006 schloss der Kläger sein Studium mit der Diplomprüfung ab. 9 Am 17.03.2006 hatte der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 03.03.2006 Widerspruch erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, eine weitere Verlängerung der Förderungsdauer über Februar 2006 hinaus sei deshalb gerechtfertigt, weil die Verlängerungsgründe Kinderbetreuung und Gremientätigkeit auch während der zuvor gewährten Verlängerungszeit unverändert angedauert hätten und die von ihm ausgeübte Gremientätigkeit bei der Bewilligung der ersten Verlängerungszeit gar nicht berücksichtigt worden sei. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2006 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. 11 Am 17.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht er über das bisherige Vorbringen hinaus erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2007 geltend, die auch nach Ablauf der Förderungshöchstdauer andauernde Belastung durch Pflege und Erziehung seiner beiden Söhne habe dazu geführt, dass er sich auf Grund einer zwischenzeitlich diagnostizierten depressiven Episode in ambulante psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen. Dies habe zu einem zusätzlichen Leistungsrückstand mit der Folge einer weiteren Verlängerung seines Studiums bis September 2006 geführt. In der mündlichen Verhandlung überreichte er eine Bescheinigung der Diplom-Psychologin Andrea S. vom 16.02.2007, in welcher diese bescheinigt, dass sich der Kläger mit der Diagnose einer depressiven Episode seit dem 08.04.2005 in ihrer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung befindet. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18.10.2006 zu verpflichten, für den Zeitraum März 2006 bis September 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe in Form einer Zuschussleistung zu gewähren. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 Die Kammer hat mit Beschluss vom 11.01.2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). 18 Entscheidungsgründe: 19 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte für den Zeitraum von März 2006 bis September 2006 Ausbildungsförderung in Form eines Zuschusses gewährt. 20 Als Rechtsgrundlage für die zuschussweise Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kommt hier nur § 15 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG in Betracht. Danach wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus in Form eines Zuschusses gewährt, wenn die Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. 21 Auf diese Vorschriften kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch aber schon deshalb nicht stützen, weil nach der Inanspruchnahme von Studienabschlusshilfe gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG - wie hier - für den hier - zeitgleichen - streitgegenständlichen Zeitraum ein Rückgriff auf Verlängerungsgründe nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht mehr zulässig ist, und zwar unabhängig davon, ob die geltend gemachten Verlängerungsgründe in der Zeit vor oder während der Inanspruchnahme von Studienabschlusshilfe entstanden sind. 22 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.1996 - 7 S 2149/95 -, FamRZ 1996, 978 ff. 23 Zwar wird auch die Auffassung vertreten, dass der Student bei Vorliegen der Voraussetzungen beide Anträge - nach Abs. 3 und Abs. 3 a des § 15 BAföG - nebeneinander im Verhältnis von Hauptantrag (nach Abs. 3) und Hilfsantrag (nach Abs. 3 a) stellen kann. 24 So Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage, Rdnr. 12 zu § 15; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 5. Auflage, Stand: Juli 2006, Rdnr. 17 zu § 15. 25 Dieses Vorgehen nimmt auch der Kläger für sich in Anspruch, wenn er sinngemäß geltend macht, durch Betreiben des Widerspruchs- und des Klageverfahrens am Verlängerungsantrag nach § 15 Abs. 3 BAföG vom 17.01.2006 festgehalten und die Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3 a BAföG nur unter diesem Vorbehalt in Anspruch genommen zu haben. Im Ergebnis kann der Kläger damit aber nicht durchdringen, denn den Antrag auf Gewährung von Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3 a BAföG hat er ohne Einschränkung oder Vorbehalt gestellt und die Bewilligungsbescheide über die Gewährung der Studienabschlusshilfeförderung vom 14.03.2006 und 30.08.2006 bestandskräftig werden lassen. Im Bewilligungsbescheid vom 14.03.2006 ist der Kläger zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser Bescheid als Ablehnungsbescheid anzusehen sei, sofern der Antrag des Klägers auf die Gewährung von Ausbildungsförderung in Form von Zuschuss und Staatsdarlehen gerichtet sei. Spätestens im Anschluss an den Erlass dieses Bewilligungsbescheides und vor der tatsächlichen Inanspruchnahme der Studienabschlusshilfe hätte der Kläger einen entsprechenden Vorbehalt bezüglich einer Weiterförderung im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG geltend machen müssen, um sich jetzt noch darauf berufen zu können. 26 Unabhängig davon hat die Klage aber auch deshalb keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 (und im Übrigen auch der Nr. 3) BAföG für eine weitere Verlängerung der Förderungsdauer nicht vorliegen. Gemäß § 15 Abs. 3 Nrn. 3, 5 BAföG wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer (hier: 28.02.2005) hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und in satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke (Nr. 3) oder infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren (Nr. 5) überschritten worden ist, wobei nur die Leistung nach Nr. 5 - wie vom Kläger begehrt - vollständig als Zuschuss erfolgt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG). Voraussetzung ist jeweils, dass der Verlängerungsgrund im Laufe der Förderungshöchstdauer eingetreten ist und ein Kausalzusammenhang zwischen Verlängerungsgrund und der Studienverzögerung sowie der dadurch entstandenen Überschreitung der Förderungshöchstdauer besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Förderungsdauer für eine "angemessene Zeit" verlängert. Angemessen ist dabei die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den das Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (vgl. TZ.15.3.1 BAföGVwV). 27 Dass mit der Gremientätigkeit des Klägers (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG) und der Pflege und Erziehung seiner Söhne (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) während des 5. bis 7. Fachsemesters anzuerkennende Gründe für die Verlängerung der Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus vorgelegen haben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dementsprechend hat der Beklagte auch mit Bescheid vom 25.02.2005 die Förderungsdauer nach Ablauf der Förderungshöchstdauer am 28.02.2005 um zwei Semester bis zum 28.02.2006 verlängert. Betreuungsleistung und Gremientätigkeit bis zum Ende des 4. Fachsemesters haben dabei außer Betracht zu bleiben, da der Kläger durch Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG zum Ende des 4. Fachsemesters einen bis dahin ordnungsgemäßen Studienverlauf dokumentiert hat. 28 Über den 28.02.2006 hinaus kommt eine (weitere) Verlängerung der Förderungsdauer jedoch nicht in Betracht. Eine Verlängerung scheidet schon deshalb aus, weil die hierfür geltend gemachten Gründe der Pflege und Erziehung seiner Söhne und die Gremientätigkeit innerhalb der bereits gewährten Verlängerungszeit vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2006 eingetreten sind und für eine weitere Verlängerung der Förderungsdauer - wenn überhaupt - nur solche Gründe berücksichtigt werden können, die in er Verlängerungszeit neu hinzukommen (so Rundverfügung Bezirksregierung L. vom 27.05.2004 - 40.2.11.00 - 1221/04 - zu TZ.15.3.10 BAföGVwV). 29 Im Übrigen käme selbst unter Berücksichtigung der fortdauernden Gremientätigkeit und Pflege und Erziehung der Kinder vom Beginn des 5. Semesters an bis zur Beendigung des Studiums im September 2006 eine weitere Verlängerung der Förderungsdauer über die mit Bescheid vom 25.02.2005 bereits erfolgte Verlängerung von zwei Semestern hinaus nicht in Betracht, da sie nicht mehr "angemessen" im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG wäre. 30 Denn der durch die Gremientätigkeit des Klägers während des 5. bis 7. Fachsemesters vom 01.10.2003 bis zum 28.02.2005 auszugleichende Zeitverlust beträgt insgesamt 100 Tage. In seinem Verlängerungsantrag vom 17.01.2006 gibt der Kläger den zeitlichen Aufwand für seine Gremientätigkeit mit acht Stunden/Woche an. Rechnerisch ergibt sich damit für den vorgenannten Zeitraum eine Arbeitsbelastung von insgesamt 100 Tagen bei acht Stunden/täglich. Die nach Ablauf der Förderungshöchstdauer am 28.02.2005 weiterhin ausgeübte Gremientätigkeit des Klägers ist nicht mehr berücksichtigungsfähig, denn mit dem Interesse an einer zügigen Ausbildung ist es in der Regel schon nicht mehr vereinbar, wenn der Student auch noch im letzten Semester der Förderungshöchstdauer eine Gremientätigkeit entfaltet. 31 Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 15 mit Rechtsprechungsnachweisen; Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 15. 32 Für die Kinderbetreuung sind entsprechend den pauschalierenden Regelungen nach TZ.15.3.10 BAföGVwV bei der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ein Semester pro Lebensjahr anzusetzen. Weil der Kläger seine Söhne während der letzten drei Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer betreute, ergibt sich ein Verlängerungszeitraum von neun Monaten, der aber auf 4,5 Monate zu halbieren ist, weil er sich die Betreuungsleistung mit der Mutter der Kinder zur Hälfte geteilt hat. Für die im unveränderten Rahmen während des Verlängerungszeitraums vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2006 erfolgte Betreuung ergäbe sich ein angemessener Verlängerungszeitraum von drei Monaten. Insgesamt ergibt sich damit für die Gremientätigkeit des Klägers und die Kinderbetreuung unter Einbeziehung der Betreuungsleistungen während des Verlängerungszeitraums vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2006 eine angemessene Verlängerungszeit von insgesamt elf Monaten (7,5 Monate Kinderbetreuung + 3,5 Monate Gremientätigkeit). Tatsächlich hat der Beklagte aber bereits mit Bescheid vom 25.02.2005 eine Verlängerung der Förderungsdauer von zwei Semestern gewährt, sodass ein weitergehender Anspruch auf Verlängerung der Förderungsdauer über den 28.02.2006 hinaus nicht besteht. 33 Auch aus dem vom Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und mit Bescheinigung der Diplom-Psychologin Andrea S. vom 16.02.2007 belegten Umstand, dass er sich seit dem 08.04.2005 wegen einer depressiven Episode in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet, lässt sich nichts zu Gunsten seines Klagebegehrens herleiten. Der Kläger macht damit sinngemäß Verlängerungsgründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG geltend, die erstmalig nach Ablauf der Förderungshöchstdauer in der Verlängerungszeit ab dem 01.03.2005 aufgetreten sein sollen. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen, zu denen auch die hier vom Kläger geltend gemachte Erkrankung in Form von psychischen Störungen gehören kann, überschritten worden ist. Voraussetzung ist u.a., dass ein Kausalzusammenhang zwischen Verlängerungsgrund und der Studienverzögerung besteht (s.o.). Einen solchen Kausalzusammenhang hat der Kläger schon nicht schlüssig und substantiiert dargetan, geschweige denn nachgewiesen. Aus der vorgelegten Bescheinigung der Diplom-Psychologin S. vom 16.02.2007 lässt sich nur entnehmen, dass sich der Kläger wegen einer depressiven Episode in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet. Allein aus der Tatsache einer stattfindenden psychotherapeutischen Behandlung lässt sich aber nicht herleiten, dass ein Krankheitsbild vorliegt, welches zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Studierfähigkeit geführt hat. Hierzu hätte es einer nachvollziehbaren und substantiierten Darlegung und eines entsprechenden Nachweises zu Schwere und Auswirkungen des Krankheitsbildes bedurft, woran es hier aber völlig fehlt. 34 Eine Weitergewährung von Ausbildungsförderung in Form eines Zuschusses über den 28.02.2006 hinaus kommt somit auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 BAföG als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsnorm im Ergebnis nicht in Betracht. 35 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.