Beschluss
7 L 226/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0615.7L226.07.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31.05.2007 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hat.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27.03.2007 gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 26.02.2007 - Aktenzeichen ... und ..., ... - wird wieder hergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 135.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31.05.2007 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27.03.2007 gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 26.02.2007 - Aktenzeichen ... und ..., ... - wird wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 135.000,- EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin und die Beigeladene sind in P. -M. tätige Unternehmen des Personenverkehrs. Sie streiten um Genehmigungen der Linien 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 433, 434 und 435 (Linienlos E2: "Stadtverkehr I. ") und der Linien 425, 464, 465, 466, 467, 468, 469 und 470 (Linienlos E3: "Regionalverkehr I. "). Beide wollen die Linien eigenwirtschaftlich betreiben. Bis zum 28.02.2007 war die Beigeladene Inhaberin dieser (Linien-)Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen für die Linie 470. Diese Linie sollte zum 01.03.2007 neu eingeführt werden. Unter dem 07.12.2006 stellte die Beigeladene den Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigungen für die genannten Linien, wobei sie u.a. geltend machte, ihr Unternehmen wolle den Verkehr im heutigen Zustand weiterführen. Der Fahrplan und die Linienführung der einzelnen Linien entsprächen den Aussagen des Nahverkehrsplanes für die Kreise N1. -M1. und I. (O. ) sowie den mit den einzelnen Kommunen abgestimmten Ausgestaltungen. Wegen der den Anträgen beigefügten Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der geplanten Angebote an Fahrten, wird auf Blatt 1 bis 235 der Beiakte I verwiesen. Für die Linie 470 stellte die Beigeladene zunächst keinen Genehmigungsantrag. Die Antragstellerin beantragte am 02.01.2007 - ergänzt unter dem 15.01.2007 - die Erteilung der umstrittenen Genehmigungen einschließlich der Linie 470. Sie machte u.a. geltend, ihre Gruppe bediene mit ihren Regional- und Stadtbuslinien im Raum I. bereits angrenzende Kommunen. Die im Linienbündel E3 genannten Linien des Regionalverkehrs und die im Linienbündel E2 aufgeführten Linien des Stadtverkehrs I. ergänzten die im Raum vorhandenen Linienverkehre der Busverkehr P. GmbH (C. ), deren 100%-iges Tochterunternehmen sie sei. Beide Netze könnten durch die Planung "aus einer Hand" sowohl betrieblich als auch für Kunden spürbar nutzbringend verbessert werden. Das von der C. -Gruppe vorgelegte Angebot setze daher das in der Fortschreibung des O. enthaltene Konzept im Linienbündel "E" konsequent um. An einigen Stellen könnten darüber hinaus Angebotsverbesserungen realisiert werden, die nicht in der Fortschreibung des O. enthalten seien. Wegen der Einzelheiten des Angebots der Antragstellerin wird auf Blatt 271 bis 435 der Beiakte I und Blatt 449 bis 462 der Beiakte II verwiesen. Am 11.01.2007 beantragte die Antragstellerin zudem die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gemäß § 20 PBefG für den Fall, dass die Genehmigungen bis zum 01.03.2007 noch nicht erteilt worden seien. Unter dem 18.01.2007 erklärte die Beigeladene, dass sie bis zum 01.02.2007 ein verbessertes Angebot vorlegen wolle. Die von der Antragsgegnerin beteiligte "N3. Verkehrsgesellschaft (N2. ), die Aufgabenträgerorganisation der Kreises N1. -M1. und I. , erklärte in einer ersten Stellungnahme zu den vorliegenden Angeboten am 19.01.2007, dass beide Angebote in Bezug auf das Linienlos E2 die Anforderungen des O. nicht vollständig erfüllten. Der Antrag von O1. setze sich aber vom W. -Antrag ab und erfülle die im O. enthaltenen öffentlichen Verkehrsinteressen mit wenigen Abweichungen besser. Während sich das beantragte Angebot auf den reinen Stadtbuslinien nur unwesentlich unterscheide, ergäben sich für zwei der drei im Linienlos enthaltenen Regionalbuslinien wesentliche Unterschiede zu Gunsten der Antragstellerin. Bei einer gesonderten Betrachtung komme der O1. -Antrag dem öffentlichen Verkehrsinteresse bei den regionalen Verbindungen in diesem Linienlos deutlich näher. Damit sei den Anforderungen des Kapitels 7 des O. - Linienbündelung - im O1. -Antrag in höherem Maße Rechnung getragen. Auch mit Blick auf das Linienlos E3 erfüllten beide Anträge die Anforderungen des O. nicht vollständig. Im Vergleich sei der O1. -Antrag als wesentlich besser zu bewerten. Er erfülle die im O. enthaltenen öffentlichen Verkehrsinteressen mit wenigen Abweichungen wesentlich besser. Der Genehmigungsantrag der O1. komme dem öffentlichen Verkehrsinteresse vor allem deshalb sehr nahe, weil auch neue im O. dargestellte Linien durch die integrierte Bedienung mit anderen Linien bereit gestellt werden sollen. Damit sei den Anforderungen des Kapitels 7 des O. in hohem Maße Rechnung getragen. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme der N2. wird auf Blatt 483 bis 507 der Beiakte II verwiesen. Unter dem 02.02.2007 "verbesserte" die Beigeladene ihr Angebot und beantragte nunmehr auch die Erteilung der Genehmigung für die Linie 470. In Auseinandersetzung mit dem Angebot der Antragstellerin führte sie aus, dass das O1. -Angebot zwar ein erkennbares Mehr an Betriebsleistung enthalte. Dem stehe jedoch nur in einigen Fällen ein relevantes Verkehrsbedürfnis gegenüber. Deswegen habe sie sich zu einem differenzierten Vorgehen entschieden und das eigene Angebot nur dort verbessert, wo auch ein relevantes Verkehrsbedürfnis zu erwarten sei. Gleichzeitig stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gemäß § 20 PBefG ab dem 01.03.2007. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 518 bis 618 der Beiakte II verwiesen. Unter dem 22.02.2007 gab die N2. eine ergänzende Stellungnahme zu den Genehmigungsanträgen der Antragstellerin und der Beigeladenen ab - vgl. Blatt 108 bis 131 der Gerichtsakte. Danach erfüllten beide Anträge hinsichtlich des Linienloses E2 die Mindestanforderungen des O. noch immer nicht vollständig, kämen aber dem öffentlichen Verkehrsinteresse im Linienbündel E, Linienlos E2, Stadtverkehr I. , sehr nahe. Der Antrag von O1. setze sich leicht vom W. -Antrag ab und erfülle die im O. enthaltenen öffentlichen Verkehrsinteressen geringfügig besser. Dies spiegele sich auch in der geringeren Ausprägung der bedarfsgerecht angebotenen Fahrten im O1. -Antrag wieder. Zum Linienlos E3 führte die N2. u.a. aus, beide Anträge erfüllten die Mindestanforderungen des O. nicht vollständig. Im Vergleich der Anträge untereinander weiche der Antrag der O1. etwas weniger von den Anforderungen des O. ab. Das von der O1. vorgesehene Angebot auf der Linie 425 - I. /M2. - sei in den Schwachverkehrszeiten besser am im O. beschriebenen öffentlichen Verkehrsinteresse orientiert. Insgesamt werde im O1. - Antrag der Einsatz in der Festbedienung stärker forciert. Ein von der O1. zusätzlich angebotener Nachtbus sei nicht Bestandteil des O. , er werde aber als Angebot für den Freizeitverkehr in den Städten F. und T1. ausdrücklich begrüßt, wenngleich dies auf Grund der Nicht-Erfüllung aller Mindestanforderungen des O. von nachrangiger Bedeutung sei. Fazit sei, dass der Antrag von W. in beiden Linienlosen etwas stärker von den Anforderungen des O. abweiche. Mit Verfügung vom 26.02.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der Genehmigungen nach § 42 PBefG für die Linien des Loses E2 und E3 ab. In der Begründung heißt es, beide Angebote erfüllten die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG. Beide Anträge seien auch im Sinne einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu bewerten. Der O. stehe der Genehmigungserteilung nicht entgegen, auch wenn beide Anträge nicht ganz die Anforderungen des O. erfüllten, wobei die Abweichungen im Antrag W. größer seien als diejenigen im Antrag der Antragstellerin. Bei Ausübung des Ermessens seien die Abweichungen vom O. auch bezüglich des W. -Angebots als nicht so gravierend anzusehen, als dass die Anträge schon wegen Nichterfüllung des O. abzulehnen gewesen wären. Hinsichtlich des Linienloses E2 sei das Angebot O1. zwar besser, aber nicht überzeugend besser. Weil W. den ÖPNV in diesem Bereich seit Jahrzehnten ordnungsgemäß betrieben habe, überwögen die Besitzstandserwägungen, die gemäß § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen seien. Deshalb sei die Konzession an W. zu erteilen. Auch mit Blick auf das Linienlos E3 überwiege der Besitzschutz. Das Angebot von O1. sei zwar besser, aber nicht überzeugend besser. In der Bereitstellung eines Nachtbusses zwischen I. und T1. liege kein entscheidender Vorteil für O1. , zumal der O. ein solches Angebot nicht vorsehe. Bei der Linie 425 sei das Wochenendangebot der O1. deutlich besser, bei zwei Linien sei das Angebot O1. geringfügig besser. Vier (Linien-)Anträge seien gleichwertig. Bei einer Linie sei das Angebot W. geringfügig besser. Mit weiteren Bescheiden vom 26.02.2007 entsprach die Antragsgegnerin den Anträgen der Beigeladenen auf Wiedererteilung bzw. Erteilung der Genehmigungen für die Linien des Bündels E, Los E2, sowie hinsichtlich des Bündels E, Los E3. Die Genehmigungsdauer ist jeweils auf den Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 30.11.2012 festgesetzt. Unter dem 26.03.2007 legte die Antragstellerin Widerspruch sowohl gegen den an sie gerichteten Ablehnungsbescheid als auch gegen die Genehmigungsbescheide betreffend die Beigeladene ein. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung den anzulegenden rechtlichen Maßstab verkannt habe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei dem Neubewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung im Verhältnis zu einem den Altunternehmerschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG genießenden Altbewerber die Genehmigung zu erteilen, wenn der Neubewerber ein besseres Angebot als der Altunternehmer unterbreite. Gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG komme es primär darauf an, welcher Bewerber die bessere Verkehrsbedienung anbiete. Dies sei hier unstreitig sie, ein "überzeugend besseres" Angebot des Neubewerbers dürfe die Genehmigungsbehörde nur im hier gerade nicht gegebenen Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG fordern. Dessen ungeachtet sei ihr Angebot auch "überzeugend besser". Unter dem 10.04.2007 beantragte die Beigeladene die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Genehmigungen. Zur Begründung führte sie dabei u.a. aus, der Weiterbetrieb im beantragten Umfang durch ihr Unternehmen liege im öffentlichen Verkehrsinteresse. Bis zu einer Bescheidung des Widerspruchs der Antragstellerin und eines ggf. sich anschließenden Klageverfahrens werde ein nicht unerheblicher Zeitraum verstreichen. Sie sei für diesen Zeitraum und auch darüber hinaus willens und in der Lage, den beantragten Verkehr zuverlässig durchzuführen. Auf Grund des öffentlichen Verkehrsinteresses für eine dauerhafte Weiterführung des Verkehrs könne auch kein Aufschub geduldet werden. Mit an die Beigeladene gerichtetem Bescheid vom 12.04.2007 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Genehmigungsbescheides vom 26.02.2007 hinsichtlich des Loses E2 an. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Genehmigungserteilung habe aufschiebende Wirkung und es sei mit den öffentlichen Interessen nicht vereinbar, wenn auf den Linien dieses Bündels kein öffentlicher Personennahverkehr stattfinde. Im Interesse der Fahrgäste müssten diese Linien befahren werden. Ein gleich lautender Bescheid hinsichtlich des Loses E3 erging unter dem 13.04.2007. Unter dem 27.04.2007 gab die N2. eine weitere Stellungnahme zu den Anträgen der Antragstellerin und der Beigeladenen ab. Insoweit wird auf Blatt 786 bis 791 der Beiakte II verwiesen. Die Beigeladene erklärte unter dem 30.04.2007, dass ihr Angebot mit dem der Antragstellerin gleichwertig sei. Jedenfalls seien die von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden (vgl. Blatt 803 bis 819 der Beiakte II). Am 04.05.2007 hat die Antragstellerin die vorliegenden Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt sie aus, schon die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht statthaft. Dies folge daraus, dass eine Genehmigung der umstrittenen Art gem. § 15 Abs. 4 PBefG nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden dürfe. Eine vorzeitige Betriebsaufnahme komme allein bei Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG in Betracht. Insoweit stehe der Genehmigungsbehörde auch kein Wahlrecht zu. Darüber hinaus sei die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges nicht zu rechtfertigen. Ihr Widerspruch werde Erfolg haben. Die Antragsgegnerin habe einen unzutreffenden Genehmigungsmaßstab angelegt. Aus einem Vergleich von § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG mit § 13 Abs. 3 PBefG folge, dass nur die bestehende Genehmigung eines Konkurrenten für die begehrten Verkehrsleistungen einen derart hohen Schutz genieße, wie ihn die Antragsgegnerin hier annehme. Lediglich im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG sei darauf abzustellen, ob eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung eintrete. Im Rahmen des hier anzuwendenden § 13 Abs. 3 PBefG sei jedoch aus der Berücksichtigung der Besitzstandsklausel im Rahmen der Auswahlentscheidung zu folgern, dass dem Altunternehmer der Vorzug gegenüber einem Neubewerber nur dann zu gewähren ist, wenn dieser ein gleichgutes Angebot vorlege. Sobald der Neubewerber ein besseres Angebot vorlege, werde der Vertrauensschutz des Altunternehmers von den öffentlichen Verkehrsinteressen an einem besseren Angebot überlagert. Diesen Maßstab habe die Antragsgegnerin bei ihren Entscheidungen verkannt. In der Sache zeige sich, dass ihr Angebot besser sei als das der Beigeladenen. Hiervon gehe offensichtlich auch die Antragsgegnerin aus. Selbst wenn es jedoch auf das "überzeugend bessere" Angebot ankäme, sei ihr Angebot vorzugswürdig und seien die Entscheidungen daher rechtswidrig. Insoweit sie die Einschätzung der Antragsgegnerin, das Angebot der Antragstellerin sei zwar "besser", aber nicht "überzeugend besser" nicht nachzuvollziehen. Insgesamt führe dies letztlich dazu, dass sie zum einen einen Anspruch darauf habe, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wieder herzustellen; zum anderen habe sie aber auch einen Anspruch auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse, da ihr wegen ihres besseren Verkehrsangebotes auch die endgültige Erlaubnis zu erteilen sei. Mit Schriftsatz vom 31.05.2007 hat die Antragstellerin ihren Antrag insoweit zurückgenommen, als beantragt worden war, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.02.2007 wiederherzustellen. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.03.2007 gegen, a) den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.02.2007 (Az. ...: Los E2), b) den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.02.2007 (Az. ...: Los E3) wieder herzustellen, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine einstweilige Erlaubnis gem. § 20 PBefG für das Linienbündel des Loses E2 "T. I. " und des Loses E3 "Regionalverkehr I. " zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt ergänzend aus, dass es zwar möglich sei, eine vorläufige Regelung über § 20 PBefG zu treffen. Dies bedeute aber nicht, dass es unzulässig sei, die sofortige Vollziehung einer Genehmigung nach § 15 PBefG anzuordnen. Das Angebot der Antragstellerin sei in beiden Bündeln nicht überzeugend besser als das der Beigeladenen gewesen. Ihre Auswahlentscheidung sei deshalb nicht zu beanstanden. Falls im einstweiligen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung durch das Gericht nicht abschließend bewertet werden könne, seien die Auswirkungen auf die Parteien zu berücksichtigen. Falls die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung den Verkehr nicht durchführen dürfe, sei sie nur daran gehindert, ihre geschäftliche Tätigkeit zu erweitern, um zusätzliche Gewinne zu machen. Bei der Beigeladenen sei jedoch die Existenz gefährdet, falls sie den Betrieb auf den hier streitigen Linien beenden müsse. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Anträge abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Ebenso wird verwiesen auf den vom Gericht beigezogenen Nahverkehrsplan für die Kreise N1. -M1. und I. (Beiakte III). II. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31.05.2007 ihren Antrag teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der gemäß § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag - Antrag zu 1. - ist zulässig und begründet. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Genehmigungen schon deshalb nicht in Betracht kam, weil das PBefG mit dem Institut der einstweiligen Erlaubnis gemäß § 20 PBefG eine die Regelungen der §§ 80, 80 a VwGO verdrängende Sonderregelung vorsieht. Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 75. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches überwiegt das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung des von der Antragsgegnerin angeordneten Sofortvollzugs jedenfalls, weil sich die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung leidet an einem in die gerichtliche Überprüfungskompetenz fallenden Ermessenfehler. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Berücksichtigung der Besitzschutzinteressen der Beigeladenen einen verfehlten Maßstab angewandt. Dass der Beigeladenen die beantragten Genehmigungen bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung wiederum - zwingend - zu erteilen wären, lässt sich nicht feststellen. Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung der hier umstrittenen Art setzt voraus, dass der Unternehmer die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt und kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vorliegt. Unbestritten erfüllen sowohl die Beigeladene als auch die Antragstellerin die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG. Ein zwingender Versagungsgrund im Sinne des Abs. 2 der genannten Vorschrift ist für keine der Konkurrentinnen gegeben. Weil die der Beigeladenen zuvor erteilten Liniengenehmigungen mit dem 28.02.2007 ausliefen, handelte es sich bei der Beigeladenen nicht - mehr - um einen sog. "vorhandenen Unternehmer", dessen Besitzschutzinteressen über die Regelungen des § 13 Abs. 2 PBefG besonders geschützt sind. Nach Ablauf einer Genehmigung müssen bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie vielmehr sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden. Von daher führt nicht allein der Umstand, dass die Beigeladene Vorinhaberin der hier umstrittenen Liniengenehmigungen - die neu zu schaffende Linie 470 einmal außer Betracht gelassen - gewesen ist, dazu, dass die Genehmigungserteilung an die Antragstellerin schon aus diesem Grunde zu versagen war. Schließlich war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die beantragte Genehmigung an die Beigeladene oder die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 2 a PBefG zu versagen. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 PBefG nicht in Einklang steht. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass keines der Angebote die Vorgaben des O. erfüllt. Eine Ermessensreduzierung im Sinne einer Antragsablehnung wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorgaben des O. ist jedoch für keines der Angebote zu ersehen. Die nach alledem von der Antragsgegnerin nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Auswahlentscheidung leidet jedoch an einem Ermessensfehler. Die Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern um Liniengenehmigungen hat sich in erster Linie daran zu orientieren, wer die - nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfende - bessere Verkehrsbedienung bietet. Dabei ist zu berücksichtigen ist, dass der Genehmigungsbehörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse und ihrer befriedigenden Bedienung sowie hinsichtlich der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein Beurteilungsspielraum zusteht, da diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260. Darüber hinaus findet bei der hier gegebenen Konkurrenzsituation zwischen einem Neubewerber und einem sog. Altbewerber wie der Beigeladenen die Regelung des § 13 Abs. 3 PBefG Bedeutung. Danach ist der Umstand, dass der Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Aus dieser gegenüber § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG selbstständigen Regelung folgt indes kein absoluter Vorrang des Altunternehmers. Das folgt schon aus dem Nebeneinander der angeführten Regelungen. Fest steht allein, dass der Altunternehmerschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG bei gleich bewerteten Angeboten zum Vorrang des Altunternehmers führt, andererseits aber auch, dass eine "wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung" durch das Angebot des Neubewerbers für dessen Vorrang nicht vonnöten ist. Was letztlich "angemessen" im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG ist, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und stellt eine gerichtlich voll nachprüfbare Tat- und Rechtsfrage dar, hinsichtlich derer der Behörde kein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zugestanden wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.1968 - VII C 16.66 -, BVerwGE 30, 242 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, NVwZ-RR 2005, 105 f. Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung verkannt. Sie fordert im Rahmen der vorgenommenen Abwägung für ein Überwiegen des Angebots der Antragstellerin in Anknüpfung an Formulierungen des OVG Lüneburg, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, NVwZ-RR 2005, 105 f., im Sinne eines Bewertungsmaßstabs, dass das Angebot eines Neubewerbers "überzeugend besser" sein müsse, um den durch § 13 Abs. 3 PBefG vermittelten Altbewerberschutz überwinden zu können. Erst wenn das Konkurrenzangebot eine derartige Qualität aufweist, soll es mithin geeignet sein, den Vorrang vor dem Altbewerber einzuräumen. Das aber wird der nach obigen Ausführungen erforderlichen Abwägung im Einzelfall gerade nicht gerecht. Im Übrigen hat die Antragstellerin die von ihr "berücksichtigten" Besitzschutzinteressen der Beigeladenen nach dem Inhalt des an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheides mit Ausnahme des Gesichtspunktes des jahrelangen Betriebes der umstrittenen Linie - mit der Ausnahme der Linie 470 - nicht ansatzweise konkretisiert. Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren in diesem Zusammenhang vorträgt, bei der Beigeladenen bedinge eine Verkehrseinstellung auf den hier umstrittenen Linien eine Existenzgefährdung, sei lediglich angemerkt, dass dies bisher durch nichts belegt ist. Dass eine pflichtgemäße, nach Ermittlung der für die Beigeladene zu berücksichtigenden Besitzschutzinteressen getroffene Ermessenentscheidung wiederum - zwingend - zu Gunsten der Beigeladenen ausfällt, ist nicht zu ersehen. Unbegründet ist hingegen der Antrag zu 2. Denn mit ihm begehrt die Antragstellerin eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Anderenfalls würde die Entscheidung des Rechtsstreits in Abweichung von den Vorschriften der VwGO von dem für eine endgültige Rechtsfindung ausgestalteten Hauptsacheverfahren in das auf eine summarische Prüfung des Streitstoffes beschränkte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert. Danach setzt die Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes voraus, dass dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in der Regel länger dauernden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Dabei muss der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten haben. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2002 - 12 B 1285/02 -; VG Minden, Beschluss vom 19.04.2004 - 7 L 271/04 -. An letzterem fehlt es hier. Die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 PBefG steht im Ermessen der Behörde, wobei sich dieses in erster Linie am öffentlichen Interesse der Verkehrsbedienung für einen Übergangszeitraum zu orientieren hat. Eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen fehlerfrei nur im Sinne einer Erlaubniserteilung an die Antragstellerin ausgeübt werden könnte, ist nicht gegeben. Es ist grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung zu erteilen. Das wäre hier die Beigeladene. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass für die Genehmigungsbehörde im Verfahren nach § 20 PBefG grundsätzlich kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen besteht, wenn bereits eine positive Entscheidung nach § 15 PBefG über den Betrieb einer Linie getroffen wurde. Dieser Gesichtspunkt gilt aber unter anderem nicht im Falle einer hier festgestellten offensichtlich fehlerhaften Entscheidung über die Erteilung der - endgültigen - Erlaubnis. Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, m.w.N. Gleichwohl kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer - erstmals - vorzunehmenden Ermessensentscheidung im Rahmen des § 20 Abs. 1 PBefG nur zu dem Ergebnis einer Erlaubniserteilung an die Antragstellerin kommen müsste. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene sind offensichtlich in der Lage, die erforderliche Verkehrsbedienung in einer von der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilsspielraumes als ausreichend bewerteten Art und Weise zu erfüllen. Die Beigeladene betreibt die umstrittenen Linien bereits. Von daher wäre es jedenfalls auch sachgerecht, die Beigeladene vorübergehend - weiter - mit dem umstrittenen Linienverkehr zu betrauen, zumal auf diese Weise evtl. ein zweimaliger Anbieterwechsel vermieden werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei legt die Kammer zu Grunde, dass sich der von der Antragstellerin zurückgenommene Teil des Verfahrens nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 GKG. Hierbei setzt die Kammer den Streitwert mit 10.000 EUR je Linie an, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt. Soweit die Antragstellerin die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse gemäß § 20 PBefG begehrt, setzt die Kammer den Streitwert je Linie auf 5.000 EUR fest. Wegen der Vorläufigkeit der Verfahren hat die Kammer sodann die Hälfte der sich ergebenden Summe in Ansatz gebracht.