Urteil
6 K 3001/06
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fleischerzeugnisse, die durch maschinelles Ablösen vom Knochen und nachfolgendes Baadern entsteht, sind als Separatorenfleisch im Sinne der VO (EG) 853/2004 anzusehen, wenn die Muskelfaserstruktur verändert und ein erhöhter Knochenanteil nachgewiesen ist.
• Lebensmittel, die als Separatorenfleisch im Sinne der VO (EG) 853/2004 einzuordnen sind, unterliegen der Kennzeichnungspflicht als "Separatorenfleisch" nach § 6 Abs. 3 LMKV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LFGB.
• Die Bezeichnung eines solchen Produkts mit Angaben wie "Baaderfleisch" oder "3 mm-Fleisch" kann den Durchschnittsverbraucher über Art und Beschaffenheit irreführen und somit einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LFGB darstellen.
• Ein abweichendes behördliches Ergebnis bedarf nicht zwingend einer Vorabentscheidung des EuGH, wenn die innerstaatlichen Feststellungen eindeutig sind.
Entscheidungsgründe
Maschinell gewonnenes und gebaadertes Fleisch ist als Separatorenfleisch zu kennzeichnen • Fleischerzeugnisse, die durch maschinelles Ablösen vom Knochen und nachfolgendes Baadern entsteht, sind als Separatorenfleisch im Sinne der VO (EG) 853/2004 anzusehen, wenn die Muskelfaserstruktur verändert und ein erhöhter Knochenanteil nachgewiesen ist. • Lebensmittel, die als Separatorenfleisch im Sinne der VO (EG) 853/2004 einzuordnen sind, unterliegen der Kennzeichnungspflicht als "Separatorenfleisch" nach § 6 Abs. 3 LMKV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LFGB. • Die Bezeichnung eines solchen Produkts mit Angaben wie "Baaderfleisch" oder "3 mm-Fleisch" kann den Durchschnittsverbraucher über Art und Beschaffenheit irreführen und somit einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LFGB darstellen. • Ein abweichendes behördliches Ergebnis bedarf nicht zwingend einer Vorabentscheidung des EuGH, wenn die innerstaatlichen Feststellungen eindeutig sind. Die Klägerin betreibt ein Fleischwerk und brachte Produkte unter Bezeichnungen wie "3 mm-Fleisch" und "Baaderfleisch" in den Verkehr. Bei behördlichen Untersuchungen wurden Proben entnommen; das chemisch-histologische Gutachten ergab aufgelöste bzw. veränderte Muskelfasern, signifikant erhöhte Knochenpartikelzahlen und erhöhte Calciumwerte, die auf Separatorenfleisch im Sinne der VO (EG) 853/2004 hinwiesen. Der Beklagte ordnete deshalb per Verfügung an, die betroffenen Produkte in Lieferscheinen und Produktspezifikationen als "Separatorenfleisch" zu kennzeichnen und drohte Zwangsgeld an. Die Klägerin widersprach und argumentierte, der maschinelle Ablöseprozess verändere die Muskelfasern nicht in der für Separatorenfleisch relevanten Weise; Baadern und Abscheren seien unterschiedliche Herstellungsstufen. Die Widerspruchsbehörde bestätigte die Kennzeichnungspflicht und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Klägerin suchte einstweiligen Rechtsschutz und erhob Klage, erklärte die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung des EuGH wegen unterschiedlicher Auslegungen der VO 853/2004. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; das streitbefangene Endprodukt unterliegt der Kennzeichnungspflicht als Separatorenfleisch nach VO (EG) 853/2004 Anhang I Nr. 1.14. in Verbindung mit § 6 Abs. 3 LMKV und § 11 Abs. 1 LFGB. • Sachliche Feststellungen: Laborbefunde zeigten zerstörte/aufgelöste Muskelfasern, erhöhten Knochenanteil (über 1,5 Knochenpartikel/cm3) und stark erhöhte Calciumwerte; diese Merkmale korrelieren mit der Legaldefinition von Separatorenfleisch. • Herstellungsablauf: Es genügt, dass das tatsächlich in den Verkehr gebrachte Endprodukt den Merkmalen entspricht; ob ein Zwischenerzeugnis ohne Baadern anders einzustufen wäre, ist hier unbeachtlich. • Kennzeichnungspflicht: Nach § 6 Abs. 3 LMKV i.V.m. § 11 Abs. 1 LFGB sind Zutaten mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben; durch Änderung der Rechtsgrundlage ist der Begriff "Separatorenfleisch" auf die Lebensmittelkennzeichnung insgesamt zu beziehen. • Irreführung: Die bisherigen Bezeichnungen der Klägerin lassen für den durchschnittlich informierten Verbraucher nicht erkennen, dass es sich um Separatorenfleisch handelt; dies ist geeignet, über Art und Beschaffenheit zu täuschen und damit einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LFGB darzustellen. • Verhältnis- und Bestimmtheitsprüfung: Die angeordnete Kennzeichnung ist eine hinreichend bestimmte, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme zur Abwehr der festgestellten Täuschungsgefahr. • EuGH-Vorabentscheidung: Aufgrund der eindeutigen innerstaatlichen Feststellungen besteht kein Anlass zur Vorlage an den EuGH. Die Klage wird abgewiesen; die Verfügung des Beklagten vom 27.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Die Klägerin hat die Produkte, die nach Laborbefunden als Separatorenfleisch einzustufen sind, in Lieferscheinen und Produktspezifikationen als "Separatorenfleisch" zu kennzeichnen. Die angeordnete Maßnahme ist verhältnismäßig, geeignet und hinreichend bestimmt, um die Täuschung der Abnehmer zu verhindern; ein Zwangsgeld ist zu Recht angedroht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.