Beschluss
11 M 16/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0530.11M16.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft vom 30.4.2007 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner ist zumindest derzeit unbegründet. 3 Gemäß § 61 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz VwVG NRW kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der zuständigen Ordnungsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen wurde und das Zwangsgeld uneinbringlich ist. 4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Antragstellerin bei Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 250,- EUR mit Bescheid vom 2.1.2007 und bei Festsetzung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 300,- EUR mit Bescheid vom 20.3.2007 auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht hingewiesen. Die Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen durch die genannten Bescheide sind auch unanfechtbar. 5 Es lässt sich jedoch derzeit nicht feststellen, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners offenkundig ist oder ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat. 6 Vgl. dazu nur Engelhardt/App, Kommentar zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 7. Auflage 2006, § 16 Rdziff. 3. 7 Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Weder hat der Antragsgegner eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben noch haben erfolglose Beitreibungsversuche stattgefunden. Die Antragstellerin hat lediglich mitgeteilt, dass der Antragsgegner nur gekürzte Leistungen vom Sozialamt beziehe und über kein Konto verfüge. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass sie zumindest versucht hätte, durch Sachpfändung die Zwangsgeldforderung, die sich auf 550,- EUR beläuft, durchzusetzen. Es ist auch nicht von vornherein auszuschließen, das beispielsweise in der Wohnung des Antragsgegners pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Nicht zuletzt angesichts des mit der Anordnung der Ersatzzwangshaft verbundenen schwer wiegenden Eingriffs in die persönliche Bewegungsfreiheit des Vollstreckungsschuldners (Artikel 2 Abs. 2 GG i.V.m. Artikel 104 Abs. 1 GG) ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig. 8 Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Anordnung einer Ersatzzwangshaft auch bei festgestellter Uneinbringlichkeit im vorliegenden Fall unverhältnismäßig sein dürfte. Eine Ersatzzwangshaft kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn sie das letzte Mittel ist, zu dem der Staat Zuflucht nimmt, um seine rechtmäßigen Anordnungen gegenüber widerspenstigen Bürgern durchzusetzen. 9 So BVerwG, Urteil vom 6.12.1956 - 1 C 10/56 -, BVerwGE, 4 196, 198; Engelhardt/App, o.a.O., § 16 Rdziff. 1. 10 Als solche ist sie nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen, namentlich bedarf es einer strengen Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 11 OVG NRW, Beschl. vom 13.6.1989 - 17 B 1975/86 -, NWVBl. 1990, 19. 12 Für die Kammer ist bereits fraglich, ob die der Anordnung des Zwangsgeldes zu Grunde liegende Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Mit dieser Verfügung hat die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, zum Nachweis der Haltungsvoraussetzungen nach § 11 LHundG NRW einen Sachkundenachweis vorzulegen. Hierbei handelt es sich allein um eine Obliegenheit des Antragsgegners, wenn er an der offenbar praktizierten Hundehandlung festhalten will. Eine Rechtsgrundlage dafür, die Erfüllung einer solchen Obliegenheit durch Verwaltungsakt anordnen zu können, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sieht § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW für den Fall, dass die Haltungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen werden, als Eingriffsmöglichkeit die Untersagung der Hundehaltung vor. Die Antragstellerin hat weder eine solche Untersagungsverfügung ausgesprochen noch einen Versuch unternommen, die illegale Hundehaltung durch Wegnahme des Hundes zu beenden. Auf Grund dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass die beantragte Ersatzzwangshaft tatsächlich das letzte der Antragstellerin zur Verfügung stehende Mittel wäre, um auf die Beseitigung der illegalen Hundehaltung hinzuwirken. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.