Beschluss
10 K 2565/06.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0423.10K2565.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gegenstandswert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt. Gemäß § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,- EUR, in sonstigen Klageverfahren 1.500,- EUR. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass der Gegenstandswert nur dann auf 3.000,- EUR festzusetzen ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - der Rechtsstreit (zumindest auch) die Asylanerkennung betrifft. Ist dies nicht der Fall, liegt ein sonstiges Klageverfahren i.S.d. § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG vor, sodass der Gegenstandswert auf 1.500,- EUR festzusetzen ist. Der Wortlaut des § 30 RVG ist eindeutig und nicht der Auslegung fähig. Aus diesem Grund vermag sich das erkennende Gericht nicht der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -, anzuschließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -. Hinzu kommt: Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz (BGBl. 2004 I, S. 1950) den Status des Asylberechtigten (Art. 16a GG) und den Status als anerkannter Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) weitgehend aneinander angeglichen. Jedoch hat der Gesetzgeber hieraus - bezogen auf den Gegenstandswert - keine weiteren Konsequenzen gezogen, obwohl er § 30 Satz 1 RVG mit Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3416) geändert, nämlich den Passus "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch "§ 60 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt hat. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass es der Gesetzgeber hinsichtlich des Gegenstandswertes bei der bisherigen Regelung und deren Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht, vgl. - zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - Beschluss vom 20. Januar 1994 - 9 B 15.94 -, DÖV 1994, 537, belassen wollte. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgetragenen Gesichtspunkte sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Satz 1 RVG irrelevant. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). 1 Der Gegenstandswert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt. Gemäß § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,- EUR, in sonstigen Klageverfahren 1.500,- EUR. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass der Gegenstandswert nur dann auf 3.000,- EUR festzusetzen ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - der Rechtsstreit (zumindest auch) die Asylanerkennung betrifft. Ist dies nicht der Fall, liegt ein sonstiges Klageverfahren i.S.d. § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG vor, sodass der Gegenstandswert auf 1.500,- EUR festzusetzen ist. Der Wortlaut des § 30 RVG ist eindeutig und nicht der Auslegung fähig. Aus diesem Grund vermag sich das erkennende Gericht nicht der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, 2 vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 - , 3 anzuschließen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -. 5 Hinzu kommt: Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz (BGBl. 2004 I, S. 1950) den Status des Asylberechtigten (Art. 16a GG) und den Status als anerkannter Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) weitgehend aneinander angeglichen. Jedoch hat der Gesetzgeber hieraus - bezogen auf den Gegenstandswert - keine weiteren Konsequenzen gezogen, obwohl er § 30 Satz 1 RVG mit Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3416) geändert, nämlich den Passus "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch "§ 60 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt hat. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass es der Gesetzgeber hinsichtlich des Gegenstandswertes bei der bisherigen Regelung und deren Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht, 6 vgl. - zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - Beschluss vom 20. Januar 1994 - 9 B 15.94 -, DÖV 1994, 537, 7 belassen wollte. 8 Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgetragenen Gesichtspunkte sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Satz 1 RVG irrelevant. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).