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Beschluss

1 L 175/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0426.1L175.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers vom 02.04.2007 wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 02.04.2007 im Verfahren 1 K 710/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 01.03.2007 in Gestalt der Verfügung vom 09.03.2007 wiederherzustellen und bzgl. der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, 4 ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. 5 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung und dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen überschlägigen Bewertung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 01.03.2007 in Gestalt der Verfügung vom 09.03.2007 als rechtmäßig. 6 Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, mit der er dem Antragsteller untersagt hat, die einstige Gaststätte auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 15, Flurstück 514, J. E. T. Dritten als Partyraum zur Verfügung zu stellen, ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u. a. bei der Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört insbesondere die ausgesprochene Nutzungsuntersagung, die regelmäßig bereits bei formeller Illegalität der Nutzung ausgesprochen werden kann. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.1987 – 11 B 1594/87 ‑, BRS 47 Nr. 197; Beschluss vom 27.02.1987 – 11 B 2903/86 ‑, BRS 47 Nr. 202; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 61 Rdnr. 64 m. w. N. 8 Die Vermietung der ehemaligen Räume des Gaststättenbetriebes an Dritte zur Nutzung als Partyraum ist formell illegal. Die vormals baurechtlich genehmigte Gaststätte wurde nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen bis zum 30.09.2001 betrieben. Zu diesem Zeitpunkt meldete die damalige Pächterin das Gaststättengewerbe ab. Es spricht bereits vieles dafür, dass damit die damalige bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Gaststätte erloschen und wegen endgültiger Aufgabe der Nutzung als Gaststätte auch nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt ist. 9 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 – 4 C 20/94 ‑, BVerwGE 98, 235. 10 Selbst wenn aber die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Gaststätte nach wie vor Bestand hätte, ist die derzeitige Nutzung durch den Antragsteller, die ihm vom Antragsgegner untersagt worden ist, von dieser Genehmigung nicht umfasst. Dadurch, dass er die Räumlichkeiten an Dritte als Partyraum vermietet, liegt eine Nutzungsänderung vor, die auch dann, wenn die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzung als Gaststätte noch Bestand hätte, einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weiter gehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. 11 Die Nutzung der Gaststättenräume als Partyraum durch Dritte unterscheidet sich qualitativ von der seinerzeit genehmigten Nutzung. Eine Gaststätte darf nur von einem persönlich geeigneten Gastwirt betrieben werden. Daher bedarf dieser einer besonderen Konzession. Der Antragsteller vermietet die Räumlichkeiten an Dritte, ohne dass deren persönliche Zuverlässigkeit geprüft worden ist. Der Gastwirt ist z. B. nicht nur für das Verhalten seiner Gäste in der Gaststätte verantwortlich, sondern auch außerhalb der Gaststättenräumlichkeiten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sich seine Gäste auch in der Nachbarschaft der Gaststätte nachbarverträglich verhalten. Der Wirt ist auch für den Zu- und Abgangsverkehr seiner Gäste verantwortlich, der zu baurechtlich relevanten Spannungen in der Umgebung führen kann. All diesen Verpflichtungen entzieht sich der Antragsteller. Ob die Räumlichkeiten der ehemaligen Gaststätte für die vom Kläger vorgenommene Nutzung geeignet sind, bedarf einer eingehenden Überprüfung im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens. 12 Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt grundsätzlich schon die formelle Illegalität eines Vorhabens die Bauaufsichtsbehörden, die Nutzung zu untersagen und hierfür die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dies gebietet bereits die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.08.1999 – 7 B 1555/99 – und vom 07.12.1999 – 11 B 1941/99 – m. w. N. 14 Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn für ein Vorhaben ein Bauantrag gestellt und dieser auch nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist, falls der Erteilung der Baugenehmigung im Übrigen nichts im Wege steht. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.08.1999 – 7 B 1555/99 – und vom 07.12.1999 – 11 B 1941/99 – m. w. N. 16 Die Ausnahmevoraussetzungen liegen nicht vor, denn der Antragsteller hat weder einen Bauantrag gestellt noch ist die aufgenommene Nutzung hier offensichtlich genehmigungsfähig. 17 Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften, §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53, 52 Abs. 2 GKG. Im Eilverfahren hat die Kammer den Streitwert in Höhe von 5.000,00 € wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert.