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Beschluss

6 L 114/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0315.6L114.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers vom 25.02.2007 (Eingang bei Gericht), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab Zustellung der Antragsschrift bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für das zum Wintersemester 2002/2003 an der Fachhochschule C1. aufgenommene Studium im Fach Gestaltung - Fachrichtung Fotografie und Medien - zu gewähren, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil er entgegen § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO keinen Anordnungsanspruch, d.h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die beantragte Leistung, glaubhaft gemacht hat. Anspruchsgrundlage für das in der Hauptsache verfolgte, auf weitere Gewährung von Ausbildungsförderung gerichtete Begehren ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird über die - hier unstreitig am 31.12.2006 abgelaufene - Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie - gemeint ist die Förderungshöchstdauer - aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Eine Krankheit - wie vorliegend der Bandscheibenvorfall - kann zweifelsohne ein solcher schwerwiegender Grund sein. Vgl. Tz 15.3.3 BAföG-VwV. Der Antragsteller kann sich jedoch nicht darauf berufen, er habe die Förderungshöchstdauer auf Grund des bereits im zweiten Fachsemester erlittenen Bandscheibenvorfalls überschritten. Denn wenn ein Auszubildender einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass er die bis zum Ende des darin angegebenen Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht oder er eine Zwischenprüfung bestanden hat, so kommen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung bzw. dem Zwischenprüfungszeugnis angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.1982 - 7 S 1654/81 -, FamRZ 1982, 1247; VG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2002 - 10 G 2340/01 -; VG Ansbach, Beschluss vom 25.10.2000 - AN 2 E 00.00993 -, (alle zitierten Entscheidungen abrufbar bei juris); Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, § 15 Rn. 16; ebenso als Grundsatz: Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar (Stand: Juli 2006), § 15 Rn. 15. Der Antragsteller hat mit dem Förderungsantrag für das fünfte Fachsemester eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 14.07.2004 vorgelegt, in welcher das zuständige Prüfungsamt bestätigt hat, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemseters üblichen Leistungen am 01.07.2004 erbracht habe. Diese Bescheinigung war gemäß § 48 Abs. 1 BAföG Voraussetzung für die weitere Förderung ab dem fünften Fachsemester. Auf einen etwaigen krankheitsbedingt unzureichenden Leistungsstand hat der Antragsteller den Antragsgegner damals nicht hingewiesen. Dass die Bescheinigung des Prüfungsamtes entgegen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.08.1981 - 5 B 90.80 - und vom 25.11.1987 - 5 B 120.86 - (jeweils zur Förderung ab dem fünften Fachsemester), beide abrufbar bei juris - Buchholz 436.36 § 48 Nr. 9 und 10, die bestandenen Prüfungen nicht einzeln aufgeführt hat, kann dem Antragsteller nicht zugute kommen, da er die von ihm nunmehr als unzureichend angesehene Bescheinigung zu seinen Gunsten gelten ließ, als es um seine Förderungsbewilligung ab dem fünften Fachsemester ging. Gleiches gilt für sein Vorbringen, auf der Grundlage der für ihn maßgeblichen Prüfungsordnung hätte das Prüfungsamt das Erbringen der üblichen Leistungen zum Ende des vierten Fachsemesters nur solchen Studierenden bescheinigen dürfen, die die für den Abschluss des Grundstudiums geforderten sieben Prüfungen bestanden haben. Abgesehen von dem an die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG geknüpften Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass die durch den Bandscheibenvorfall ausgefallene Studienzeit für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal war, dass er den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen hätte aufholen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, FamRZ 1995, 1383 = juris, m.w.N.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 15 Rn. 18; Fischer, a.a.O., § 15 Rn. 13. Nach der vom Antragsgegner eingeholten und unter dem 19.02.2007 aktenkundig gemachten Auskunft des zuständigen Prüfungsamtes ist es Studierenden des fraglichen Studienganges, die - wie der Antragsteller - nach dem vierten Fachsemester fünf Prüfungen bestanden haben, trotz nicht abgeschlossenen Grundstudiums möglich, die Ausbildung innerhalb der Regelstudienzeit zu beenden. Warum dies im Fall des Antragsteller anders gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Ob der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Notwendigkeit, zur Abwendung schlechthin unzumutbarer Nachteile eine sofortige gerichtliche Entscheidung im Sinne des Anordnungsbegehrens zu treffen, glaubhaft gemacht hat, kann die Kammer offenlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.