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Urteil

9 K 2784/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0301.9K2784.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger hinsichtlich des Gebührenbescheides die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsverfügung, mit der der Beklagte dem Kläger die Aufstellung eines mit Werbung für seinen Schilderprägebetrieb beschrifteten Kleintransporters und die gewerbliche Nutzung einer Parkplatzfläche untersagt hat. 3 Der Kläger führt in C. in Räumen des Gebäudes U.----straße 15 a einen Betrieb zur Herstellung und zum Verkauf von Kraftfahrzeugschildern. Ursprünglich betrieb er sein Gewerbe ausschließlich auf einem Teil der Stellplatzfläche auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 82, Flurstück 754 (H. -L. -Straße/ N. Straße). Zu diesem Zweck hatte er auf dem Parkplatz drei nebeneinander gelegene Einstellplätze angemietet. Die Herstellung und der Verkauf der Schilder erfolgte in einem Kleintransporter, den der Kläger zu einem Verkaufsmobil hatte umbauen lassen und der außen mit Werbeaufschriften für den Betrieb versehen war. Der Parkplatz liegt in Sichtweite des Eingangs der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt C. . 4 Das Grundstück, auf dem sich der Parkplatz befindet, liegt im Geltungsbereich des seit dem 19.04.2004 rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. II/3/47.10, der den fraglichen Bereich als Sondergebiet "Einzelhandel/Gastronomie/ studentisches Wohnen" mit zugeordneter Stellplatzfläche ausweist, und nach dessen gestalterischen Festsetzungen Werbung nur an der Stätte der Leistung zulässig ist. 5 Bereits kurz nach Aufnahme des mobilen Prägebetriebs wandten sich ab Ende Mai 2005 die in der Nähe ansässigen anderen Schilderprägebetriebe an den Beklagten und verlangten ein Einschreiten gegen den Betrieb des Klägers. Mit Verfügung vom 10.10.2005 erteilte der Beklagte dem Kläger unter Widerrufsvorbehalt eine befristete Duldung, die er unter dem 23.03.2006 widerrief, nachdem ein Konkurrent ebenfalls einen Verkaufswagen aufgestellt hatte. 6 Mit Verfügung vom 24.03.2006 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, ab dem 26.04.2006 das Verkaufsmobil auf den von ihm angemieteten drei Einstellplätzen auf dem Parkplatzgrundstück zu Verkaufszwecken zu nutzen. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass ein mobiler Verkaufswagen, der bei überwiegend ortsfester Nutzung eine bauliche Anlage darstelle, an der Stelle nicht genehmigt werden könne, weil der Bebauungsplan dort eine Stellplatzfläche festsetze. 7 Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 12.04.2006, in dem er einen gegen ihn gerichteten Verdrängungswettbewerb der Konkurrenten beklagte, an die Verwaltung und den Rat der Stadt C. . Daraufhin angestellte Überlegungen der Verwaltung, den Bebauungsplan zu ändern, um Einzelhandelsnutzungen auf der Stellplatzfläche zuzulassen, wurden von der Bezirksvertretung Mitte und dem Stadtentwicklungsausschuss abgelehnt. 8 Mit Schreiben vom 09.06.2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er in dem Gebäude U.----straße 15 a Gewerberäume angemietet habe und die Schilderprägeeinrichtung dort betreibe. Das Verkaufsmobil werde nur noch zur An- und Abfahrt zu den Gewerberäumen genutzt und stehe auch nicht mehr auf den angemieteten Einstellplätzen. Zur Abwicklung der Geschäfte habe er einen Bringdienst per Fahrrad zwischen der Kfz-Zulassungsstelle und seinem Gewerberaum eingerichtet. 9 Bei einer am 20.06.2006 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, dass das Fahrzeug des Klägers auf dem Parkplatz abgestellt und davor ein Tisch und Stühle aufgestellt worden waren, von wo aus die Kunden bedient wurden. Die entgegen genommenen Aufträge wurden zur Ausführung in die Gewerberäume in der U.----straße gebracht. Die fertigen Schilder wurden den Kunden dann wieder auf dem Parkplatz ausgehändigt. 10 Mit Schreiben vom 28.06.2006 wies der Beklagte den Kläger auf den beabsichtigten Erlass einer Bauordnungsverfügung hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. 11 In seiner Antwort vom 21.07.2006 führte der Kläger aus, dass er den Kleintransporter nur für den Transport der Materialien und Werkzeuge sowie für Fahrten zu seinen Gewerberäumen nutze. Eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs finde nicht statt. Das Fahrzeug sei lediglich beschriftet, aber keine mobile Werbeanlage. Die gewerbliche Nutzung auf dem Parkplatz sei baurechtlich nicht relevant. 12 Mit Bauordnungsverfügung vom 27.07.2006 forderte der Beklagte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes von jeweils 1.000,00 EUR auf, 1. innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung die illegale mobile Werbeanlage auf der Stellplatzfläche Aldi/Edeka auf dem Grundstück zu entfernen, 2. innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung die illegale gewerbliche Nutzung der Stellplatzfläche im Bereich des von ihm aufgestellten Bullis auf der Stellplatzfläche Aldi/Edeka auf dem Grundstück aufzugeben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Fahrzeug mit der Werbeaufschrift "Autoschilder" regelmäßig auf dem Stellplatz abgestellt werde, um Kunden zu werben. Es wirke daher wie eine ortsfeste Werbeanlage. Als solche sei sie baurechtlich nicht zulässig, da nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Werbung an der Stätte der Leistung genehmigungsfähig sei. Der Bebauungsplan setze ein Sondergebiet fest, in dem der Verkauf und Handel mit Autoschildern nicht als zulässige Gewerbeart ausgewiesen sei. Er sei daher an dem Standort nicht zulässig. 13 Mit Gebührenbescheid vom gleichen Tage setzte der Beklagte für den Erlass der Bauordnungsverfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 200,00 EUR fest. 14 Am 29.08.2006 hat der Kläger gegen die Bescheide Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen den Gebührenbescheid richtete. Zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage führt er vertiefend und ergänzend aus: Er benötige und verwende das mit seiner Firmenaufschrift versehene Fahrzeug zum Transport der Materialien und Werkzeuge zu seinem Geschäftsraum in der U.----straße und zur Anbindung an die Kfz-Zulassungsstelle. Zur Gewährleistung eines ständig gesicherten und erreichbaren Standorts habe er drei Kfz-Stellplätze angemietet. Er stelle das Fahrzeug regelmäßig während der Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle auf dem Parkplatz ab. Das Fahrzeug sei weder eine ortsfeste Einrichtung noch habe es eine ausschließlich werbende Funktion. Er benötige daher für das Abstellen keine Baugenehmigung. Die gelegentlich Entgegennahme und Abwicklung von Aufträgen erfolge nicht auf den angemieteten Stellplatzflächen sondern außerhalb des Bebauungsplangebietes. Sie stelle keine bauaufsichtlich genehmigungsbedürftige Tätigkeit dar und sei von seiner Reisegewerbekarte gedeckt. Der Tisch und die Stühle dienten ausschließlich seinen Mitarbeitern, um nicht den ganzen Vormittag stehen zu müssen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 27.07.2006 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus: Während der Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle erfolge die Aufstellung des Fahrzeugs allein zu dem Zweck, für den Schilderhandel zu werben und an dieser Stelle durch Entgegennahme und Abwicklung von Aufträgen den Handel zu betreiben. Damit werde eine ausgewiesene Stellplatzfläche zu einer gewerblichen Tätigkeit genutzt. Dieses sei baurechtlich relevant und unzulässig. Durch die regelmäßige Abstellung des Fahrzeugs mit einer Fahrzeugseite zur Kfz- Zulassungsstelle werde eine Werbewirkung ausgeübt. Aufgrund der Regelmäßigkeit der Aufstellung sei auch von einer ortsfesten Werbeanlage auszugehen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage bezüglich der Gebührenfestsetzung zurückgenommen hat. 23 Im übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. 24 Die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 27.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Nach § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - haben die Bauaufsichtsbehörde u.a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung baulicher Anlagen und ihnen gleichgestellter Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Beklagte zu Recht gegen die Aufstellung des Fahrzeugs als mobile Werbeanlage und die gewerbliche Nutzung der Stellplatzfläche eingeschritten. 26 Das von dem Beklagten festgestellte regelmäßige Abstellen des mit Werbeaufschriften versehenen Kleintransporters auf der Stellplatzfläche an der Einmündung der H. -L. -Straße in die N. Straße ist entgegen der Ansicht des Klägers baurechtlich relevant. Das Fahrzeug stellt in der Form, wie es von dem Kläger abgestellt wird, eine Anlage der Außenwerbung (Werbeanlage) im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dar. Werbeanlagen sind nach dieser Vorschrift alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Im vorliegenden Fall ist auch von einer Ortsfestigkeit auszugehen. 27 Zwar handelt es sich bei der an Taxen, Lieferwagen, Lastkraftwagen, Omnibussen, Verkaufs- und Werkstattwagen etc. angebrachten Reklame regelmäßig nicht um ortsfeste Werbemittel. Diese am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge unterliegen dann auch im Hinblick auf die angebrachten Werbemittel nur den straßenverkehrsrechtlichen, nicht aber den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Wenn aber an sich nicht ortsfeste Objekte und Einrichtungen - wie beispielsweise Anhänger und Auflieger - längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmten werbeträchtigen Stellen - wie an Kreuzungen, viel befahrenen Straßen, Abzweigungen, auf Brücken usw. aufgestellt werden, erfüllen sie das Merkmal der Ortsfestigkeit. 28 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2003 - 10 B 890/03 - BRS 66 Nr. 152, Urteil vom 17.02.1998 - 11 A 5274/96 - BRS 60 Nr. 130, Beschluss vom 24.11.2000 - 7 A 1473/00 -, Beschluss vom 28.09.2001 - 10 A 462/01 -, Beschluss vom 22.03.2004 - 10 B 508/04 -; Bay.OLG, Beschluss vom 31.07.1997 - 3 ObOwi 77/97 - BRS 59 Nr. 135. 29 Dies gilt nicht nur für speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Werbeträger, sondern auch für Kraftfahrzeuge, die mit ihrer Werbeaufschrift zwar bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, dann aber zeitweise so geparkt werden, dass sie die Funktion einer ortsfesten Werbeanlage erfüllen. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2003, a.a.O., Beschluss vom 11.08.1993 - 11 B 1703/93 -. 31 Bei der Beurteilung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände den Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme des Fahrzeug am Straßenverkehr - jedenfalls vorübergehend - beendet ist und die Werbeflächen an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten sollen. Dabei kommt es weniger auf die konkrete Dauer der Aufstellung an, sondern darauf, ob die objektiven Umstände das abgestellte Fahrzeug wie eine Werbeanlage wirken lassen. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2003, a.a.O., Thüringisches OVG, Urteil vom 10.11.1999 - 1 KO 519/98 -, BRS 62 Nr. 160; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Oktober 2006, § 13 Rn. 33 ff. m.w.N. 33 Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Beklagten stellt der Kläger seinen Kleintransporter regelmäßig während der Öffnungszeiten der Kfz- Zulassungsstelle auf der Stellplatzfläche an derselben Stelle ab. Dabei nutzt der Kläger nicht die von ihm angemieteten Stellplätze, sondern positioniert sein Fahrzeug davor so, dass die Seitenfläche mit der Aufschrift "Autoschilder" dem Eingang der Zulassungsstelle zugewandt ist. Das Fahrzeug ist dann von dort aus deutlich sichtbar und kann seine Werbewirkung für das Gewerbe des Klägers gut entfalten. Die von einer "normalen" Parkplatznutzung abweichende Aufstellungsposition wird auch durch die von dem Kläger im Klageverfahren vorgelegten Fotos bestätigt. Mit dieser Form der Aufstellung sind die Kriterien der Ortsfestigkeit erfüllt. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinen Angaben das Fahrzeug auch für seine regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstätte sowie für Material- und Werkzeugtransporte nutzt. Während der Aufstellung auf dem Parkplatz dient es eindeutig dazu, potentielle Kunden auf seinen Betrieb aufmerksam zu machen und anzulocken. Dies gilt um so mehr, als der Kläger bzw. seine Mitarbeiter an dem Fahrzeug auch Aufträge entgegennehmen. 34 Der Beklagte hat den Kläger mit der angefochtenen Bauordnungsverfügung zu Recht aufgefordert, die mobile Werbeanlage von der Stellplatzfläche zu entfernen, da die Nutzung ohne die nach § 63 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung und damit formell Illegal erfolgt. Sie ist auch nicht nachträglich genehmigungsfähig, da sie gegen die Festsetzungen des für das Gebiet erlassenen Bebauungsplans verstößt. 35 Das Gericht geht bei der Entscheidung im Anschluss an das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 23.03.2006 - 9 K 2356/05 - von der Rechtsgültigkeit des am 19.04.2004 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. II/3/47.10 "T1. " aus, nachdem im vorliegenden Verfahren keine Mängel geltend worden sind, die nach den §§ 214 und 215 BauGB noch beachtlich wären. 36 Nach den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans ist im Plangebiet nur Werbung an der Stätte der Leistung zulässig. Dies bedeutet, dass nur Werbeanlagen zulässig sind, mit dem für ein auf dem jeweiligen Grundstück ausgeübtes Gewerbe geworben wird. 37 Vgl. dazu grundlegend OVG NRW, Urteil vom 14.03.2006 - 10 A 630/04 - BauR 2006, 1117; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 13 Rn. 95. 38 Da der Betrieb des Klägers in dem Gebiet des Bebauungsplans nicht ansässig ist, handelt es sich bei der von ihm aufgestellten Werbung um Fremdwerbung, die den Festsetzungen widerspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die Werbung als Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW zugelassen werden könnte, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. 39 Der Beklagte hat den Kläger auch zu Recht aufgefordert, die gewerbliche Nutzung der Stellplatzfläche aufzugeben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist davon auszugehen, dass er die Stellplatzfläche in baurechtlich relevanter Weise für seinen Gewerbebetrieb nutzt. Nach den Feststellungen des Beklagten nimmt der Kläger bzw. einer seiner Mitarbeiter von den Kunden, die durch die Werbeaufschriften auf seinem Fahrzeug auf seinen Betrieb aufmerksam gemacht werden, vor dem Fahrzeug Aufträge zur Prägung von Kfz-Schildern entgegen. Zu diesem Zweck stellt der Kläger auf der Stellplatzfläche einen Tisch und Plastikstühle auf. Die Aufträge werden zum Betrieb in der U.----straße gebracht und dort bearbeitet. Die fertigen Schilder werden dann zu den auf der Stellplatzfläche wartenden Kunden zurückgebracht und ausgegeben. Die Behauptung des Klägers, dass die Kundenaufträge nur außerhalb des Bebauungsplangebietes entgegengenommen würden, ist wenig überzeugend und wird durch die wiederholten Feststellungen des Beklagten widerlegt. Es erscheint zudem lebensfremd, dass für die Abwicklung der Aufträge nicht die Bequemlichkeit der auf dem Parkplatz aufgestellten Sitzgelegenheiten genutzt wird und die Kunden im Stehen auf dem Bürgersteig bedient werden. 40 Die damit ausgeübte gewerbliche Nutzung ist baurechtlich unzulässig. Der fragliche Bereich ist in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Fläche für Stellplätze ausgewiesen worden. Stellplätze gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BauO NRW als bauliche Anlagen. Sie dienen gemäß § 2 Abs. 8 BauO NRW dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Eine gewerbliche Nutzung widerspricht daher den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass er im Besitz einer Reisegewerbekarte sei, die ihm dies erlaube, ist darauf hinzuweisen, dass damit nur die gewerberechtliche Seite seine Tätigkeit geregelt wird. Die Reisegewerbekarte gestattet ihm nicht, seine Gewerbetätigkeit in einer Weise auszuüben, die baurechtlich unzulässig ist. 41 Die in der angegriffenen Bauordnungsverfügung weiter enthaltene Androhung von Zwangsgeldern ist ebenfalls rechtmäßig. Nach den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW - kann u.a. die Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wobei dieses unter Setzung einer angemessenen Frist vorher anzudrohen ist. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von 10,00 EUR bis 100.000,00 EUR unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR. Auch die Länge der gesetzten Fristen ist unter Berücksichtigung des Umfangs des verlangten Tätigwerdens rechtlich nicht zu beanstanden. 42 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 bzw. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.