Urteil
11 K 2482/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0613.11K2482.05.00
16Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seine Bauvoranfragen vom 12.2.2003 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von insgesamt zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils höchstens 382 m über NN auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur 11, Flurstück 241, sowie Flur 10, Flurstück 50, in C. -X..... zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für den Bau und Betrieb je einer Windkraftanlage auf den Grundstücken Gemarkung X1. , Flur 11, Flurstück 241, sowie Flur 10, Flurstück 50, in C1. -X1. . Diese beiden Standorte liegen außerhalb der im Flächennutzungsplan der Stadt C1. in der Fassung seiner am 4.7.2006 in Kraft gesetzten 70. Änderung sowie in der früheren Fassung der 43. Änderung dargestellten Konzentrationszonen für die Windenergienutzung. 3 Am 12.2.2003 stellte der Kläger beim Kreis Q. eine Bauvoranfrage für eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von maximal 85 m, einem Rotordurchmesser von maximal 70 m sowie einer Bauhöhe von insgesamt maximal 120 m an einem genau bezeichneten Standort mit einem Höhenniveau von etwa 323 m über NN auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 10, Flurstück 50. Eine weitere Bauvoranfrage war auf die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von maximal 114 m, einem Rotordurchmesser von maximal 80 m sowie einer Bauhöhe von insgesamt maximal 150 m an einem genau bezeichneten Standort mit einem Höhenniveau von etwa 324,5 m über NN auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 11, Flurstück 241, gerichtet. Die Beigeladene versagte für beide Vorhaben ihr Einvernehmen, weil sie außerhalb der ausgewiesenen Vorrangflächen errichten werden sollten. 4 Hinsichtlich der auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 10, Flurstück 50, geplanten Windkraftanlage erteilte der Landesbetrieb Straßenbau NRW am 12.3.2003 die straßenrechtliche Zustimmung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrWG NRW unter anderem unter der Auflage, der Abstand der zu errichtenden Windkraftanlage vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn der Landesstraße dürfe das Maß von 75,0 m (40,0 m + ½ Rotordurchmesser) nicht unterschreiten. 5 Im Januar 2005 begrenzte der Kläger die maximale Bauhöhe der von ihm geplanten beiden Anlagen auf 406 m über NN und teilte gleichzeitig mit, ihm sei bewusst, dass gegebenenfalls im weiteren Baugenehmigungsverfahren die zulässige Bauhöhe weiter reduziert werden könne. Er bat ferner ausdrücklich um Prüfung ausschließlich der Zulässigkeit der Anlagenstandorte nach § 35 BauGB und stellte klar, er begehre die Bauvorbescheide ohne abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung. Diese wolle er dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. 6 Da im näheren Umfeld der vorgesehenen Anlagenstandorte Bauanträge für drei weitere Windkraftanlagen vorlagen, legte der Kreis Q. ebenfalls im Januar 2005 die Anträge des Klägers zuständigkeitshalber unter Hinweis auf ein Urteil des BVerwG vom 30.6.2004 dem ehemaligen Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL - StAfUA OWL - zur weiteren Veranlassung vor. Nach der beigefügten planungsrechtlichen Beurteilung des Kreises seien die Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig, weil ausgehend vom Urteil des VG Minden vom 17.2.2004 - 1 K 1067/02 - im Flächennutzungsplan der Beigeladenen keine rechtswirksamen Windvorranggebiete an anderer Stelle ausgewiesen seien. Der Kläger stimmte der Weiterleitung seiner Anträge an das StAfUA OWL zu, sofern der Kreis dieses weiterhin für zuständig halte. In der Folge unterrichtete das StAfUA OWL den Kläger davon, dass die Bauvoranfragen als ein Vorbescheidsverfahren nach § 9 BImSchG weitergeführt würden. 7 Im weiteren Verfahrensverlauf versagte zunächst am 3.2.2005 die Bezirksregierung Münster die luftrechtliche Zustimmung zu den Vorhaben des Klägers, weil sie sich innerhalb der Verfahrensbereiche von zwei Nichtpräzisionsanflugverfahren auf die Landebahn 06 des Flughafens Q. - M1. befänden. Die maximal mögliche Bauhöhe betrage nach einem Gutachten der Deutschen Flugsicherung GmbH - DFS - 406 m über NN. In einem Schreiben der DFS vom 1.3.2005 an das im Planänderungsverfahren von der Beigeladenen beauftragte Planungsbüro hieß es jedoch, die maximal mögliche Bauhöhe der Windkraftanlagen liege in diesem Bereich, in Anlehnung an die Benennung der Suchbereiche im Verfahren zur 70. Änderung des Flächennutzungsplans bezeichnet als Gebiet "I1. ", sowie insbesondere auch im Bereich "T1. " bei 382 m über NN. Höhere Anlagen führten zu einer drastischen Verschlechterung der Nutzbarkeit bis hin zur Aufhebung der Anflugverfahren wegen Unbenutzbarkeit. Im Windpark T1. müsse ab einer Bauhöhe von 344 m über NN mit Kennzeichnungsauflagen gerechnet werden, für das Plangebiet I1. (X1. ) könne eine Aussage zu Kennzeichnungsauflagen erst nach Vorlage einer konkreten Planung erfolgen. 8 Die Beigeladene versagte am 25.4.2005 erneut ihr gemeindliches Einvernehmen und beantragte beim StAfUA OWL gemäß § 15 Abs. 3 BauGB, die Entscheidung über die Voranfrage um ein Jahr auszusetzen. 9 Mit Bescheid vom 9.6.2005 lehnte das StAfUA OWL die Erteilung eines Vorbescheids für die beiden vom Kläger geplanten Windkraftanlagen ab, weil das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt worden sei und die beantragte Gesamthöhe der Anlagen von 406 m über NN die von der DFS zugelassene Höhe überschreite. 10 Gegen den Bescheid vom 9.6.2005 erhob der Kläger Widerspruch. Er rügte, er habe keinen Antrag gestellt, die eigenständigen Bauvoranfragen in einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsverfahren weiter zu führen. In der Sache führte er an, seine Vorhaben seien privilegiert zulässig und der Umstand, dass die 70. Änderung des Flächennutzungsplans vorbereitet werde, erfülle nicht den Tatbestand des § 35 Abs. 3 BauGB. Seine Standorte lägen in dem Suchbereich, der nach seinerzeitigem Planungsstand der Gemeinde als Konzentrationszone für die Windkraftnutzung am besten geeignet erscheine. Hinsichtlich der luftverkehrsrechtlichen Bedenken der DFS bat er darum, diese als Hinweise oder Auflage in positive Vorbescheide aufzunehmen. Sollte die Höhe von 382 m über NN nicht überschritten werden dürfen, würde er diese selbstverständlich einhalten. 11 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2005 zurück, weil die Gemeinde das Einvernehmen nicht erteilt habe. 12 Am 15.11.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen seine Einwände aus dem Widerspruchsverfahren. 13 Am 4.7.2006 ist die Genehmigung der 70. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt C1. zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie öffentlich bekanntgemacht worden. Dieser Änderung, durch die drei Windvorrangflächen im Stadtgebiet der Beigeladenen ausgewiesen worden sind, liegt eine Untersuchung des ganzen Gemeindegebiets nach allgemein festgelegten Ausschlusskriterien zu Grunde. Ursprünglich war noch vorgesehen gewesen, im Bereich "I1. ", in dem der Kläger seine Anlagen errichten möchte, eine Konzentrationszone darzustellen. Auf Grund der Stellungnahme der DFS zu den dort mit Rücksicht auf den Flugverkehr zulässigen Bauhöhen wurde der ganze Anflugbereich des Flughafens einschließlich des Suchbereichs "I1. " im weiteren Planungsverlauf als Restriktionsbereich angesehen. Aus den nach diesen Kriterien erstellten Plänen ist ersichtlich, dass einige Flächen außerhalb von Restriktionsflächen liegen und die beiden zuvor bereits für die Windkraft ausgewiesenen Flächen "T1. " und "X2. " vollständig oder zumindest zu einem erheblichen Teil innerhalb von Restriktionsflächen liegen. Im Erläuterungsbericht heißt es in diesem Zusammenhang, die bestehenden Windparkbereiche bei T1. und X2. /C2. nähmen eine Sonderstellung ein. Die Flächen würden zwar analog zum gesamten Stadtgebiet nach den definierten Kriterien überprüft. Die Ergebnisse könnten sich hier allerdings nur auf mögliche Erweiterungen hin auswirken; auf den Bestand hingegen wirke sich die Planung nicht aus. Nach Darstellung aller Ausschlusskriterien und Betrachtung der einzelnen danach verbleibenden Suchbereiche "I1. ", "Oberfeld", "Hönkerfeld", "I2. ", "H. ", "N. ", "X3. " und "Erweiterung X2. " wird das Ergebnis der Untersuchung des gesamten Stadtgebiets dahingehend zusammen gefasst, dass verschiedene Flächen mit relativ hoher Eignung für die Darstellung einer Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie anzusehen seien, wohingegen andere mit einer geringen Eignung oder einem hohen Konfliktpotenzial als ungeeignet ausgeschieden würden. Die Eignungsflächen, die im einzelnen genannt werden, würden als Änderungs- bzw. Erweiterungsbereiche in die Planänderung eingebracht. Genannt werden im Folgenden die Konzentrationszonen "X2. " ohne die untersuchte Erweiterung, "X3. " und "T1. ". 14 Am 16.11.2006 hat sich der Berichterstatter bei einem Erörterungstermin einen Eindruck von der Örtlichkeit verschafft. Anlässlich dieses Termins hat der Kläger klargestellt, er begehre die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von Windkraftanlagen an den beantragten Standorten, deren Gesamthöhe 382 m über NN nicht überschreite. Soweit es im Rahmen der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung nach § 9 BImSchG erforderlich sei, begehre er ausdrücklich auch eine Klärung der luftfahrtrechtlichen und der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit. 15 Auf Zweifel des Berichterstatters, ob der 70. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen hinsichtlich der älteren Konzentrationszonen "T1. " und "X2. " dasselbe Planungskonzept zu Grunde liege, dem auch die sonstigen Gemeindeflächen unterworfen worden seien, hat der Rat der Stadt C1. am 10.5.2007 beschlossen, den Flächennutzungsplan (Windvorranggebiete/Konzentrationszonen) erneut zu ändern - 77. Änderung - , um die Aussagen zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen noch einmal zu überdenken und möglicherweise konkreter zu fassen. Dabei ist beabsichtigt, alle Suchbereiche, die im Verfahren zur 70. Änderung des Flächennutzungsplans auf ihre Eignung für die Windkraft untersucht worden sind, noch einmal in den Blick zu nehmen, um eine ergebnisoffene Abwägung vorzubereiten. 16 Der Standort auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 11, Flurstück 241, liegt in dem ehemaligen Suchbereich "I1. ", für den der Rat der Stadt C1. nunmehr am 10.5.2007 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 "Windenergienutzung I1. " beschlossen hat. Gleichzeitig ist beschlossen worden, für den Bebauungsplan Nr. 4 eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu erlassen. In der Beschlussvorlage zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auf die Stellungnahme der DFS Bezug genommen worden, nach der Windkraftanlagen dort maximal bis zu einer Höhe von 382 m über NN errichtet werden könnten, was einer Gesamthöhe von 50 bis 60 m entspreche. Es sei geboten und gerechtfertigt, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung des Flugbetriebs auszuschließen. Deshalb solle durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan sichergestellt werden, dass im Bereich "I1. " Windenergieanlagen, sofern sie dort überhaupt errichtet werden könnten, jedenfalls nicht höher als 382 m über NN errichtet werden dürften. Ob künftig im Suchbereich "I1. " Windenergieanlagen errichtet werden könnten, werde das eingeleitete Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan erweisen. 17 Die Beschlüsse über die Änderung des Flächennutzungsplans, über die Aufstellung eines Bebauungsplans und über den Erlass einer Veränderungssperre sind am 16.5.2007 im Amtsblatt für den Kreis Q. bekanntgemacht worden. 18 Der Standort auf dem Grundstück Flur 10, Flurstück 50, liegt außerhalb des Planbereichs für den Bebauungsplan Nr. 4 und außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre in 60 m Entfernung zur Fahrbahnmitte der L 776. 19 Der Kläger hält die Veränderungssperre für unbeachtlich, weil sie lediglich der Verhinderung seiner Planung diene und eine faktische Zurückstellung seines Baugesuchs seit der Antragstellung im Februar 2003 keine erneute Veränderungssperre zulasse. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des StAfUA OWL vom 9.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 14.10.2005 zu verpflichten, dem Kläger auf seine Bauvoranfragen vom 12.2.2003 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer maximalen Bauhöhe von 382 m über NN auf den Grundstücken Gemarkung X1. , Flur 11, Flurstück 241, sowie Flur 10, Flurstück 50, in C1. -X1. zu erteilen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtenen Bescheide. 25 Die Beigeladene beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie hält die 70. Änderung des Flächennutzungsplans für wirksam. Der Suchbereich "I1. ", in dem der Kläger seine Anlagen errichten wolle, sei nicht als Konzentrationszone ausgewiesen worden, weil man eine planerische Zersiedlung durch Windkraftanlagen an diesem Standort mit einer ausgesprochenen Fernwirkung nach Süden habe verhindern wollen. Bezogen auf die weitere Darstellung der früheren Konzentrationszonen "T1. " und "X2. ", die nach den Planvorgaben zur 70. Änderung des Flächennutzungsplans innerhalb von Restriktionsflächen liegen, führt die Beigeladene aus: Im Erläuterungsbericht sei darauf hingewiesen worden, dass sich die Planung auf den Bestand nicht auswirke. Gemeint gewesen sei nicht der Bestand der schon früher ausgewiesenen Flächen als Konzentrationszone, sondern als Standort von vorhandenen Windenergieanlagen. Die Konzentrationszone "T1. " sei vor allem deshalb weiterhin als solche dargestellt worden, weil dort Windkraftanlagen genehmigt und vorhanden seien, mit deren Vorhandensein sich die Luftfahrt arrangieren müsse. Die Frage, ob ein Repowering möglich sei, habe der Rat der Stadt den entsprechenden Genehmigungsverfahren überlassen. Es sei nicht abwägungsfehlerhaft, wenn einerseits grundsätzlich unerwünschte, aber vorhandene Windkraftanlagen im Rahmen eines Windparks erhalten und zugelassen blieben, andererseits die Schaffung weiteren Gefahrenpotenzials durch Zulassung weiterer Windkraftanlagen im Einzugsbereich des Flughafens und der Anflugzonen ausgeschlossen werde. 28 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, nach ihrer Verwaltungspraxis würden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BImSchG Vorbescheide erteilt und die Antragsteller nicht auf das Genehmigungsverfahren verwiesen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefter), der Beigeladenen (zwei Hefter sowie die Beiakten III bis VII und IX im Verfahren 11 K 212/06) und des Landesarchivs NRW (zwei Gerichtsakten) Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage hat Erfolg. Sie ist insbesondere zulässig. 32 Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger hinsichtlich der in ihrer Höhe reduzierten Anlagen, die er nunmehr zum Gegenstand der Klage gemacht hat, kein Vorverfahren durchgeführt hätte. Denn er hat in seinem Widerspruch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinerzeit noch in erster Linie zwar Anlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 406 m über NN plante, aber auch mit einer Gesamthöhe von jeweils 382 m über NN einverstanden war. Damit bestand für die Widerspruchsbehörde Anlass zur Prüfung, ob zumindest für Anlagen dieser Höhe die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit angenommen werden konnte. Damit bezog sich das Vorverfahren nach Art eines Hilfsantrags auch auf die jetzt streitgegenständlichen Anlagen. 33 Die Klage ist auch begründet. 34 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 35 Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Vorbescheids ist § 9 Abs. 1 BImSchG. Danach kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. 36 Die Windkraftanlagen, die der Kläger errichten möchte, sind bauplanungsrechtlich an den vorgesehenen Standorten zulässig. Ihnen steht die vom Rat der Stadt C1. beschlossene Veränderungssperre nicht entgegen (1.). Sie stehen auch sonst mit Bauplanungsrecht in Einklang (2.). Das der Beklagten zustehende Ermessen, ob ein positiver Vorbescheid erteilt wird, ist auf Null reduziert (3.). 37 1.a) Der Anlagenstandort auf dem Flurstück 50 der Flur 10 der Gemarkung X1. liegt auch unter Berücksichtigung der insoweit von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel bereits nicht im Geltungsbereich der Veränderungssperre. In den Bauvorlagen ist der Abstand des geplanten Standorts von der Fahrbahnmitte der L 776 sowie von der südöstlichen Flurstücksgrenze jeweils mit "min. 60 m" angegeben. Die nordwestliche Grenze des Geltungsbereichs der Veränderungssperre verläuft entsprechend den Kriterien der Beigeladenen für die Bestimmung von Restriktionsflächen 100 m von der Landesstraße und schließt nur noch wenige Meter des Flurstücks 50 ein. Sie ist damit deutlich über 40 m vom geplanten Standort entfernt, so dass jede Windkraftanlage mit einer für diesen Standort beantragten Gesamthöhe von höchstens etwa 59 m zwingend insgesamt außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt. Denn ein Rotorradius von über 40 m ist bei dieser Gesamthöhe nicht denkbar. Die genaue Lage des Standorts und des Geltungsbereichs der Veränderungssperre ist sehr übersichtlich in einem Übersichtsplan vom 8.12.2004 in der Beiakte III erkennbar. 38 b) Die Veränderungssperre führt aber auch nicht zur Unzulässigkeit der angestrebten Anlage auf dem Flurstück 241 der Flur 11 der Gemarkung X1. . Denn die Veränderungssperre ist ungeachtet der Frage, ob sich ihr sachlicher Inhalt dem Wortlaut hinreichend klar entnehmen lässt, unwirksam, weil der künftige Inhalt des Bebauungsplans bei Erlass der Veränderungssperre nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar war. Diesen Mindestanforderungen genügt eine Planung nicht, bei der Festsetzungen zu Gunsten von Windenergieanlagen "von Null bis Hundert" möglich sind, also alles noch offen ist. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit der Gemeinde zu sichern. Gerade dies ist aber der Fall, wenn eine Gemeinde eine Veränderungssperre erlässt, um erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen. Die Absicht zu planen genügt nicht. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = NVwZ 2004, 858. 40 Gemessen hieran lässt sich die Planung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 "Windenergienutzung I1. " derzeit nicht wirksam mit einer Veränderungssperre sichern. Der Planungsinhalt ist noch völlig offen. Es ist nach den Ausführungen in der Beschlussvorlage nicht einmal sicher, ob im Plangebiet überhaupt ein Sondergebiet für Windenergie ausgewiesen werden soll. Diese Frage soll erst das zeitgleich eingeleitete Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans und der Darstellung von Konzentrationszonen erweisen. Nur wenn nach Durchführung einer ergebnisoffenen Abwägung im Flächennutzungsplanänderungsverfahren dort überhaupt Windkraftanlagen errichtet werden könnten, solle durch Festsetzungen sichergestellt werden, dass diese jedenfalls nicht höher als 382 m über NN sein dürften. Dementsprechend enthält auch der der Bekanntmachung beigefügte Übersichtsplan keine Planungsaussagen, worauf in der Bekanntmachung ausdrücklich hingewiesen worden ist. In der Ratssitzung am 10.5.2007 hat der Bürgermeister der Beigeladenen die Veränderungssperre lediglich damit gerechtfertigt, es müsse verhindert werden, dass während der Neuberatungen über den Flächennutzungsplan, die ihrerseits ergebnisoffen geführt werden sollen, keine Baurechte geschaffen würden, die dem Planungswille der Gemeinde zuwiderliefen. Eine bestimmte in einem Mindestmaß konkretisierte Bauleitplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Flächen für die Windkraft, die über die Absicht zu planen hinausgeht, lässt sich hieraus nicht erkennen. 41 Vielmehr erscheint es derzeit nicht nur völlig offen, sondern sogar eher unwahrscheinlich, dass im Plangebiet "I1. " ein Sondergebiet für die Windkraft tatsächlich ausgewiesen wird. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es erheblichen Zweifeln unterliegt, ob nach der ggf. notwendigen Höhenbegrenzung auf 382 m über NN noch zulässige Anlagen mit einer Höhe von etwa 50 bis 60 m überhaupt wirtschaftlich zu betreiben sind. Zumindest aber würde der Windkraft durch eine derartige Festsetzung nur vergleichsweise wenig Raum eingeräumt, was auch nach Auffassung der Beigeladenen eher gegen eine Ausweisung von Flächen für die Windkraft an dieser Stelle spricht. 42 2. Steht mithin die Veränderungssperre den Vorhaben des Klägers nicht entgegen, richtet sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach darf ein Vorhaben, das wie die geplanten Windkraftanlagen der Nutzung der Windenergie dient und deshalb im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, unter anderem dann nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange "entgegenstehen". Ob dies der Fall ist, ist grundsätzlich im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 85, vom 19.7.2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17, 24 f., und vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148. Selbst wenn privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, folgt daraus nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.6.1991 - 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78, vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311, 315, und vom 22.5.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300, 307. Für Windkraftanlagen und andere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB bestimmt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Ausschluss solcher Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 294 ff. Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren ist es verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309. Ausgehend von diesen allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots und dem Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts muss die gemeindliche Entscheidung über die Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird. Sie muss auch deutlich machen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen frei zu halten. Die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung "an geeigneten Standorten eine Chance" zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB abzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind allein die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats der Gemeinde waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in dem Erläuterungsbericht, der bei der abschließenden Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung mitbeschlossen wird, sowie die Erwägungen z.B. in den entsprechenden Verwaltungsvorlagen, denen der Rat der Gemeinde bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.5.2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690. Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BauGB allerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen den Vorhaben des Klägers öffentliche Belange nicht deshalb entgegen, weil durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Denn die Darstellung der Konzentrationszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 70. Änderung ist ebenso wie schon in den früheren Fassungen abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam (a). Den vom Kläger geplanten Anlagen stehen auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegen (b). 44 a) Der 70. Änderung des Flächennutzungsplans liegt kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. In die Abwägung ist an Belangen nicht eingestellt worden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste. Denn die Darstellung der Konzentrationszonen "T1. " und "X2. " ist nicht von dem hinsichtlich der übrigen Gemeindeflächen zu Grunde gelegten gesamträumlichen Planungskonzept getragen, ohne dass dies bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden ist. Auch diese beiden Flächen sind zwar wie alle übrigen Gemeindeflächen nach einheitlichen Kriterien auf geeignete Vorrangflächen hin untersucht worden. Jedoch sind sie selbst nach den insoweit maßgeblichen Ausführungen im Erläuterungsbericht (Seiten 4 und 5) nicht diesen Kriterien unterworfen worden und liegen nach den Eintragungen der Ausschlusskriterien in den Plänen des von der Beigeladenen beauftragten Ingenieurbüros auch jeweils zumindest in weiten Teilen in Restriktionsflächen, in denen nach dem Grundkonzept der Planung keine Vorrangflächen ausgewiesen werden sollten. Die Ausschlusskriterien sind lediglich zur Prüfung möglicher Erweiterungen herangezogen worden, ohne dass eine erkennbare Auseinandersetzung mit der Frage stattgefunden hat, ob die bestehenden Zonen trotz ihrer Nichteignung - gemessen an den Auswahlkriterien der Beigeladenen - erneut ausgewiesen werden sollten. Vielmehr lässt die Planung erkennen, dass sie in jedem Fall und unabhängig von dem Ergebnis der Untersuchung des Gemeindegebiets nach geeigneten Flächen wieder für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollten. 45 Diese Beurteilung des Erläuterungsberichts zur 70. Änderung wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass in der Beschlussvorlage zur 77. Änderung des Flächennutzungsplans nunmehr davon die Rede ist, ihr liege ein Missverständnis zu Grunde. Die Formulierung im Erläuterungsbericht beziehe sich auf den Bestand der in den Konzentrationszonen "T1. " und "X2. " vorhandenen Windkraftanlagen, nicht jedoch auf den Bestand der auch in den früheren Fassungen des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Konzentrationszonen. Die politischen Gremien seien sich bei den umfangreichen Beratungen darüber im Klaren gewesen, dass in der Konzentrationszone "T1. " nicht unbeschränkt und vor allem nicht in unbeschränkter Höhe Windenergieanlagen errichtet werden könnten. Aus luftverkehrsrechtlichen Gründen hätte man sich letztlich dazu entschlossen, die Konzentrationszone im Flächennutzungsplan beizubehalten, die Höhe der Anlagen auf 100 m zu beschränken und die Regelung der tatsächlich möglichen Höhe dem Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Luftaufsichtsbehörde zu überlassen. Nach Ansicht der Beigeladenen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn einerseits zwar grundsätzlich unerwünschte, aber vorhandene und bestandsgeschützte Anlagen im Rahmen eines Windparks erhalten und zugelassen blieben, andererseits die Schaffung weiteren Gefahrenpotenzials durch die Zulassung weiterer Windenergieanlagen auf anderen Flächen im Einzugsbereich des Flughafens und der Anflugzonen ausgeschlossen werde. 46 Dem Erläuterungsbericht zur 70. Änderung lassen sich all diese Erwägungen nicht ansatzweise entnehmen. Vielmehr ist insbesondere auf Seite 18 des Erläuterungsberichts ausdrücklich und ohne weitere Begründung davon die Rede, die im Bereich C1. /T1. dargestellte Fläche für die zusätzliche Nutzung von Windenergie bleibe in der Abgrenzung als Bestand unverändert bestehen. Die Bauhöhe ist nach den Ausführungen an dieser Stelle allein im Hinblick auf die Vermeidung einer Kennzeichnungspflicht auf Grund der benachbarten Lage zum Wohnsiedlungsbereich von T1. auf 100 m über Grund beschränkt worden, obwohl nach einer Stellungnahme der DFS vom 1.3.2005 in diesem Bereich, der auf etwa 270 bis 310 m über NN liegt, bereits ab einer Bauhöhe von 344 m über NN mit Kennzeichnungsauflagen gerechnet werden muss (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2a und Abs. 4 LuftVG). Mit der Problematik, ob die Fläche "T1. ", die nach den neuen Planungsgrundsätzen aus luftverkehrsrechtlichen Gründen in einer Restriktionsfläche lag, gleichwohl ausnahmsweise wegen des vorhandenen Anlagenbestands erneut ausgewiesen werden sollte, setzt sich der Erläuterungsbericht weder an dieser noch an anderer Stelle auseinander. Die sich im Erläuterungsbericht anschließende Gegenüberstellung der Fläche der bestehenden Konzentrationszonen und der zusätzlich dargestellten Fläche lässt gleichfalls nicht erkennen, dass hinsichtlich der Aufrechterhaltung der bisherigen Flächen irgendeine inhaltliche Abwägung stattgefunden haben könnte, die sich mit der Abweichung vom Planungskonzept der Gemeinde auseinander setzt. Vielmehr erweckt der Erläuterungsbericht stattdessen sogar noch den Eindruck, alle ausgewiesenen Flächen wiesen eine hohe Eignung für die Nutzung der Windenergie auf, ohne hierbei die Lage zweier Flächen in Restriktionsflächen auch nur zu problematisieren (vgl. S. 17 des Erläuterungsberichts). 47 Die Planung ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerfrei, weil sie zwar nicht mit dem grundsätzlichen Planungskonzept, dafür aber mit dem vorgefundenen Bestand an baulichen Anlagen übereinstimmt. Zwar kann es im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sein, solche Festsetzungen zu treffen. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.2003 - 4 BN 59.02 -, juris. 49 Jedoch entbindet das Vorhandensein bestandsgeschützter Anlagen nicht davon, die bei der Überplanung vorhandener Anlagen betroffenen für und gegen die Überplanung sprechenden abwägungsrelevanten Belange in die Abwägung einzustellen und in nachvollziehbarer Weise bei der Abwägung zu berücksichtigen. 50 Bei der Überplanung der vorhandenen Konzentrationsflächen für die Windenergie, die bereits mit Windkraftanlagen bebaut waren, war nicht nur das Interesse der Betreiber zu berücksichtigen, im Hinblick auf mögliche spätere Anlagenänderungen ("Repowering") nicht auf den Bestandsschutz verwiesen zu sein. Dieses Interesse relativierte sich in seinem Gewicht schon dadurch, dass dem Bestandsschutz und dem Betreiberinteresse an künftigen Anlagenänderungen schon nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Rahmen begründeter Ausnahmefälle angemessen Rechnung getragen werden kann, ohne dass es hierfür der weiteren Darstellung der Flächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan bedurfte. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 302; OVG NRW, Urteil vom 15.3.2006 - 8 A 2672/03 -. 52 Diesen Interessen stand demgegenüber als gewichtiger Belang entgegen, dass die vorhandenen Windkraftanlagen hier in einem Bereich errichtet worden waren, in dem sie nach dem der 70. Änderung zu Grunde liegenden Planungskonzept der Gemeinde unerwünscht waren und darüber hinaus nunmehr als Sicherheitsrisiko für den Flugbetrieb angesehen wurden. Ihrem Planungskonzept hatte die Gemeinde zudem grundsätzlich ein höheres Gewicht als Bestandsschutzinteressen der Betreiber vorhandener Anlagen eingeräumt. Dies hat sie im Erläuterungsbericht dadurch deutlich gemacht, dass sie pauschal alle außerhalb der nunmehr dargestellten Vorrangflächen bestehenden bestandsgeschützten Anlagen auch im Hinblick auf das Betreiberinteresse an einem Repowering ausdrücklich auf den Bestandsschutz verwiesen hat (S. 19). Gerade vor diesem Hintergrund bedarf es der besonderen Rechtfertigung, weshalb dies ausgerechnet für die als Luftverkehrshindernis angesehenen Anlagen im Bereich "T1. " nicht in gleicher Weise gehandhabt worden ist, sondern im Gegenteil mit der Darstellung dieser Fläche unter Festsetzung einer Höhenbeschränkung von 100 m entgegen den Planungsvorgaben nach Nr. 2.3 des Erläuterungsberichts eine weitere Verdichtung durch neue oder geänderte höhere Anlagen in Kauf genommen worden ist. Eine solche Rechtfertigung lässt sich weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung dem Erläuterungsbericht entnehmen. 53 Diese Rechtfertigung war schließlich nicht deshalb entbehrlich, weil die mit der Planung beabsichtigte Konzentration von Windkraftanlagen in diesem Bereich bereits umgesetzt war und die Bewältigung der Gefahr einer weiteren Verdichtung des im Anflugbereich des Flughafens vorhandenen Anlagenbestands ohne Weiteres allein den jeweiligen Genehmigungsverfahren hätte überlassen bleiben können. Ungeachtet dessen, dass auch diese Möglichkeit nicht den Einwand entkräftet, die Aufrechterhaltung der Vorrangflächen "T1. " und "X2. " beruhe nicht auf dem gesamträumlichen Planungskonzept der Gemeinde, setzt eine fehlerfreie Abwägung die Klärung der Frage voraus, ob im Hinblick auf die begrenzte Lebensdauer von Windkraftanlagen der dauerhaften Ausnutzung der Festsetzung von vornherein unüberwindliche rechtliche oder faktische wirtschaftliche Hindernisse entgegen stehen. Dieses Risiko drängte sich im Hinblick auf die Lage der Fläche in einer Restriktionsfläche und die vorliegenden luftverkehrsrechtlichen Stellungnahmen, nach denen sich für künftige Bauvorhaben Höhenbeschränkungen noch unterhalb der im Flächennutzungsplan angesetzten 100-m-Grenze abzeichneten, geradezu auf. Deshalb konnte nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass der Windkraft auf dieser Fläche auf lange Sicht hinreichend Raum gegeben werden konnte, zumal im Erläuterungsbericht unter Nr. 2.3 selbst Zweifel an einem wirtschaftlichen Betrieb von Anlagen geäußert werden, deren Höhen im Bauschutzbereich und in der Hindernisfreifläche des Flughafens aus luftfahrtrechtlichen Gründen beschränkt werden müssten. Auch dieser Frage ist aber im Verfahren zur 70. Änderung des Flächennutzungsplans nicht weiter nachgegangen worden. 54 Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BauGB erheblich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dass die Darstellung der Flächen "T1. " und "X2. " nicht vom gesamträumlichen Planungskonzept der Gemeinde getragen ist, lässt sich ohne Weiteres dem Erläuterungsbericht und dem Kartenmaterial zur Flächenfindung entnehmen. Dieser Fehler hatte auch Einfluss auf das Abwägungsergebnis insbesondere im Hinblick auf das mit der Darstellung beabsichtigte grundsätzliche Verbot von Windkraftanlagen im übrigen Plangebiet. Es steht nämlich nicht fest, dass die Gemeinde in Kenntnis des Abwägungsmangels dieselben Vorrangflächen dargestellt hätte. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Beigeladene bei fehlerfreier Abwägung ausgehend von ihrem Planungskonzept von einer Darstellung der Vorrangflächen "T1. " und "X2. " abgesehen und stattdessen auch unter Berücksichtigung der dort schon faktisch vorhandenen Anlagen weitere Suchbereiche als Vorrangflächen ausgewiesen hätte, um sich nicht dem Vorwurf der Verhinderungsplanung auszusetzen. Hinsichtlich der Fläche "T1. " hat der Bürgermeister der Beigeladenen selbst in seinem Schreiben vom 2.5.2005 davon gesprochen, diese Fläche müsste konsequenterweise gestrichen werden, wenn eine Ersetzung der bestehenden Windkraftanlagen wegen der Belange der Luftsicherheit zukünftig ausgeschlossen wäre. 55 Den Anlagen des Klägers steht auch unter Berücksichtigung der Unwirksamkeit der Darstellung der Konzentrationszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 70. Änderung nicht entgegen, dass bereits nach der früheren 43. Fassung des Flächennutzungsplans eine Ausweisung von Windkraftflächen an anderer Stelle erfolgt ist. Selbst wenn wegen der Unwirksamkeit der 70. Änderung auf die Vorläuferfassung zurückzugreifen sein sollte, steht auch diese den Vorhaben des Klägers nicht entgegen, weil schon dieser keine ergebnisoffene Abwägung der abwägungserheblichen Belange zu Grunde lag. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen in dem bereits zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil der 1. Kammer des VG Minden vom 17.2.2004 - 1 K 1067/02 -, denen sie sich anschließt. 56 b) Die wegen des Fehlens wirksamer Vorrangflächen für die Windenergie an anderer Stelle nach § 35 Abs. 1 BauGB gebotene nachvollziehende Abwägung ergibt, dass den geplanten Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von maximal 382 m über NN keine öffentlichen Belange entgegen stehen. 57 aa) Die Anlagen verunstalten insbesondere nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auf Grund ihrer Fernwirkung nach Süden das Orts- und Landschaftsbild. Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Vorhaben dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295 = BRS 66 Nr. 103. 59 Gemessen an diesen Maßstäben verunstalten Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von höchstens etwa 59 bzw. 57,5 m an den vorgesehenen Standorten nicht die Landschaft. Zwar ist beiden Anlagen trotz ihrer geringen Höhe eine Fernwirkung nach Süden nicht abzusprechen. Insbesondere sollen sie nur wenige Meter unterhalb der Kuppe des Knickbergs errichtet werden, so dass sie durch diesen bei der Sicht von Süden aus nur geringfügig verdeckt werden. Eine gewisse Verdeckung tritt jedoch durch den an der Geländekante nördlich des Tals der Gosse vorhandenen lichten Wald ein. Vor allem aber werden die Anlagen wegen ihrer geringen Größe trotz ihres exponierten Standorts nicht so dominant in Erscheinung treten, dass die Schwelle zur Verunstaltung überschritten wird. Schon die Windkraftanlagen im Bereich der Konzentrationsfläche "T1. " sind nicht derart gewaltig, dass sie - soweit sie überhaupt etwa vom südlich gelegenen Bereich "P. ", vom N1. aus oder aus noch weiterer Entfernung sichtbar sind - als grob belastend empfunden werden. Für die vom Kläger geplanten deutlich kleineren Anlagen mit entsprechend kleineren Rotorradien gilt nicht allein deshalb etwas anderes, weil sie in einem von technischen Anlagen noch unbelasteten Bereich errichtet werden sollen. Bei der Beurteilung kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Anlagen durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich dem Außenbereich zugewiesen sind und die Anlagen ebenso wie die Anlagen bei T1. wegen des erheblichen Höhenunterschieds zu den Bereichen südlich von B. und H1. von dort aus bereits relativ weit entfernt sind. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Bewertung der Beigeladenen unter Nr. 3.1 des Erläuterungsberichts zur 70. Änderung des Flächennutzungsplans erhebliche Bedeutung zu, nach der die vom Kläger vorgesehenen Standorte im bzw. unmittelbar neben dem Suchbereich "I1. " als durch die unmittelbaren Blickbeziehungen zu Gewerbegebiet und Sendemast sowie zum Windpark bei T1. als teilweise durch bauliche Anlagen vorbelastet eingestuft worden sind. Gerade hinsichtlich der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild ist die Beigeladene an diesem Standort von einem relativ geringen Konfliktpotenzial ausgegangen. Es bedarf keiner Klärung, ob dieser Einschätzung in jeder Hinsicht zu folgen ist. Sie trifft zumindest insoweit zu, als die Schwelle der Verunstaltung durch die zur Entscheidung gestellten ausgesprochen kleinen Anlagen an diesem Standort nicht überschritten ist. 60 bb) Die Anlage, die der Kläger auf dem Flurstück 50 der Flur 10 der Gemarkung X1. errichten möchte, ist nicht deshalb unzulässig, weil der Landesbetrieb Straßenbau NRW der ursprünglich vorgesehenen Anlage mit einer Gesamthöhe von 120 m an dem nur etwa 60 m von der Landesstraße 776 entfernten Standort nicht bzw. nur unter der Auflage, es müsse ein Abstand von 75 m zum Fahrbahnrand eingehalten werden, zugestimmt hat. Einer Anlage mit einer Höhe von nur 59 m stehen öffentliche Belange der Verkehrssicherheit an diesem Standort jedenfalls nicht notwendig entgegen, so dass sie der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage nicht entgegen stehen. Eine solch niedrige Anlage bedarf wegen entsprechend geringerer Rotorradien nicht einmal auf Grund ihrer Entfernung zur Straße zwingend der Zustimmung der Straßenbaubehörde. An diesem Standort kann ohne Weiteres eine Anlage mit einer Nabenhöhe von etwa 40 m errichtet werden, deren Rotor nicht in den 40 m-Bereich neben der Fahrbahn gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 StrWG NRW hineinreicht. Die Frage, ob eine im Genehmigungsverfahren möglicherweise nach § 25 Abs. 1 StrWG NRW erforderlich werdende straßenrechtliche Zustimmung erteilt würde, zu der sich die Straßenbehörde noch nicht für eine Anlage dieser Höhe geäußert hat, hat keinen Einfluss auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage, sondern lediglich auf die straßenrechtliche Zulässigkeit, die nicht Gegenstand der Voranfrage ist. 61 Da die Zufahrt zum Baugrundstück nach den dem Antrag beigefügten Plänen nicht zur freien Strecke der L 776 vorgesehen ist, stehen straßenrechtliche Belange auch der vorgesehenen Erschließung nicht entgegen. Insoweit bedarf es gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW nicht einmal der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Abgesehen davon liegt deren Zustimmung sogar für die ursprünglich beantragte höhere Anlage unter der Auflage vor, dass das Baugrundstück seine Zufahrt und seinen Zugang ausschließlich von dem parallel zur L 776 verlaufenden Wirtschaftsweg aus erhalten darf. 62 cc) Luftverkehrsrechtliche Belange stehen den Vorhaben des Klägers nach der eingeholten Stellungnahme der DFS und der Bezirksregierung Münster nicht entgegen, weil danach Anlagen möglich sind, die wie die vom Kläger geplanten Anlagen nicht höher als 382 m über NN errichtet werden sollen. Ob die Lage im Anflugbereich Kennzeichnungserfordernisse auslöst, bedarf zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Windkraftanlagen keiner Prüfung. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Anlagen wird dadurch jedenfalls nicht in Zweifel gezogen. Dass die luftverkehrsrechtliche Zustimmung für die in ihrer Höhe reduzierten Anlagen noch nicht eingeholt worden ist, stellt ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gleichfalls nicht in Zweifel, zumal nach den vorliegenden Stellungnahmen der DFS und der Bezirksregierung Münster keine Anhaltspunkte dafür bestehen, diese Zustimmung könne nicht erteilt werden. 63 3. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Vorbescheids neben der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der vom Kläger geplanten Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von bis zu 382 m über NN liegen vor. 64 a) Die Auswirkungen der Anlagen lassen sich an ihren konkreten Standorten, an denen auch durch Lärm oder Schattenwurf nicht notwendig Rechte Dritter verletzt werden, ausreichend beurteilen. Dem steht nicht entgegen, dass die vom Kläger geplanten Windkraftanlagen nur durch ihren genauen Standort und ihre maximale Gesamthöhe umschrieben sind, insbesondere der Rotordurchmesser hingegen noch nicht feststeht. Denn es genügt, dass an den vorgesehenen Standorten überhaupt Windkraftanlagen mit den vorgegebenen maximalen Gesamthöhen errichtet werden können, für die schon jetzt hinreichend verlässlich beurteilt werden kann, dass ihre Realisierung nicht an sonstigen Rechtsvorschriften scheitern muss. Es bedarf in diesem Zusammenhang lediglich einer vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung, die sich auch bezogen auf straßen- und luftverkehrsrechtliche Belange anhand der vorliegenden Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden abgeben lässt, obwohl sich diese Äußerungen noch nicht ausdrücklich zu Windkraftanlagen mit der vom Kläger im Laufe des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens reduzierten Gesamthöhe auseinander setzen. 65 b) Der Beklagten steht es nicht mehr frei, den begehrten Vorbescheid im Rahmen des ihr durch § 9 BImSchG eingeräumten Ermessens abzulehnen. Dieses Ermessen bezieht sich nur auf die Frage, ob überhaupt ein Vorbescheid einer Genehmigung vorgeschaltet wird. 66 Vgl. VG Minden, Urteil vom 23.2.2005 - 11 K 6990/03 -; Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 9 Rn. 9; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, UmwR, § 9 BImSchG Rn. 16; Kugelmann, in: Kotulla, BImSchG, 100.9 § 9 Rn. 108 f.; Peschau, in: Feldhaus, BImSchG, § 9 BImSchG, Rn. 20. 67 Es kann offen bleiben, ob der Beklagten ein solches Ermessen schon deshalb nicht mehr zusteht, weil sie sich auf eine - allerdings negative - Bescheidung des Vorbescheidsantrags eingelassen hat, ohne den Kläger auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Denn jedenfalls hat sie sich mit ihrer Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend gebunden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BImSchG Vorbescheide in ihrem Zuständigkeitsbereich immer erteilt werden und die Antragsteller nicht auf das Genehmigungsverfahren verwiesen werden. 68 Die mit Beschluss vom 15.6.2007 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigte Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 69 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.