Urteil
9 K 489/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0601.9K489.07.00
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Tenor
Der Studienbeitragsbescheid des Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 29. Januar 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Studienbeitragsbescheid des Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 29. Januar 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studienbeiträgen auf der Grundlage des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben NRW (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz NRW - StBAG NRW -). Der Senat der Universität C. trat, nachdem es bei der Sitzung am 01. Februar 2006 im Auditorium Maximum zu Störungen und zu Handgreiflichkeiten gegenüber einzelnen Senatsmitgliedern gekommen war, zu seiner Sitzung am 12. Juli 2006 im Senatssitzungssaal A 3 - 126 zusammen, um unter anderem über die Einführung von Studienbeträgen zu befinden. In dem für reguläre Senatssitzungen vorgesehenen Sitzungssaal wurden für die Öffentlichkeit 30 Sitzplätze zur Verfügung gestellt, von denen sechs für Mitglieder der Lehrkommission, fünf für die Medienvertreter und 19 für Studierende vorgesehen waren. Wegen des zu erwartenden großen Andrangs und der Befürchtung, es könne versucht werden, die Senatssitzung "zu sprengen", wurden durch den Sicherheitsdienst Zugangskontrollen durchgeführt und der Zugang für Zuschauer nur solange offen gehalten bis alle vorgesehenen Plätze vergeben waren. Weiter wurde die Senatssitzung zum Tagesordnungspunkt "Studienbeiträge" über Leinwand in die zentrale Halle der Universität übertragen. Wegen nicht zugelassener, nachdrängender Studierender konnte der Zugang für die studentischen Senatsmitglieder J. C1. und N1. J1. nicht geöffnet werden. Bemühungen um einen anderweitigen Zugang für die beiden Senatsmitglieder blieben aus zwischen den Beteiligten im Einzelnen umstrittenen Gründen ohne Erfolg, sodass die Senatssitzung ohne deren Anwesenheit stattfand. Mit 14 Ja-Stimmen bei 6 Nein-Stimmen beschloss der aus 22 stimmberechtigten Mitgliedern bestehende Senat die Studienbeitragssatzung, die am 20. Juli 2006 bekanntgegeben wurde. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bzw. Abs. 4 der Studienbeitragssatzung wird von Studierenden, die im Wintersemester 2006/2007 erstmalig an der Universität C. und zuvor an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetztes eingeschrieben waren, ab Wintersemester 2006/2007 und von Studierenden, die vor dem Wintersemester 2006/2007 bereits an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben waren, für das Sommersemester 2007 und für alle weiteren Semester ein Studienbeitrag in Höhe von 500,00 EUR pro Semester erhoben. Demgegenüber bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 1 der Studienbeitragssatzung, dass von Studierenden, die vor dem Wintersemester 2006/2007 bereits an der Universität C. eingeschrieben waren, ein Studienbeitrag erstmals für das Sommersemester 2007 und für die weiteren Semester in Abhängigkeit ihres Hochschulsemesters, in dem sie sich im Wintersemester 2006/2007 befunden haben, in folgender Höhe erhoben wird: 2. und 3. Hochschulsemester 400,00 EUR, 4. und 5. Hochschulsemester 300,00 EUR, 6. und 7. Hochschulsemester 200,00 EUR, 8. bis 14. Hochschulsemester 100,00 EUR. Studierende, die die 1,5-fache Regelstudienzeit oder das 15. Hochschulsemester überschritten haben, zahlen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Studienbeitragssatzung den vollen Studienbeitrag in Höhe von 500,00 EUR. Ab dem Sommersemester 2012 sollen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 der Studienbeitragssatzung alle Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 500,00 EUR zahlen. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin, die sich erstmalig zum Wintersemester 2004/2005 an der Universität C. eingeschrieben und für das Sommersemester 2007 rückgemeldet hatte, für jedes Semester ihrer Einschreibung ab dem Sommersemester 2007 einen Studienbeitrag in Höhe von 300,00 EUR und ab dem Semester, in dem sie die 1,5-fache Regelstudienzeit ihres Studiengangs oder das 15. Hochschulsemester überschreitet, einen Studienbeitrag in Höhe von 500,00 EUR fest. Ergänzend wies er darauf hin, dass der Bescheid für die Dauer ihres Studiums an der Universität C. gelte, solange sich die Klägerin zurückmelde. Bei einer Änderung des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes NRW, der Rechtsverordnung hierzu oder der Studienbeitragssatzung der Universität C. oder aber bei einer sonstigen Änderung der Sach- und Rechtslage könne der Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden. Den gegen diesen Studienbeitragsbescheid gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 zurück. Mit ihrer am 01. März 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus: Die Beitragserhebung könne ihre Grundlage nicht in der Beitragssatzung finden, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung von Studienbeiträgen verstießen gegen höherrangiges Recht. Sie stünden - aus im Einzelnen ausgeführten Gründen - nicht im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 lit. c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 - IPwskR -, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Im Übrigen sei die Studienbeitragssatzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Senatssitzung habe ohne genügende Rechtfertigung nicht öffentlich stattgefunden, weil lediglich 19 Plätze für Studierende zur Verfügung gestanden hätten. Zudem sei der Senatssitzungssaal während der Sitzung verschlossen gewesen. Durch Maßnahmen des Rektorats bzw. des Senats sei es den studentischen Senatsmitgliedern C1. und J1. nicht möglich gewesen, sich an der Diskussion und der Entscheidung des Senats über die Einführung von Studienbeiträgen zu beteiligen. Die Klägerin beantragt, den Studienbeitragsbescheid vom 22. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei unbegründet. Die Studienbeitragssatzung basiere auf § 2 Abs. 1 StBAG NRW. Diese Bestimmung sei wirksam. Das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz NRW verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c) IPwskR, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG liege - aus im Einzelnen dargestellten Gründen - nicht vor. Überdies sei die Studienbeitragssatzung auch formell und materiell rechtmäßig. Die Studienbeitragssatzung sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Senatssitzung sei öffentlich gewesen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit sei weder beschlossen noch praktiziert worden. Ca. 20 Studierende seien im Senatssitzungssaal anwesend gewesen und die Senatssitzung sei, soweit sie die Einführung von Studienbeiträgen zum Gegenstand gehabt habe, in die Universitätshalle übertragen worden. Durch die den Zutritt zum Senatssitzungssaal regelnden Sicherheitsvorkehrungen sei die Öffentlichkeit nicht in einer Weise eingeschränkt worden, die als Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung zu qualifizieren sei. Den Senatsmitgliedern C1. und J1. sei nicht der Zugang zur Senatssitzung verweigert worden. Vielmehr sei mehrfach versucht worden, ihnen den Zugang auch unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ermöglichen. Dass dies letztlich nicht gelang, sei im Wesentlichen dem Verhalten der Senatsmitglieder C1. und J1. zuzuschreiben. Die Studienbeitragssatzung sei auch materiell rechtmäßig. Die Differenzierung der Studienbeitragshöhe nach bestimmten Gruppen von Studierenden sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die in § 1 der Studienbeitragssatzung vorgenommene Differenzierung sei unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers gerechtfertigt. Für die Differenzierung seien folgende Überlegungen maßgeblich gewesen: - Akzeptanzgewinnung unter Altstudierenden durch gestaffelte Beiträge; - langsames Ansteigen der Einnahmen und hierdurch Beratungszeit für die Entwicklung von Verwendungs- und Verbesserungskonzepten; - bei Altstudierenden nur noch kürzere Reststudienzeit, während der von Verbesserungen in Studium und Lehre profitiert werden könne; - keine sofortige oder nur verzögerte oder nur bedingte Partizipation der Altstudierenden an Verbesserungen in Studium und Lehre; - höherer Vertrauensschutz für die Studierenden, die ihr Studium bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen hätten; - zeitliche Begrenzung des Vertrauensschutzes in dem Rahmen, wie er im Wesentlichen bereits durch das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW vorgesehen gewesen sei; - Motivierung Studierender zu einem effizienten und zügigem Studium durch die Staffelung der Studienbeiträge; - Beschränkung dieses Modells auf C2. Studierende im Sinne einer Profilbildung der Hochschule und eines Wettbewerbs unter den Hochschulen und zur Vermeidung von unkontrollierten Studierendenzuwanderungsbewegungen an die Universität C. . Schließlich enthalte auch der angefochtene Studienbeitragsbescheid keine rechtswidrige Regelung. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt sei die Studienbeitragspflicht bereits entstanden und der Studienbeitrag fällig. Der Studienbeitragsbescheid könne auch vor der Rückmeldung erlassen werden, weil die Festsetzung von der aufschiebenden Bedingung der Rückmeldung abhänge. Er sei als feststellender Dauerverwaltungsakt nicht zu beanstanden. Weder dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz NRW noch der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung sei eine Pflicht zur semesterweisen Festsetzung der Studienbeiträge zu entnehmen. Auch wenn der Studienbeitragsbescheid die Studienbeitragshöhe in näherer oder fernerer Zukunft regele, sei hierin keine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeit zu sehen. Der Erlass eines Studienbeitragsbescheides erlaube erst die Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren. Auch sei es unwahrscheinlich, dass Studierende, die anfangs zur Zahlung eines niedrigen Studienbeitrags verpflichtet wären, sich später gegen höhere Studienbeiträge wenden wollten, sich hieran aber auf Grund eines bestandskräftigen Studienbeitragsbescheides gehindert sähen. Ein bestandskräftiger Studienbeitragsbescheid könne zudem bei einer zukünftigen Änderung der Sach- und Rechtslage geändert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Studienbeitragsbescheid des Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 29. Januar 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin ab dem Sommersemester 2007 für jedes Semester ihrer Einschreibung einen Studienbeitrag in Höhe von 300,00 EUR zu erheben. Auch konnte er den Studienbeitrag nicht auf 500,00 EUR ab dem Zeitpunkt festsetzen, in dem die Klägerin die 1,5-fache Regelstudienzeit ihres Studiengangs oder das 15. Hochschulsemester überschreitet. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Festsetzung von Studienbeiträgen für künftige Semester unter der aufschiebenden Bedingung der Rückmeldung erfolgen konnte. Die Festsetzung eines erhöhten Studienbeitrags für den Fall der Überschreitung der 1,5-fachen Regelstudienzeit oder des 15. Hochschulsemesters begegnet Bedenken, weil die Klägerin zur Vermeidung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts gezwungen wird, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine sie stärker belastende Festsetzung anzufechten, obgleich ungewiss ist, ob sie überhaupt die 1,5-fache Regelstudienzeit oder das 15. Hochschulsemester überschreiten wird. Vgl. eine Studiengebührenerhebung für zukünftige Semester (allerdings) bei gleichbleibender Gebührenhöhe bejahend: VG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 6 L 1822/04 -, S. 9 ff. Auch kann offen bleiben, ob die Festsetzung eines Studienbeitrags in Höhe von 500,00 EUR für den Fall der Rückmeldung bei Überschreiten der 1,5-fachen Regelstudienzeit ausreichend bestimmt ist. Die Regelstudienzeit ist im Studienbeitragsbescheid nicht benannt, sondern muss erst nach der für die Klägerin maßgeblichen Prüfungsordnung festgelegt werden. Dem Studienbeitragsbescheid liegt jedenfalls keine wirksame Rechtsgrundlage zu Grunde. § 1 der Studienbeitragssatzung der Universität C. vom 20. Juli 2006 (Verkündungsblatt Universität C. - Amtliche Bekanntmachungen - 13/2006 -, S. 238), auf den der angefochtene Studienbeitragsbescheid gestützt ist, ist nichtig. Ob die Nichtigkeit - wie die Klägerin meint - bereits aus formellen Gründen anzunehmen ist, weil die studentischen Senatsmitglieder C1. und J1. an der Senatssitzung vom 12. Juli 2006 nicht teilgenommen haben und nur für eine begrenzte Zahl Studierender die Möglichkeit bestand, der Sitzung im Senatssitzungssaal zu folgen, bedarf keiner Entscheidung. Die Nichtigkeit von § 1 der Studienbeitragssatzung folgt aus materiellem Recht, und zwar selbst dann, wenn das zum Erlass der Satzung ermächtigende Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz NRW vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) - StBAG NRW - nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Vgl. die Vereinbarkeit des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes NRW mit höherrangigem Recht bejahend: VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06 -, Juris. Die vom Satzungsgeber in § 1 StBAG NRW vorgesehene Differenzierung des Studienbeitrags, wonach alle an der Universität C. neu Immatrikulierten - seien es Studienanfänger oder Hochschulwechsler - den Höchstsatz von 500,00 EUR als Studienbeitrag zu zahlen haben, während Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2006/2007 an der Universität C. eingeschrieben waren ("C2. Altstudierende"), in der Regel ihr gesamtes weiteres Studium einen niedrigeren - je nach im Wintersemester 2006/2007 absolvierten Hochschulsemester gestaffelten - Studienbeitrag zahlen, ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Bei der Behandlung von Personengruppen verletzt der Satzungsgeber den Gleichheitssatz, wenn er eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE 55, 72 (88); BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83, 9, 10/84, 3/85, 11, 12, 13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86 -, BVerfGE 82, 126 (146); BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 -, BVerfGE 88, 87 (96); BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39, 40/93 -, BVerfGE 93, 386 (397); BVerfG, Urteil vom 08. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 (316 f.); BVerfG, Urteil vom 06. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73 (110 f.). Ausgangspunkt für die Bemessung der Studienbeitragshöhe ist zunächst das Maß der (möglichen) Inanspruchnahme. Dies folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 StBAG NRW, in dem die Hochschulen zur Erhebung eines Studienbeitrags für das Studium, richtiger für die Möglichkeit zur Nutzung der Hochschuleinrichtung, ermächtigt werden. Die Anknüpfung an die Nutzung von staatlichen Einrichtungen stellt den Studienbeitrag in die Nähe von Benutzungsgebühren bzw. von kommunalen Beiträgen, deren Höhe gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GebG NRW bzw. gemäß den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KAG NRW gleichfalls nach dem Maß der Inanspruchnahme bzw. nach dem aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteil zu bemessen ist. Das Maß der (möglichen) Inanspruchnahme ist jedoch innerhalb der Gruppe der Studierenden nicht in Abhängigkeit von dem im Wintersemester 2006/2007 absolvierten Hochschulsemester oder in Abhängigkeit von der früheren Hochschulzugehörigkeit Studierender unterschiedlich zu beurteilen. Vielmehr ist auch der Satzungsgeber davon ausgegangen, dass bezogen auf das jeweils studienbeitragspflichtige Semester die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Hochschuleinrichtung für alle Studierenden im gleichen Umfang besteht. Aus der Sicht des Art. 3 Abs. 1 GG steht der bei Gebühren und Beiträgen als gegenleistungsbezogenen Abgaben maßgebliche Grundsatz im Vordergrund, dass die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme oder gleiche Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig gleich hohe Abgaben auslöst. Vgl. zu diesem Grundsatz: BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 -, DVBl. 1994, 818 (819); BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 -, BVerwGE 104, 60 (63). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt. Der Satzungsgeber kann neben dem Zweck der (teilweisen) Kostendeckung mit der Abgabenerhebung auch einen Vorteilsausgleich oder eine Verhaltenslenkung anstreben oder soziale Zwecke verfolgen. Vgl. zu den legitimen Zwecken bezogen auf die Gebührenerhebung: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 -, BVerfGE 108, 1 (18); Susenberger/Weissauer, GebG NRW, Loseblatt-Kommentar, Wiesbaden, Stand: Dezember 2006, § 3 Erl. 6 d). Der Satzungsgeber kann jedoch nicht beliebig jeden Zweck zur sachlichen Rechtfertigung der konkreten Bemessung der Studienbeitragshöhe heranziehen, sondern hat sich an solchen legitimen Zwecken zu orientieren, die nach der tatbestandlichen Ausgestaltung des zu Grunde liegenden Gesetzes von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden. Vgl. zur erforderlichen Kenntlichmachung der Abgabenzwecke: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10 , 11, 12/98 -, BVerfGE 108, 1 (25 f.). Hieran fehlt es. Nach dem der Studienbeitragssatzung zu Grunde liegenden Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz NRW sollen die Studienbeiträge als Drittmittel zur Finanzierung der Lehre und verbesserter Studienbedingungen beitragen. Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW und den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. November 2005, LT-Drs. 14/725, S. 1 und 33 f. Weiter soll den Studierenden durch die Zahlung von Studienbeiträgen die Werthaltigkeit des Studiums bewusst gemacht und ein Anreiz zu einem effizienten Studierverhalten geboten werden. Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW und Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. November 2005, LT-Drs. 14/725, S. 29. Überdies soll die Erhebung von Studienbeiträgen zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beitragen. Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW und Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. November 2005, LT-Drs. 14/725, S. 1 f., 29 und 34. Keiner dieser legitimen Zwecke rechtfertigt indes die vom Satzungsgeber festgelegte unterschiedliche Bemessung der Studienbeitragshöhe innerhalb der Gruppe der Studierenden danach, ob sie bereits vor dem Wintersemester 2006/2007 an der Universität C. eingeschrieben waren oder in welchem Hochschulsemester sie sich im Wintersemester 2006/2007 an der Universität C. befanden. Der vom Beklagten vorgebrachte "Akzeptanzgewinn" mag zwar bei der Beschlussfassung über die Studienbeitragssatzung eine große Rolle gespielt haben, ist aber bereits kein vom Gesetzgeber vorgesehener Zweck der Beitragserhebung. Auch angesichts der teilweise heftigen Auseinandersetzungen im Vorfeld der Beschlussfassung über die Studienbeitragssatzung gibt es keinen sachlichen Grund, "C2. Altstudierende" aus Gründen der Akzeptanz gegenüber "Neuankömmlingen" zu bevorzugen. Zudem hängt die Akzeptanz von Studienbeiträgen innerhalb der Gruppe der "C2. Altstudierenden" nicht davon ab, in welchem Hochschulsemester sich diese im Wintersemester 2006/2007 befunden haben, sondern davon, ob die Gründe für das Ob und das Wie der Erhebung von Studienbeiträgen die Studierenden zu überzeugen vermögen. Der Satzungsgeber durfte sich bei der Differenzierung auch nicht von der Überlegung leiten lassen, durch das langsame Ansteigen der Einnahmen Beratungszeit für die Entwicklung von Verwendungs- und Verbesserungskonzepten zu gewinnen. Ein gewolltes langsames Ansteigen der Einnahmen rechtfertigt nicht die unterschiedliche Behandlung der Studierenden. Sie kann zum Beispiel auch durch das allmähliche Ansteigen von Beiträgen verwirklicht werden, die für alle Studierenden gleich sind. Eine unter diesem Gesichtspunkt vorgenommne Differenzierung zwischen den "C2. Altstudierenden" und "Neuankömmlingen" ist beliebig und willkürlich. Ein ausreichend gewichtiger, sachlicher Grund für die unterschiedliche Höhe der Studienbeiträge für "C2. Altstudierende" einerseits und "Neuankömmlinge" andererseits liegt auch nicht in der Überlegung des Satzungsgebers, bei "Altstudierenden" bestünde nur noch eine kürzere Reststudienzeit, während der von Verbesserungen in Studium und Lehre profitiert werden könne. Dieses Argument ist bereits deshalb nicht stichhaltig, weil "Altstudierende" auch nur eine kürzere Zeit die Last der Studienbeiträge tragen müssen. Entgegen der Vorstellung des Satzungsgebers kann zudem nicht auf die gesamte Reststudiendauer und damit auf einen über das studienbeitragspflichtige Hochschulsemester hinausreichenden Zeitraum abgestellt werden. Mit dem Studienbeitrag wird dann nicht mehr die aktuelle Gewährung eines Vorteils ausgeglichen, sondern ein Ausgleich für einen zukünftigen, weitgehend unbestimmten Vorteil verlangt. Gewichtiger ist das Argument, "Altstudierende" könnten nur verzögert oder bedingt an Verbesserungen in Studium und Lehre partizipieren. Wie der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, seien die Verbesserungen der Studienbedingungen und der Lehre vor allem den Studierenden in den ersten Semestern zu Gute gekommen, weil mit den Einnahmen aus den Studienbeiträgen etwa von diesen benötigte Grundlagenwerke angeschafft und von diesen besuchte zusätzliche Tutorien und Seminare eingerichtet worden seien. Zwar wird damit an einen Vorteil, nämlich die Verbesserung der Studienbedingungen und der Lehre, angeknüpft und der gesetzgeberischen Zielsetzung entsprochen. Aber auch diese Gründe können die in der Studienbeitragssatzung vorgenommene Differenzierung nicht rechtfertigen. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Argumente allein für das jeweilige Fachsemester Bedeutung haben können, in dem sich die Studierenden befinden, nicht aber für die Hochschulsemester, also die Semester, die insgesamt an der Hochschule verbracht wurden. Der Unterschied ist auch nicht zu vernachlässigen. Immerhin wechseln an den Universitäten 23 % der Studierenden den Studiengang und dieser Wechsel erfolgt im Durchschnitt erst nach 3,2 Hochschulsemestern. Vgl. Isserstedt/Middendorf/Weber u.a., Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2003, 17. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, S. 72 und 76. Damit befindet sich eine relativ große Gruppe in einem Hochschulsemester, das deutlich höher als das Fachsemester ist. Gründe, dennoch auf das Hochschulsemester und nicht auf das Fachsemester abzustellen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Berücksichtigung des Fachsemesters nicht mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden. Das Fachsemester wird verwaltungsseitig bereits bisher erfasst und auf den Studienbescheinigungen für die jeweiligen Semester ausgewiesen. Auch im Übrigen ist die vom Satzungsgeber vorgenommne Anknüpfung an das im Wintersemester 2006/2007 absolvierte Hochschulsemester rechtlich nicht haltbar. Die in der Studienbeitragssatzung vorgesehene Staffelung knüpft nicht an das jeweilige Hochschulsemester an, für das die Studentin oder der Student den Studienbeitrag zu leisten hat, sondern stellt allein auf das im Wintersemester 2006/2007 erreichte Hochschulsemester ab. Eine solche statische Anknüpfung, wie sie der Satzungsgeber gewählt hat, setzt aber voraus, dass ein langfristiges Konzept für die Verwendung der Studienbeiträge vorliegt, das sicherstellt, dass die Verbesserung der Studienbedingungen und der Lehre mit dem Studienfortgang der Studierenden bei Betrachtung aller Studiengänge in dem Geltungszeitraum der Staffelung bis zum Sommersemester 2012 Schritt hält. Ein solches Konzept existiert nicht und ist auch kaum denkbar. Im Übrigen fehlt es an jedwedem konkreten Anhalt, in welchem unterschiedlichen Umfang Studierende in Abhängigkeit des von ihnen im Wintersemester 2006/2007 absolvierten Hochschulsemesters von der Verbesserung der Studienbedingungen und der Lehre profitieren. Wenn - wie der Beklagte vorträgt - Verbesserungen gerade den ersten Semestern besonders zu Gute kommen, ist eine im Wesentlichen gleichmäßige Abstufung der Studienbeiträge hinsichtlich jener Studierenden, die sich im Wintersemester 2006/2007 zwischen dem 2. und dem 14. Hochschulsemester befunden haben, nicht gerechtfertigt. Zwischen den Studienbeiträgen für die Gruppe der im Wintersemester 2006/2007 weniger fortgeschrittenen Studierenden einerseits und den seinerzeit bereits fortgeschrittenen Studierenden andererseits müsste unter Beachtung des Vortrags des Beklagten ein deutlicher Sprung in der Beitragshöhe nach unten liegen. Zudem ist nicht ersichtlich, warum an einer vom Satzungsgeber unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs vorgenommenen Differenzierung Hochschulwechsler nicht teilnehmen sollen. Die vom Satzungsgeber vorgenommene Differenzierung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat einen Vertrauensschutz nicht als Kriterium für die Bemessung der Studienbeitragshöhe benannt. Er hat vielmehr selbst in § 21 StBAG NRW eine abschließende Regelung zum Vertrauensschutz geschaffen, indem er die Ermächtigung der Hochschulen zur Studienbeitragserhebung in § 21 Abs. 1 StBAG NRW in der Form begrenzt hat, die Studienbeitragspflicht für "Altstudierende" nicht zum Wintersemester 2006/2007, sondern frühestens zum Sommersemester 2007 einführen zu können. Vgl. hierzu: VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06 -, Juris. Zu einer weiter gehenden, an die Zahl des im Wintersemester 2006/2007 absolvierten Hochschulsemesters anknüpfenden Berücksichtigung der Erwartung Studierender, gebühren- bzw. beitragsfrei studieren zu können, ist kein Raum. Für eine abschließende gesetzliche Differenzierung innerhalb der Gruppe der Studierenden unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes spricht, dass der Gesetzgeber § 21 StBAG NRW selbst mit "Vertrauensschutz" überschrieben hat und davon ausgegangen ist, bereits durch die dort normierte zeitlich verzögerte Einführung der Studienbeitragspflicht dem durch die Studienkonten nach dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW vom 28. Januar 2003 - StKFG NRW - (GV. NRW. S. 36) geschaffenen Vertrauenssachverhalt Rechnung getragen zu haben. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. November 2005, LT-Drs. 14/725, S. 56. Die vom Satzungsgeber vorgenommene am Vertrauensschutz orientierte Differenzierung ist unabhängig davon nicht zu rechtfertigen. Die Schutzwürdigkeit der Erwartung eines gebühren- oder beitragsfreien Studiums, vgl. zur geringen Schutzwürdigkeit Altstudierender überhaupt: VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06 -, Juris, lässt eine vom im Wintersemester 2006/2007 absolvierten Hochschulsemester abhängige Differenzierung nicht zu. Selbst wenn in der alten Rechtslage (§ 10 Hochschulgesetz NRW a.F. und § 1 StKFG NRW - Studiengebührenverbot für ein Erststudium -; § 1 RVO-StKFG NRW - Studienkonten -) ein Vertrauenstatbestand gesehen würde, bestand die auf diesem Tatbestand beruhende Erwartung eines studiengebühren- bzw. studienbeitragsfreien Studiums bei allen nordrhein- westfälischen Altstudierenden gleichermaßen. Diese mussten sich zum gleichen Zeitpunkt auf die Erhebung von Studienbeiträgen einstellen. Warum Studierende im 2./3. oder 4./5. Hochschulsemester weniger schutzwürdig sein sollen als Studierende im 6./7. oder 8. bis 14. Hochschulsemester, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist die Staffelung der Studienbeitragshöhe auch nicht mit der Zielsetzung zu rechtfertigen, Studierende zu einem effizienten und zügigen Studium anzuhalten. Die Staffelung belastet Studierende nicht - wie dafür erforderlich - mit steigender Zahl der absolvierten Hochschulsemester stärker, sondern begünstigt gerade Studierende, die sich bereits im Wintersemester 2006/2007 in einem höheren Semester befunden haben, durch konstant niedrige Studienbeiträge. Soweit der Satzungsgeber in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Studienbeitragssatzung "C2. Altstudierende" gegenüber Studierenden, die bereits vor dem Wintersemester 2006/2007 an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben waren, durch ermäßigte Studienbeiträge bevorzugt hat, während von den zuletzt genannten Studierenden gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Studienbeitragssatzung ein Studienbeitrag in Höhe von 500,00 EUR erhoben wird, haben die vom Beklagten im Vorangegangenen behandelten Argumente sich nicht als tragfähig erwiesen. Es fehlt auch sonst insoweit an einer sachlichen Rechtfertigung. Der Satzungsgeber kann die Besserstellung "C2. Altstudierender" gegenüber "Altstudierenden" anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, insbesondere gegenüber solchen, die von anderen Hochschulen Nordrhein-Westfalens zum Wintersemester 2006/2007 oder später an die Universität C. wechselten oder noch wechseln, nicht mit der Profilbildung der Hochschule und dem Wettbewerb unter den Hochschulen rechtfertigen. Mit Blick auf die Profilbildung der Hochschule und den Wettbewerb unter den Hochschulen hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 StBAG NRW den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet, für verschiedene Studiengänge unterschiedlich hohe Studienbeiträge vorzusehen. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. November 2005, LT-Drs. 14/725, S. 34. Welchen Beitrag eine lediglich an die in der Vergangenheit liegende Hochschulzugehörigkeit anknüpfende Differenzierung der Studienbeitragshöhe für die zukunftsgerichteten Aspekte Profilbildung und Wettbewerb leisten soll, ist nicht ersichtlich. "Altstudierenden" anderer Hochschulen mittels Ausschlusses von der den "C2. Altstudierenden" gewährten Vergünstigung keinen Anreiz zum Wechsel an die Universität C. zu bieten, steht geradezu im Widerspruch zum Gedanken des Wettbewerbs. Ein etwaiges Profil der Universität C. wird auch durch den Wechsel Studierender an die C2. Hochschule nicht verändert. Sollten - wie der Beklagte befürchtet - tatsächlich mit Blick auf die teils niedrigen Studienbeiträge für "Altstudierende" in größerer Zahl Studierende von anderen Hochschulen an die Universität C. wechseln wollen, steht der Hochschule das Instrument der örtlichen Zulassungsbeschränkung zur Verfügung, um eine Überschreitung der Studienplatzkapazität und die damit auch einhergehenden nachteiligen Folgen für die Lehre zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Erhebung von Studienbeiträgen wirft rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Die Frage der Zulässigkeit einer Beitragsstaffelung innerhalb der Gruppe von Studierenden ist bisher vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht entschieden worden.