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Urteil

10 K 3103/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0410.10K3103.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am geborene Kläger leistete vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Grundwehrdienst. Vor dem Beginn seines Wehrdienstes erhielt er von September 2004 bis Januar 2006 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 354,00 EUR; für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. März 2006 bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 1.017,00 EUR. 3 Am 26. Mai 2006 beantragte der Kläger, ihm für die Dauer seines Wehrdienstes Beiträge zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung bei der W. in Höhe von 42,68 EUR monatlich zu erstatten. Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 2000, das Ablaufdatum der Versicherung ist der 1. Oktober 2048. 4 Die X. X1. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Juni 2006 ab: Der Kläger habe die Versicherungsbeiträge in den letzten zwölf Monaten vor Beginn seines Wehrdienstes nicht gemäß §§ 14a Abs. 4, 14b Abs. 2 ArbPlSchG aus eigenem Einkommen bzw. Einkünften oder Lohnersatzleistungen geleistet, da seine Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht überschritten hätten. 5 Die gegen den Ablehnungsbescheid fristgemäß erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 4. September 2006 zurückgewiesen. 6 Der Kläger hat am 29. September 2006 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Versicherungsbeiträge aus seinem Einkommen geleistet worden seien; sie seien nachweislich durchgehend von seinem Konto abgebucht worden. Soweit sich die Beklagte auf die Geringfügigkeitsgrenze berufe, verkenne sie, dass diese nur Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung betreffe. Er habe aber kein Einkommen aus einer Beschäftigung, sondern Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, also Sozialleistungen, bezogen. Dass jedwedes Einkommen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht überschreite, außer Betracht zu bleiben habe, lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Darüber hinaus habe die Beklagte übersehen, dass er für Februar und März 2006 Arbeitslosengeld erhalten habe. Die Höhe dieser Lohnersatzleistung habe monatlich 508,50 EUR betragen und überschreite damit die Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 EUR. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Bescheid der X. X1. vom 20. Juni 2006 und deren Beschwerdebescheid vom 4. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Beiträge zu seiner Rentenversicherung in Höhe von 42,68 EUR monatlich für die Dauer seines Wehrdienstes zu erstatten. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist zunächst der Auffassung, die Aufzählung der Einkommensarten in §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG sei abschließend, sodass Versicherungsbeiträge nicht erstattet werden könnten, wenn sie aus anderen als den dort genannten Bezügen bestritten würden. Die vom Kläger bis Ende Januar 2006 bezogenen BAföG-Leistungen seien keine Lohnersatzleistungen und unterfielen auch nicht den anderen genannten Einkommensarten mit der Folge, dass sie von vornherein nicht berücksichtigt werden könnten. Das in den Monaten Februar und März 2006 gezahlte Arbeitslosengeld von insgesamt 1.017,00 EUR entspreche - bezogen auf den maßgeblichen 12-Monatszeitraum - einem berücksichtigungsfähigen monatlichen Durchschnittseinkommen von 84,75 EUR und liege damit unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 EUR monatlich. Selbst wenn man zugunsten des Klägers auch die BAföG-Leistungen berücksichtigen würde, würde die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden. Es ergäbe sich dann ein Einkommen von insgesamt 4.557,00 EUR (10 Monate á 354,00 EUR = 3.540,00 EUR zuzüglich 1.017,00 EUR Arbeitslosengeld für zwei Monate); dies entspreche einem monatlichen Durchschnittsbetrag von 379,75 EUR. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. 15 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der X. X1. vom 20. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der während der Zeit seines Wehrdienstes geleisteten Versicherungsbeiträge von 42,68 EUR monatlich. 16 Als Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruchs kommt allein § 14b Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) - ArbPlSchG - in Betracht. Nach § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG werden einem Wehrpflichtigen, der nicht nach § 14a ArbPlSchG anspruchsberechtigt ist und Beiträge zu einer sonstigen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung leistet, diese Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Satz 2 begrenzt im Hinblick auf freiwillig zu einer sonstigen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung entrichtete Beiträge den Erstattungsbetrag auf den durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Wehrdienstes entrichteten Beitrag und verlangt, dass die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. 17 Diese Voraussetzungen sind zwar erfüllt - der Kläger ist nicht nach § 14a Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG anspruchsberechtigt, weil er vor seiner Einberufung nicht Arbeitnehmer war, und die von ihm bereits zum 1. Oktober 2000 abgeschlossene und damit länger als zwölf Monate vor Wehrdienstbeginn bestehende Rentenversicherung stellt eine "sonstige Altersversorgung" i.S.d. § 14a Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG dar -; der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch scheitert jedoch an § 14b Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG. Nach dieser Vorschrift müssen die Beiträge für die Versicherung "aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht." 18 Die seit dem 1. April 2003 gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV 400,00 EUR betragende Einkommensgrenze für eine geringfügige Beschäftigung überstieg das Einkommen des Klägers in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn seines Wehrdienstes nicht, sodass eine Erstattung der von ihm geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nach § 14b Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG ausgeschlossen ist. 19 Die vom Kläger bis Januar 2006 bezogenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nicht zu den in § 14b Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz ArbPlSchG abschließend aufgezählten Einkunftsarten gehören. Einkommen des Klägers in den letzten zwölf Monaten vor Beginn seines Wehrdienstes ist daher nur das für die Monate Februar und März 2006 von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Arbeitslosengeld von insgesamt 1.017,00 EUR als Lohnersatzleistung. Umgerechnet auf den maßgeblichen Zeitraum von zwölf Monaten vor Wehrdienstbeginn bedeutet dies ein monatliches Einkommen von 84,75 EUR, das unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach §§ 14b Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz ArbPlSchG, 8 Abs. 1 SGB IV liegt. 20 Entgegen der Auffassung des Klägers gilt der Ausschlusstatbestand in § 14b Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz ArbPlSchG nicht nur für Einkünfte, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt werden. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift auf alle im ersten Halbsatz im Einzelnen genannten Einkunftsarten. Für eine Differenzierung danach, ob die Einkunftsarten an eine Beschäftigung im Rechtssinne anknüpfen, fehlt es an jeder Rechtfertigung. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 1993 - BVerwG 8 C 26.92 -, juris Rn. 10 und 11. 22 Denn maßgeblich für die Entscheidung des Gesetzgebers, bei Einkünften unterhalb der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze einen Erstattungsanspruch auszuschließen, war die Erwägung, dass diese "nach der Lebenserfahrung nicht zum Aufbau einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung verwandt" werden. 23 Vgl. Bundestags-Drucksache 11/5058, S. 10 der Gesetzesbegründung. 24 Angesichts dieser gesetzgeberischen Zielsetzung ist es daher irrelevant, ob das Einkommen aus einer Beschäftigung oder - wie im Fall des Klägers - aus Lohnersatzleistungen erzielt worden ist. Die Geringfügigkeitsgrenze nach §§ 14b Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz ArbPlSchG, 8 Abs. 1 SGB IV gilt damit auch für die Leistungen, die ein Antragsteller aufgrund seiner Arbeitslosigkeit erhalten hat. 25 So ausdrücklich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 15 ZB 04.3543 -, juris Rn. 3. 26 Im Übrigen hätte der Ausschlusstatbestand auch eingegriffen, wenn man ungeachtet dessen, dass die berücksichtigungsfähigen Einkunftsarten in § 14b Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG abschließend aufgezählt sind, die vom Kläger vom 1. April 2005 bis zum 31. Januar 2006 bezogenen BAföG-Leistungen in die Berechnung einbeziehen würde. Auch dann bliebe sein monatliches Durchschnittseinkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV. Insoweit sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab und verweist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Beschwerdebescheides der X. X1. vom 4. September 2006, denen es folgt. 27 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.