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Urteil

6 K 810/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0305.6K810.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin stellt Wurst- und Fleischerzeugnisse her, u.a. die "Truthahn-Fleischwurst T. ", die "Geflügel-Mortadella T. " und die "Puten-Fleischwurst T. ". 3 Mit Schreiben vom 14.06.2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass bezüglich ihrer Erzeugnisse "Geflügelwurst-Mix", "Truthahn-Fleischwurst T. ", "T. Geflügelfleischwurst", "Geflügel-Mortadella T. " und "Geflügel-Lyoner" insgesamt 26 Beanstandungen vorlägen; allein 20 beträfen die "Truthahn-Fleischwurst T. ". Bei sämtlichen Untersuchungen dieses letztgenannten Erzeugnisses habe das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt L4. im Rahmen der histologischen Untersuchung Geflügelhaut festgestellt. Unter Zugrundelegung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Leitsatzziffern 2.222.2, 1.132 und 2.12) müsse dieses Produkt deshalb in der chemischen Analyse einen erhöhten Mindestwert von BEFFE im FE (bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß) von 85 % aufweisen. Dieser Wert werde in den untersuchten Proben nicht erreicht. Deshalb seien die untersuchten Proben als in ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichend und dadurch in ihrem Wert nicht unerheblich gemindert im Sinne des § 17 Abs. 1 Ziffer 2 b LMBG sowie wegen der Auslobung als T. als unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht nach § 17 Abs. 1 Ziffer 5 b LMBG zu beanstanden. 4 Unter dem 06.07.2004 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine das Erzeugnis "Truthahn-Fleischwurst T. " betreffende Gegenprobenanalyse des H1. Instituts für Bakteriologie und Hygiene in I. ("H1. -Institut") vom 11.03.2004 zu einer vom Beklagten am 19.02.2004 gezogenen Probe und zwei Stellungnahmen dieses Instituts zum Thema Haut bei Geflügelfleisch. Trotz Vorfindens von Geflügelhaut in geringer bis mäßiger Menge kam das Institut im Prüfbericht vom 11.03.2004 zu dem Ergebnis, dass die chemischen Untersuchungswerte hinsichtlich BEFFE absolut und BEFFE im FE mit 80 % den Forderungen einer T. entsprechen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass dieses Gutachten auch für die Erzeugnisse Mortadella, Fleischwurst und Lyoner gelte. Ziffer 2.12 der Leitsätze besage nicht, dass ausschließlich sehnen- und fettgewebsarmes Geflügelfleisch ohne Haut verwendet werden müsse. 5 Mit Schreiben vom 09.03.2005 leitete der Beklagte gegen die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) ein. Er begründete dies damit, dass die Klägerin fortgesetzt handelnd in 21 Fällen "Truthahn-Fleischwurst T. ", "Geflügel-Mortadella T. " und "Puten-Fleischwurst T. " unter Zusatz von Geflügelhaut hergestellt habe und diese dann unter der Auslobung "T. " in den Verkehr bringe, wobei die nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse geforderten erhöhten BEFFE- und BEFFE im FE-Werte nicht erreicht würden. 6 Am 18.04.2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass für ihre Geflügelfleisch-Produkte mit der Auslobung "T. " ein BEFFE im FE-Wert von 80 % ausreichend sei, um nicht gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG zu verstoßen, und hierbei das Vorhandensein von Geflügelhaut unschädlich sei. Die Verkehrsauffassung gehe nicht dahin, bei diesen Produkten einen solchen Wert von über 80 % zu erwarten. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG vor. 7 Die Klägerin beantragt, 8 1. festzustellen, dass die Erzeugnisse "Truthahn-Fleischwurst T. ", "Geflügel-Mortadella T. " und "Puten-Fleischwurst T. ", die Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 09.03.2005 sind, nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG bzw. § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB verstoßen, soweit der BEFFE im FE-Wert mindestens 80 % beträgt, 9 2. festzustellen, dass die vorbezeichneten Erzeugnisse nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 Buchst. b) LMBG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB verstoßen, soweit der BEFFE im FE-Wert mindestens 80 % beträgt. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er meint, Anhaltspunkte für eine bestehende Verkehrsauffassung ergäben sich aus den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches. Für die beanstandeten Fleischwurst-Erzeugnisse sei die Leitziffer 2.222.2 und für das Mortadella-Erzeugnis die Ziffer 2.222.1 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Ziffer 2.12 bezüglich der hervorhebenden Hinweise wie "T. " heranzuziehen. Die dort vorgegebenen BEFFE-Werte gälten analog für Geflügelfleischerzeugnisse. Zusätzlich seien die "Allgemeinen Begriffsbestimmungen und Beurteilungsmerkmale" unter Ziffer I 1 ff. der Leitsätze zu berücksichtigen, wonach beim Einsatz von Geflügelfleisch verschiedene Differenzierungen vorgenommen würden. Da bei den beprobten Erzeugnissen das Vorhandensein von Geflügelhaut festgestellt worden sei, müsse der BEFFE im FE-Wert um 5 % höher liegen als in den Leitziffern 2.222.1 und 2.222.2 vorgesehen. Der zu fordernde BEFFE im FE-Wert liege somit bei 80 % (anstatt 75 %). Wegen der Auslobung der Wursterzeugnisse als T. sei gem. Leitsatzziffer 2.12 ein Aufschlag von weiteren 5 % hinzu zu rechnen. Da der somit zu fordernde BEFFE im FE-Wert von 85 % in den beprobten Erzeugnissen nicht erreicht worden sei, seien diese zu beanstanden. Diese in den Leitsätzen geforderten BEFFE-Werte seien zudem von dem Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS) auf seiner Tagung vom Juni 2004 bestätigt worden. Die Auffassung einzelner freier Sachverständiger müsse dahinter zurücktreten. 13 Mit Schreiben vom 30.05.2005 setzte der Beklagte auf Antrag der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin die eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens aus. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Gegenstand des Feststellungsantrages der Klägerin in der nunmehr in der mündlichen Verhandlung klargestellten Fassung sind lediglich die in der Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 09.03.2005 an die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin aufgeführten beprobten Wursterzeugnisse, soweit sie einen BEFFE im FE-Wert von mindestens 80 % in der chemischen Analyse aufgewiesen haben. 18 Nicht Streitgegenstand sind somit die folgenden Proben: 19 vom 27.01.04, Az., 20 vom 01.03.04, Az., 21 vom 25.03.04, Az., 22 vom 03.06.04, Az., und 23 vom 18.10.04, Az.. 24 Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. 25 Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin liegt ein konkretes Rechtsverhältnis zu Grunde, denn die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte von der Klägerin hergestellte Wursterzeugnisse hinsichtlich ihrer Qualität und Auslobung gegen geltendes Recht verstoßen. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Beklagte bereits Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Geschäftsführer der persönlich haftendenden Gesellschafterin der Klägerin eingeleitet hat, die wegen des vorliegenden Verfahrens bis zu dessen Abschluss ausgesetzt worden sind. Außerdem wären Maßnahmen der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden zu erwarten. Unter diesen Umständen hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, die zwischen den Beteiligten streitige Frage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.01.1996 - 13 A 6644/95 -. NVwZ-RR 1997, 264, und bei juris. 27 Die Feststellungsklage ist nicht durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen, da der Beklagte bisher keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen ergriffen hat, gegen die eine Anfechtungsklage der Klägerin möglich wäre. 28 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.10.2006 den Klageantrag insoweit erweitert hat, als die begehrten Feststellungen auch in Hinblick auf die am 07.09.2005 in Kraft getretenen Nachfolgevorschriften des § 11 Abs. 2 Nr. 2 b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB erfolgen sollen, war dies gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Selbst wenn in dieser Klageerweiterung eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO zu sehen gewesen wäre, wäre diese wegen Sachdienlichkeit (§ 91 Abs. 1 VwGO) und auch wegen der rügelosen Einlassung des Beklagten hierauf (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO) zulässig gewesen. 29 Die Klage ist aber nicht begründet. 30 Sie ist mit dem Antrag zu 1. unbegründet, weil die streitbefangenen Erzeugnisse der Klägerin "Truthahn-Fleischwurst T. ", "Geflügel-Mortadella T. " und "Puten-Fleischwurst T. " in objektiver Hinsicht gegen die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG bzw. des wortidentischen § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB verstoßen, da ihr in der chemischen Analyse festgestellter BEFFE im FE-Wert nicht mindestens 85 % beträgt. 31 Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG bzw. § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. 32 Die streitbefangenen Wursterzeugnisse der Klägerin weichen in ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung ab. Nach der sprachlichen Bedeutung umfasst der Begriff der Verkehrsauffassung die Auffassung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise über den Inhalt einer Kennzeichnung, Angabe oder Aufmachung und über die Beschaffenheit eines Lebensmittels. Zu den Verbraucherkreisen gehören die Verbraucher, Hersteller und Händler. Auf die Auffassung der Verbraucher kommt es dabei besonders an. Sollen sie nämlich vor Täuschung geschützt werden, müssen ihre Vorstellungen z.B. über die Sollbeschaffenheit eines bestimmten Lebensmittels vorrangig berücksichtigt werden. 33 Vgl. Zipfel, Loseblatt-Kommentar, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2006, C 102, § 11 Rdn. 265 mit weiteren Hinweisen. 34 Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Verbrauchererwartung bei den streitbefangenen Erzeugnissen ihren angemessenen Niederschlag in den gem. § 33 Abs. 3 LMBG bzw. § 15 Abs. 3 LFGB veröffentlichten Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches (im Folgenden: Leitsätze) gefunden hat. 35 Da es sich bei diesen Leitsätzen nicht um Rechtssätze handelt, sind sie nicht rechtsverbindlich. Sie werden aber insbesondere zur Feststellung der Verkehrsauffassung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG (jetzt: § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB) herangezogen und sind "Sachverständigengutachten von besonderer Qualität". Als solche beinhalten sie eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem nach Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmalen in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1987 - 3 C 18.87-, ZLR 1988, 556 = Buchholz 418.711 Nr. 24, m.w.N. 37 Dabei ist für die Feststellung der Verkehrserwartung ohne Bedeutung, ob das Publikum die Leitsätze im einzelnen kennt. Soweit sich der Verbraucher keine Vorstellungen über die Beschaffenheit eines Lebensmittels im einzelnen macht, geht er jedenfalls davon aus, dass dieses in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit redlicher Übung und Herkommen entspricht, wie sie in den gesetzlichen Vorschriften, im Lebensmittelbuch und insbesondere in den Leitsätzen ihren Niederschlag gefunden haben. 38 Vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30.6.1977 - 3 W 47/77 -, WRP 1977, 810, und in juris. 39 Die in den Leitsätzen (hier maßgeblich in der Fassung der Änderung vom 02.10.2001, Banz. Nr. 199 vom 24.10.2001, GMBI 2001, S. 754 ff.) festgelegten Werte für das BEFFE und BEFFE im FE sind Mindestwerte, die in jedem Fall - also auch in Einzelproben - eingehalten werden müssen, um sicherzustellen, dass der Verbraucher die erwartete Mindestmenge an Fleisch erhält. Bei der Festsetzung der Beurteilungsmerkmale ist dabei bereits berücksichtigt worden, dass sich bei Untersuchungen gewisse Streuungswerte ergeben und dass der BEFFE-Gehalt bei verschiedenen Proben einer Lieferung Fleischerzeugnis unterschiedlich ausfallen kann (vgl. II Abs. 3 vor Leitsatz 2.211). 40 Die Mindestwerte sind so weit unter dem üblichen Verkehrsniveau angesetzt worden, dass hierbei Streuungsmöglichkeiten und Fehlerquellen berücksichtigt worden sind. Abweichungen nach unten sind deshalb grundsätzlich als erheblich anzusehen. 41 Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.05.1986 - 2 Ss 78/86 -, LRE 1987, 283 ff. (285), und in juris. 42 Die beprobten, streitbefangenen Wursterzeugnisse der Klägerin haben die in den Leitsätzen festgelegten Mindestwerte unterschritten. Dass dabei die Probenergebnisse im Schreiben des Beklagten vom 14.06.2004 in einer objektiv nicht zutreffenden Anzahl (20) der "Truthahn-Fleischwurst T. " zugeordnet wurden, ist insoweit ohne Belang. 43 Die Produkte weisen in der chemischen Analyse BEFFE im FE-Werte von 80,1 % bis 84,9 %, auf. Diese ermittelten Werte weichen von der Erwartung der Verbraucher für Geflügelfleischerzeugnisse mit dem Qualitätshinweis "T. " ab; die Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass der BEFFE im FE-Wert bei mindestens 85 % liegen müsste. 44 Nach Leitsatz 2.222.1 muss eine aus grob entsehntem Rindfleisch, grob entfettetem Schweinefleisch oder fettgewebereichem Schweinefleisch hergestellte Norddeutsche Mortadella (unstreitig geht es nicht um die Süddeutsche Mortadella) einen chemischen Analysewert für BEFFE im FE von nicht unter 75 % aufweisen. Dasselbe gilt nach Leitsatz 2.222.2 für eine aus grob entsehntem Rindfleisch, grob entfettetem Schweinefleisch oder fettgewebereichem Schweinefleisch hergestellte Fleischwurst. 45 Eine ausdrückliche Bestimmung des BEFFE im FE-Wertes für aus Geflügelfleisch hergestellter Mortadella und Fleischwurst fehlt in den Leitsätzen. Leitsatz 2.11 Abs. 2 bestimmt lediglich, dass die ausschließliche oder teilweise Verwendung von Teilen anderer Tiere als vom Rind und Schwein in der Verkehrsbezeichnung anzugeben ist. Daraus ergibt sich mittelbar, dass die übrigen, für die einzelnen Verkehrs-bezeichnungen in den Leitsätzen niedergelegten Bestimmungen u.a. auch für Geflügelfleischerzeugnisse gelten. Daher müssen hier die allgemeinen Begriffsbestimmungen und Beurteilungsmerkmale der Leitsätze 1.13 ff. herangezogen werden, in denen die verschiedenen Arten von Geflügelfleisch begrifflich bestimmt werden. 46 Aus Leitsatz 1.132 Satz 2 i.V.m. den vorgenannten Leitsätzen ergibt sich, dass der für aus grob entsehntem Rindfleisch, grob entfettetem Schweinefleisch oder fettgewebereichem Schweinefleisch hergestellte Mortadella und Fleischwurst festgelegte BEFFE im FE-Mindestwert von 75 % zunächst "um 5 % (z.B. 75 % statt 70 %)" - gemeint sind also 5 Prozentpunkte - erhöht werden muss, wenn die Wurstwaren aus grob entsehntem Geflügelfleisch unter Mitverwendung von Geflügelhaut hergestellt worden sind. Dabei bedeutet der Begriff der Mitverwendung nicht, dass eine bewusste Beigabe von Haut zu erfolgen hat. Vielmehr reicht es vom eindeutigen Wortsinn her aus, dass das Erzeugnis Hautanteile tatsächlich aufweist. Das ist bei allen streitbefangenen Wursterzeugnissen - auch bei den von der Klägerin selbst zur Untersuchung an das "Gössel-Institut" gegebenen Proben - der Fall. 47 Der unter den vorgenannten Voraussetzungen erforderliche Wert von 80 % ist um weitere 5 Prozentpunkte zu erhöhen, wenn die Produkte mit der Qualitätsbezeichnung "T. " in den Verkehr gebracht werden. Leitsatz 2.12 bestimmt insoweit, dass bei Fleischerzeugnissen mit hervorhebenden Hinweisen wie Delikatess-, Feinkost-, Gold-, prima, extra, spezial, fein, I a, ff oder dergleichen, sofern in den Leitsätzen keine besonderen Feststellungen getroffen sind, der Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß bezogen auf Fleischeiweiß chemisch um 5 "% (z.B. 75 statt 70%)" - gemeint sind also wieder Prozentpunkte - höher liegen muss. 48 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden genannten Erhöhungen um jeweils 5 Prozentpunkte auf die Produkte der Klägerin kumulativ anzuwenden sind. 49 Durch den geforderten höheren BEFFE in FE-Wert von mindestens 80 % hat die unter Mitverwendung von Geflügelhaut hergestellte Geflügelwurst erst das Qualitätsniveau einer entsprechenden aus Rind- und Schweinefleisch hergestellten Mortadella bzw. Fleischwurst erreicht. Wenn diese Wurst dann noch - wie im vorliegenden Fall - als besonders hochwertig mit der Bezeichnung "T. " ausgelobt wird, bedarf es gemäß Leitsatz 2.12, wie dargelegt, einer weiteren Erhöhung des BEFFE im FE-Wertes auf mindestens 85 %. 50 Das Untersuchungsergebnis des "H1. -Instituts" vom 11.03.2004 bestätigt das gefundene Ergebnis. In der Beurteilung heißt es zwar: "Die chemischen Untersuchungswerte hinsichtlich BEFFE absolut und BEFFE im Fleischeiweiß entsprechen den Forderungen einer T. ". Jedoch wurde in der histologischen Untersuchung auch durch dieses Institut Geflügelhaut im Produkt festgestellt. 51 Die Stellungnahmen des H1. -Instituts vom 31.01.2003 und vom 8.06.2004 sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, soweit in ihnen festgestellt wird, dass Geflügelhaut ein integraler Bestandteil des Geflügelfleisches ist. Richtig ist, dass Haut kein - wesensfremder - Zusatz ist, jedoch gibt es auch Geflügelfleisch ohne anhaftende Haut (s. Leitsätze 1.131 und 1.132 Satz 1). Geflügelfleisch mit - originär - anhaftender Haut wird ausdrücklich in Leitsatz 1.133 erwähnt. Die von dem Institut gezogenen Schlussfolgerung, dass Leitsatz 1.132 zur Bestimmung des erforderlichen BEFFE im FE-Wertes nicht herangezogen werden könne, weil es sich bei der Haut nicht um einen Zusatz handele, widerspricht dem eindeutigem Wortlaut von Leitsatz 1.132. Dies wird bestätigt durch den Beschluss des Arbeitskreises der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS) vom 16.06.2004. 52 Wie oben dargestellt, sind diese Abweichungen erheblich, mindern den Wert der streitbefangenen Wurstprodukte und dürfen daher nicht ohne ausreichende Kennzeichnung - die vorliegend fehlt - in den Verkehr gebracht werden. 53 Auch der Feststellungsantrag zu 2. ist unbegründet. Die Klägerin verstößt durch das Inverkehrbringen der streitbefangenen Produkte gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB (die Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 Buchstabe b LMBG ist im Wesentlichen inhaltsgleich). Danach ist es u.a. verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wobei eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung, verwendet werden. 54 Der Begriff der Irreführung ist dabei im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Dieses stellt hinsichtlich der Frage, ob eine Bezeichnung, Marke oder Werbung möglicherweise irreführend ist, darauf ab, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die betreffende Aussage wahrscheinlich auffassen wird. 55 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2000 - 1 B 45.00 -, LRE 40, 166, und bei juris. 56 Die Produktbezeichnungen "Truthahn-Fleischwurst T. ", "Geflügel-Mortadella T. " und "Puten-Fleischwurst T. " sind geeignet, die Verbraucher über die Menge und Qualität des darin enthaltenen Fleischanteils - der chemisch durch die BEFFE-Werte bestimmt werden kann - zu täuschen. Wie die Kammer als Teil der angesprochenen Verbraucherkreise aus eigener Anschauung zu beurteilen vermag, hegen auch diejenigen Verbraucher, die sich nicht im einzelnen Gedanken über BEFFE im FE-Werte machen, bei der von der Klägerin für die streitbefangenen Erzeugnisse gewählten, hervorhebenden Bezeichnung die Erwartung, dass es sich in jeder Hinsicht um ein Spitzenprodukt handelt, also die Wurst aus Zutaten der höchsten Qualitätsstufe hergestellt worden ist und auch im Übrigen in vollem Umfang den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 57 Da eine dahingehende Verkehrsauffassung besteht, dass eine aus Geflügelfleisch hergestellte Fleischwurst und eine Geflügel-Mortadella mindestens einen BEFFE im FE-Wert von 85 % aufweisen, sofern sie auch Geflügelhaut enthalten, ist die streitgegenständliche Bezeichnung "T. " für die streitbefangenen Wursterzeugnisse als irreführend im Sinne § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB (früher: § 17 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 Buchstabe b LMBG) anzusehen. Bei einer solchen hervorhebenden Bezeichnung geht der Verbraucher davon aus, dass es sich um ein qualitativ besonders hochwertiges Erzeugnis mit einem höheren Genuss- und/oder Nährwert handelt und dass insbesondere (auch) das verwendete Fleisch T. besitzt. Das ist jedoch vorliegend wegen Mitverwendung von Geflügelhaut erst bei einem BEFFE im FE-Wert von mindestens 85 % der Fall. 58 Die Klägerin trägt als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.