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Urteil

10 K 776/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0628.10K776.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 "wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" gemustert und im Hinblick auf eine schulische Ausbildung - er hatte die Absicht, im ersten Halbjahr 2007 die Hochschulreife zu erwerben - bis 30. Juni 2007 vom Wehrdienst zugestellt. Weiter stellte das Kreiswehrersatzamt Hannover fest, nach Ablauf der Zurückstellungsfrist stehe er für den Wehrdienst zur Verfügung. Am 19. Dezember 2006 beantragte der Kläger eine weitere Zurückstellung bis Sommer 2010: Er habe einen Ausbildungsvertrag mit der Firma T. geschlossen. Dem beigefügten Vertrag vom 13. Dezember 2006 zufolge, der seinem Inhalt nach zur Durchführung der kooperativen Ausbildung des Klägers zum Bachelor of Science (Logistik) unter Berücksichtigung der Vorgaben der Fachhochschule M. geschlossen worden ist, beginnt die Ausbildung am 01. Oktober 2007. Die Studiendauer beträgt drei Jahre (sechs Semester). Der Kläger besucht während des laufenden Semesters an vier Tagen in der Woche die Vorlesungen und Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule M. . Einen Tag in der Woche sowie während der vorlesungsfreien Zeit zwischen den Semestern wird er zur Vermittlung praktischer Inhalte im Unternehmen tätig. Dieses zahlt ihm eine monatliche Vergütung, die im Laufe der Zeit von 645 EUR brutto auf 783 EUR brutto ansteigt. Gemäß § 5 kann der Vertrag vorzeitig mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Mit Bescheid vom 17. Januar 2007 lehnte das Kreiswehrersatzamt I1. den Antrag ab: Seine Ausbildung sei als Studium anzusehen. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG stelle die Unterbrechung eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, in dem zum vorgesehenen Dienstantritt das dritte Semester bereits erreicht sei, eine besondere Härte dar. Da seine duale Ausbildung erst zum 01. Oktober 2007 beginnen solle, lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Am 26. Januar 2007 erhob der Kläger Widerspruch: Bei einem Gespräch, welches er im Zusammenhang mit seiner Musterung mit einer Mitarbeiterin des Kreiswehrersatzamtes geführt habe, sei ihm erklärt worden, dass er - sollte er einen dualen Studienplatz bekommen - den Ausbildungsvertrag sofort einzureichen habe, damit er freigestellt werden könne. - Der Erhalt eines Ausbildungsvertrages, wie er ihn vorgelegt habe, sei fast wie ein Sechser im Lotto. Er habe in diesem Zusammenhang auch erhebliche Aufwendungen gehabt. In Anbetracht der Zeitschiene, die das duale System vorgebe, sei zwingend zu erwarten, dass die Firma T. den Ausbildungsvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen werde. Natürlich werde sie das nicht wegen der Einberufung tun. Sie könne sich dem Vertrag zufolge auch ohne irgendwelche Gründe von der Vereinbarung lösen. - Im Übrigen sei die Argumentation, die Ausbildung sei rein als Studium anzusehen, so recht nicht nachvollziehbar. Es handele sich hier um einen Mix. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2007 wies die Wehrbereichsverwaltung O. den Widerspruch zurück: Es bestünden keine Zweifel, dass die vom Kläger beabsichtigte kooperative Ausbildung als Studium i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG einzuordnen sei. Nach dieser Bestimmung scheide eine Zurückstellung aus. Zwar lasse sich das, was er vorhabe, bei extensiver wörtlicher Auslegung vielleicht auch unter § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a) WPflG ("zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung") oder § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz WPflG ("die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde") subsumieren, doch sei im vorliegenden Fall - so die Wehrbereichsverwaltung O. sinngemäß - allein § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG Prüfungsmaßstab, weil der angesprochene mögliche Rückgriff auf Bestimmungen mit geringeren Anforderungen aufgrund beiläufiger, nicht primär angestrebter Ausbildungsziele § 12 Abs. 4 Satz 3 WPflG insgesamt aushöhlen würde. Qualifikationen, die zwangsläufig nebenher erworben würden, mögen zwar eine nützliche Begleiterscheinung sein, änderten aber nichts an der Zielsetzung. Ziel seines Ausbildungsvertrages mit der T. sei allein der Erwerb des Bachelor of Science (Logistik). Ein zusätzlicher Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sei nicht - wie sonst bei dualen Ausbildungen üblich - vorgesehen. Seine Ausführungen zu einer angeblichen Äußerung einer Musterungsbeamtin im Kreiswehrersatzamt I1. könnten nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen stehe er als zur Ausbildung bei der Firma T. Beschäftigter unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Sein Ausbildungsplatz bleibe ihm erhalten. Die Firma T. sei während des Wehrdienstes nicht zu einer ordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses berechtigt. Sei streitig, ob die Firma T. aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten seiner, des Klägers, Person berücksichtigt habe, so treffe die Beweislast die Firma T. . Da der Studiengang Bachelor of Science (Logistik) von der Fachhochschule M. in regelmäßigem Turnus angeboten werde, sei es ihm ohne weiteres möglich, das Studium nach seinem Grundwehrdienst im Jahre 2008 im Rahmen des bestehenden Ausbildungsvertrages aufzunehmen. Der Kläger hat am 11. April 2007 Klage erhoben (VG Minden 10 K 776/07). Er wiederholt und vertieft früheres Vorbringen: Die Firma T. werde die Ausbildungsverträge nur noch mit den jetzt erfolgten Zusagen durchführen. Danach werde es eine derartige Ausbildung für freie Bewerber, wie er es sei, nicht mehr geben. Vielmehr werde das Unternehmen künftig im Wege der Weiterbildungsmaßnahme für eigene Mitarbeiter derartige Projekte entwickeln. Für Außenstehende bzw. Schulabgänger werde eine solche Möglichkeit wie hier vereinbart nicht mehr angeboten. Der Kläger hat ein an ihn gerichtetes Schreiben der Firma T. vom 08. Mai 2007 vorgelegt, in dem es heißt: "... möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihnen für das Jahr 2008 keinen dualen Ausbildungsplatz in unserem Unternehmen zusichern können, falls Sie Ihren Ausbildungsplatz in diesem Jahr nicht wahrnehmen. Sie müssen damit rechnen, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt keinen Vertrag zur Absolvierung eines dualen Studiums mit einer begleitenden Beschäftigung in unserem Unternehmen erhalten werden." Auf eine Anfrage der Berichterstatterin hat die Firma T. dem Verwaltungsgericht unter dem 22. Juni 2007 mitgeteilt: "Zur Bindung junger Mitarbeiter/innen mit Berufsausbildung werden kooperative Studienplätze bei T. vorrangig unternehmensintern besetzt. Da jedoch die interne Nachfrage nicht vorauszusehen ist, schreiben wir kooperative Studienplätze auch extern aus und können zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage darüber treffen, wie die Vergabe im nächsten Jahr gehandhabt werden wird." Über einen Anruf der Firma T. bei der Kammer am 26. Juni 2007 ist schließlich der folgende Vermerk niedergelegt worden: "Frau L1. von der Firma T. rief heute gegen 9.00 Uhr an. Ich hatte mich gestern fernmündlich ... mit ihrer Vertreterin in Verbindung gesetzt, dabei mitgeteilt, es solle noch in dieser Woche eine mündliche Verhandlung stattfinden, dabei solle ein kompetenter Mitarbeiter/eine kompetente Mitarbeiterin der Firma T. als Zeuge/Zeugin vernommen werden, und um die Benennung eines solchen Mitarbeiters/einer solchen Mitarbeiterin gebeten. Frau L1. teilte heute telefonisch mit: Man habe sich bei T. mit dem Rechtsanwalt des Unternehmens in Verbindung gesetzt. Es sei klar, dass man die Rechtsbeziehung zu dem Kläger nicht beenden werde, wenn dieser Wehrdienst leiste. Das sei rechtlich nicht zulässig. Er werde, sollte es zu einer Heranziehung durch die Bundeswehr kommen, für eine entsprechende Ausbildung im kommenden Jahr vorgemerkt. Es bestehe die Möglichkeit, die Rechtsbeziehung aus einem ganz anderen Grund - unabhängig von der Wehrdienstleistung - zu beenden. Dass man ggf. davon Gebrauch mache, könne Sie nicht ausschließen." Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2007 zu verpflichten, ihn bis zum 30. Juni 2010 vom Wehrdienst zurückzustellen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2007, zugestellt am 01. Juni 2007, berief das Kreiswehrersatzamt I1. den Kläger zum Grundwehrdienst ab 01. Juli 2007 ein. Den Dienst hat er danach am 02. Juli 2007 anzutreten. Am 04. Juni 2007 erhob der Kläger - sich dabei auf früheres Vorbringen beziehend - Widerspruch, den die Wehrbereichsverwaltung O. mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007 zurückwies. Am 18. Juni 2007 hat der Kläger auch insoweit Klage erhoben (10 K 1326/07): Er habe mittlerweile das Abitur abgelegt und seitens der Fachhochschule M. zum Wintersemester 2007/2008 im Studiengang Logistik - unter Bedingungen - einen Studienplatz zugesagt erhalten. Der Kläger hat einen zwischen ihm und der Firma T. geschlossenen Praktikantenvertrag vom 12. Dezember 2006 vorgelegt. Danach wird er in der Zeit vom 01. Juli bis 30. September 2007 in Rahmen seiner Ausbildung zum Bachelor of Science entsprechend einem Ausbildungsplan zum Erwerb von praktischen Erfahrungen und Kenntnissen bei dem Unternehmen in Bielefeld eingesetzt. Er erhält eine monatliche Vergütung von 300 EUR. Der Kläger beantragt weiter, den Einberufungsbescheid vom 31. Mai 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Kammer hat die Sachen 10 K 776/07 und 10 K 1326/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten 10 K 776/07, 10 K 1326/07, 10 L 327/07 - der Kläger hat zusätzlich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht - und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klagen sind zulässig. Soweit der Kläger a) in einem isolierten Verfahren seine Zurückstellung erstrebt, verfolgt er ein Verpflichtungs-, soweit es ihm b) um die Aufhebung des Einberufungsbescheides geht, ein Anfechtungsbegehren. Beide Klagen sind unbegründet. a) Die Ablehnung seiner (weiteren) Zurückstellung ist nicht rechtswidrig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Weder hat er einen dahin gehenden strikten Anspruch noch auch nur - was angesichts der Fassung des Gesetzes, wonach ein Wehrpflichtiger unter bestimmten Umständen vom Wehrdienst auf Antrag zurückgestellt werden "soll" (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG), ohnehin eher in Betracht käme - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. b) Außerdem ist der Einberufungsbescheid vom 31. Mai 2007 rechtmäßig, er kann den Kläger deshalb nicht in dessen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Mittelpunkt der Prüfung steht in dem einen wie anderen Verfahren die Frage, ob dem Kläger ein Zurückstellungsgrund zur Seite steht (den er, gäbe es ihn, in dem Anfechtungsrechtsstreit dem Einberufungsbescheid verteidigungsweise entgegensetzen könnte). Sie ist zu verneinen, wobei der Beurteilung a) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - mit Blick auf den Einberufungstermin -, b) der Einberufungstermin zugrunde zu legen ist. Prüfungsmaßstab ist angesichts des Vorbringens des Klägers § 12 Abs. 4 WPflG. Nach Satz 1 der Bestimmung soll ein Wehrpflichtiger, wie bereits angesprochen, auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. In Satz 2 sind einige Fälle genannt, in denen eine solche Härte "in der Regel" vorliegt. Wird das Vorbringen des Klägers an § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG gemessen, ist die dann gebotene Prüfung an Nr. 3 b) auszurichten. Denn bei dem, was er vorhat, handelt es sich unter diesem Blickwinkel um ein Fachhochschulstudium. Das hat die Wehrbereichsverwaltung O. in dem im Rahmen des Zurückstellungsverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheid vom 26. März 2007 zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz WPflG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dass seine Einberufung die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung durch ihn verhindern würde, lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil er mit der Firma T. keine Berufsausbildung vereinbart hat. Unter diesem Begriff ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwenigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, der zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führt - BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34/92 - NVwZ-RR 1994, 403 -. Der Kläger soll indessen nach dem Ausbildungsvertrag parallel zum Studium (nur) bestimmte praktische Fertigkeiten erwerben, nicht aber die Berechtigung zu einer Berufsausübung - vgl. in diesem Zusammenhang VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 6 B 3306/05 -; VG Schleswig, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 7 B 25/07 - -. Insoweit besteht ein Unterschied zu den Sachverhalten, die dem Beschluss des VG Hannover vom 24. Juni 2005 - 6 B 3346/05 - und dem Urteil des VG Münster vom 04. Dezember 2006 - 6 K 928/05 - zugrunde liegen. Die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG - der danach maßgeblichen Bestimmung - normierten Voraussetzungen sind deshalb nicht gegeben, weil der Kläger noch nicht das dritte Semester des Fachhochschulstudiums erreicht hat. Zu seinen Gunsten ergibt sich auch nichts aus § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. Die Bestimmung findet dann Anwendung, wenn ein Härtefall vorliegt, der nicht zu den Sondertatbeständen des Satzes 2 gehört. Das kann auch dann der Fall sein, wenn zu einem solchen Sondertatbestand weitere Umstände hinzukommen. Vorliegend ist eine besondere Härte auch danach nicht gegeben. Die Kammer kann nicht davon ausgehen, dass der Kläger durch die Leistung des Wehrdienstes ab 01. Juli 2007 eine durch den zwischen ihm und der Firma T. geschlossenen Ausbildungsvertrag ihm eröffnete einmalige berufliche Chance verliert. Allerdings ist die Vereinbarung für ihn sehr günstig. Er wird danach während des Studiums durch das Unternehmen eine (qualifizierte) praktische Unterweisung und zusätzlich beträchtliche finanzielle Mittel erhalten, außerdem die Perspektive haben, nach erfolgreichem Abschluss des Studiums dort beruflich tätig zu werden. Indessen kann nicht zugrundegelegt werden, dass er diese Chance - leistet er Grundwehrdienst - verlieren wird. Nach der letzten Äußerung des Unternehmens vom 26. Juni 2007 wird man von dort - nachdem man sich mit dem eigenen Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt hat - die Rechtsbeziehung zu dem Kläger nicht beenden, wenn und weil dieser Wehrdienst zu leisten habe. Damit sind frühere Verlautbarungen, denen man anderes hätte entnehmen können, überholt. Die vom Kläger geäußerte Befürchtung, das Unternehmen werde sich doch - allerdings unter Angabe eines anderen Grundes bzw. ohne überhaupt einen solchen zu nennen - der Wehrdienstleistung wegen von ihm trennen, verbleibt - objektiv betrachtet - im Bereich der Spekulation. Sie ist in einem Maße vage, dass davon nicht als einem rechtserheblichen Umstand ausgegangen werden kann. Für diese Wertung spricht auch die fernmündliche Erklärung, er werde dort für eine entsprechende Ausbildung im kommenden Jahr vorgemerkt. Es ist also nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger durch seine Wehrdienstleistung die ihm vertraglich eingeräumte Rechtsposition verloren geht - vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 - -. Andere Tatsachen, die einen Rückgriff auf § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zugunsten des Klägers erlauben, liegen nicht vor: Das von ihm geplante Studium an der Fachhochschule M. wird er auch im Herbst 2008 aufnehmen können. Der zusätzliche Zeitverlust von drei Monaten (April - Juli 2008), den er erleiden wird, stellt keine besondere Härte i.S. der Bestimmung dar. Ob das von ihm angegebene Gespräch mit einer Beamtin des Kreiswehrersatzamtes I1. anlässlich der Musterung stattgefunden hat, bedarf keiner Klärung; eine wirksame Zusicherung könnte darin schon deshalb nicht liegen, weil die Schriftform nicht gewahrt worden ist (§ 38 VwVfG). Ob der Kläger im Falle der von ihm erstrebten Zurückstellung anschließend aus Altersgründen Wehrdienst leisten könnte, ist angesichts der in § 12 Abs. 4 WPflG getroffenen Regelung unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.