Beschluss
4 K 3328/06.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0508.4K3328.06A.00
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Tenor
werden auf Antrag 149/05/ha vom 24.01.2007 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.01.2007
von der Beklagten an den Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf
19,15 EUR
(in Worten: Neunzehn 15/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 29.01.2007 festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
werden auf Antrag 149/05/ha vom 24.01.2007 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.01.2007 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf 19,15 EUR (in Worten: Neunzehn 15/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 29.01.2007 festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 24.01.2007 meldete der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zur Ausgleichung an. Unter dem 31.01.2007 beantragte die Beklagte Ihre Kosten i.H.v. 20,00 EUR bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Sie vertrat ferner die Ansicht, dass lediglich die Kosten des Klägers für die anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Verfahren zur Ausgleichung gelangen könnten. Diese seien im vorliegenden Fall unter Beachtung vom Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu berechnen, weil der Kläger durch seinen Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren vertreten worden sei. Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 02.02.2007. Zur Begründung trug er vor, er habe seinem Mandanten für die Ver- tretung im Verwaltungsverfahren keine Kosten in Rechnung gestellt, da dieser nicht über ausreichende Mittel verfüge, um diese Gebühren zu bezahlen. Hierauf erwiderte die Beklagte unter dem 07.02.2007, sie könne nicht mit Kosten belastet werden, die darauf beruhen würden, dass der Prozessbevollmächtigte - aus welchen Gründen auch immer - im Innenverhältnis seinen Mandanten nicht zur Zahlung heranziehen möchte. II. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.01.2007 tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichts-kosten erhoben werden. Auszugleichen sind a) für den Kläger: 97,46 EUR, b) für die Beklagten: 20,00 EUR - insgesamt: 117,46 EUR. Hiervon trägt die Beklagte 1/3: 39,15 EUR. Abzüglich eigener Kosten: 20,00 EUR verbleiben festzusetzende 19,15 EUR. Zu a): Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war eine Streitigkeit nach dem Asylver- fahrensgesetz, dem ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgeht. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die gerichtliche Kostenentscheidung umfasst daher nach § 162 Abs. 1 VwGO lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten für das gerichtliche Verfahren. Hierzu gehören nach § 162 Abs. 2 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem RVG berechnen und die nur insoweit erstattungs- fähig seien können, als sie der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet - vgl. Richter am BVerwG Neumann in Sodan/Ziekow, Großkommentar zur VwGO, 2. Auflage, Anm. 63 zu § 162. Danach kann die für den Kläger angemeldete 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht Gegenstand der Kostenausgleichung sein, denn sie entsteht aus-schließlich für eine anwaltliche Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Stattdessen können jedoch in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO die Kosten des Klägers für die anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Festsetzungsbegehrens berücksichtigt werden. Diese berechnen sich nach den vorliegenden Unterlagen wie folgt: 1. 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (1,3 Ausgangsgebühr abzüglich ½ der 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG), Gegenstandswert: 1.500,00 EUR: 68,25 EUR, 2. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG: 13,65 EUR, 3. 19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 15,56 EUR - insgesamt: 97,46 EUR. Zu 1.: Der Kläger wurde von seinem Prozessbevollmächtigten wegen desselben Gegen-standes bereits im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten. Die für diese Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr teilweise anzurechnen. Für die Ermittlung der Verfahrensgebühr ist es daher unerheblich, ob der Rechts- anwalt, wie unter dem 02.02.2007 mitgeteilt, auf die Abrechnung der Geschäfts- gebühr gegenüber seinem Mandanten verzichtet. Die Anrechnung ist in der Kostenfestsetzung zugunsten des Erstattungspflichtigen zu berücksichtigen - vgl. u.a. VG Minden, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.01.2007 in 7 L 679/06, juris; a.A. VG Aachen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.04.2006 in 5 K 3503/04.A; zum aktuellen verwaltungsrichterlichen Meinungsstand vgl. unter III. Die Anrechnungsbestimmung ist wegen ihres klaren Wortlautes nicht auslegungs-fähig - vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06, juris, sowie VG München, Beschluss vom 15.03.2007 in M 21 K 05.51331 in einer ausführlichen Auseinander -setzung mit der dem entgegenstehenden Rechtsprechung des 7. Senats des OVG Münster und der dieser folgenden Rechtsprechung verschiedener Senate des VGH München. Kosten, die tatsächlich der Vertretung im behördlichen Ausgangsverfahren zuzu- rechnen sind, gehören nicht zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2006 in 14 E 252/06, juris; BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 in 7 C 14/04 und Beschluss vom 01.09.1989 in 4 B 17.89, jeweils juris. Eine derartige Kostenregelung wäre zudem nicht durch die Gesetzgebungs- kompetenz des Bundes gedeckt - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2001 in 21 E 626/01, juris. Daher kann auch nicht davon ausgegangen wird, dass der Gesetzgeber eine derartige Regelung beabsichtigt hat. Dem Rechtsuchenden wird zugemutet, das behördliche Ausgangsverfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Daher ist es nicht sinnwidrig, wenn diese Kosten nicht auf die im gerichtlichen Verfahren unterlegene Gegenseite abwälzen kann - vgl. u.a. VG Minden, Beschluss vom 03.04.2007 in 9 L 328/06, juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, juris. III. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob die in Vorbe- merkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn auf die anwaltliche Tätigkeit im behördlichen Ausgangs- verfahren eine Tätigkeit wegen desselben Gegenstandes im verwaltungsgericht- lichen Verfahren folgt. Zum richterlichen Meinungsstand: Dass anzurechnen ist wird vertreten von bzw. kann geschlossen werden aus: VGH Kassel, Beschluss vom 29.11.2005 in 10 TJ 1637/05, NJW 27/2006, S. 1992, 1993, OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2006 in 13 OA 61/06 VGH Mannheim, Beschluss vom 27.06.2006 in 11 S 2613/05, juris VGH München, Beschluss vom 25.08.2005 in 22 C 05.1871, juris (sinngemäß - keine Anrechnung da verschiedene Gegenstände), Beschluss vom 03.11.2005 in 10 C 05.1131, juris, Beschluss vom 06.03.2006 in 19 C 06.268, juris*, Beschluss vom 31.03.2006 in 19 C 06.851* *Der 19. Senat hat diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben. Beschluss vom 09.05.2006 in 12 C 06.65, juris OVG Münster, Beschluss vom 10.05.2006 in 14 E 252/06, juris (sinngemäß - die Entscheidung befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von Kosten des behördlichen Ausgangsverfahrens) VG Ansbach, Beschluss vom 04.05.2006 in AN 1 K 05.00582, Beschlüsse vom 06.07.2006 und 01.08.2006 in AN 14 K 04.03370, Beschluss vom 30.01.2007 in AN 14 K 04.02153, Beschluss vom 30.04.2007 in AN 1 M 07.30271 VG Augsburg, Beschluss vom 20.12.2006 in Au 1 K 06.79, Beschluss vom 12.02.2007 in Au 6 M 07.30020 VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2005 in 5 K 1002/05.A, nrwe, Beschluss vom 15.08.2006 in 3 K 4568/05.A VG Göttingen, Beschluss vom 30.05.2005 in 2 A 82/05, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Rechtsprechungsdatenbank, Beschluss vom 30.01.2006 in 4 A 145/05 VG Lübeck, Beschluss vom 08.12.2005 in 7 A 47/05, juris VG Mainz, Beschluss vom 18.01.2007 in 7 K 277/05.MZ, juris VG Minden, Beschluss vom 15.02.2005 in 9 L 677/04, juris, Beschluss vom 25.07.2005 in 7 L 1048/04, Beschluss vom 07.03.2006 in 9 K 571/05 (aufgehoben durch OVG 7 E 410/06), Beschlüsse vom 03.04.2006 in 9 K 1089 und 1090/05, Beschluss vom 16.04.2007 in 7 L 679/06, juris, Beschluss vom 03.04.2007 in 9 L 328/06, juris, Beschluss vom 26.01.2007 in 11 L 615/05 (weitere Beschlüsse in Parallelverfahren) VG München, Beschluss vom 19.05.2006 in M 3 K 05.51597, Beschluss vom 27.11.2006 in M 24 K 05.51246, Beschluss vom 15.03.2007 in M 21 K 05.51331 VG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2006 in 11 A 436/06, juris VG Regensburg, Beschluss vom 15.11.2005 in RN 9 K 05.9, juris Beschluss vom 15.12.2005 in RN 4 K 04.1835, Beschluss vom 20.12.2005 in RO 11 S 04.1945, juris VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2005 in W 6 K 04.1370, Beschluss vom 19.04.2005 in W 3 E 04.1434 Beschluss vom 01.09.2005 in W 2 S 05.241, Beschluss vom 22.11.2005 in W 5 E 05.307, juris; Beschluss vom 30.08.2006 in W 7 K 05.30563 Dass nicht anzurechnen ist wird vertreten von: VGH Mannheim, Beschluss vom 27.7.2006 in 8 S 1621/06 VGH München, Beschlüsse vom 10.7.2006 in 4 C 06.1129 und 4 C 06.1195, juris, Beschluss vom 17.11.2006 in 24 C 06.2463 und 24 C 06.2466, juris, Beschluss vom 05.01.2007 in 24 C 06.2052, juris, Beschluss vom 19.01.2007 in 24 C 06.2426, juris, Beschluss vom 07.12.2006 in 19 C 06.2279 (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung), Beschluss vom 06.03.2007 in 19 C 06.2591 OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2006 in 7 E 410/06, juris, Beschluss vom 28.09.2006 in 7 E 957/06, juris (Anrechnung in einem Sonderfall bestätigt jedoch generelle Bestätigung des Beschlusses vom 25.04.2006), Beschluss vom 18.10.2006 in 7 E 1339/05, juris VG Darmstadt, Beschluss vom 14.06.2006 in 4 J 930/06.A VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.2006 in 2 J 662/06, juris VG Freiburg, Beschluss vom 10.8.2006 in A 3 K 11018/05, juris VG Köln, Beschluss vom 16.03.2006 in 18 K 6475/04.A, juris VG Lüneburg, Beschluss vom 09.03.2006 in 5 A 42/05, juris VG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2005 in 9 A 195/05, juris VG Minden, Beschluss vom 12.10.2006 in 10 K 4316/04.A VG München, Beschluss vom 22.09.2006 in M 9 K 05.5411, Beschluss vom 28.09.2006 in M 23 K 05.50405, juris, Beschluss vom 02.02.2007 in M 15 K 06.50332 VG Sigmaringen, Beschluss vom 12.06.2006 in 1 K 10321/05, juris