Beschluss
2 L 385/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0725.2L385.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, bauliche Veränderungen sowohl an als auch in der Q. -H. -Kirche, E. Str. 107, C. , insbesondere den Abriss des Turmkreuzes, Entfernung der Glocken, Entfernung der Kirchenfenster, Entfernung des in der Mauer eingelassenen Kreuzes hinter dem Altar, vor dem 13.09.2007 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung dieser Streitigkeit zuständig. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit handelt, denn der Beschluss des Amtsgerichts C. vom 20.07.2007, durch den der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen wurde, ist gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich nicht um eine rein innerkirchliche Angelegenheit, die der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen wäre. Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung gewährt den Religionsgesellschaften grundsätzlich Eigenständigkeit und Unabhängigkeit hinsichtlich ihrer Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Rechts. Vor diesem Hintergrund wird überwiegend davon ausgegangen, dass sich für die allein den inneren Bereich der Religionsgesellschaften betreffenden Angelegenheiten aus den staatlichen Gesetzen keine Schranken für kirchliches Handeln ergäben und diesbezüglich jede staatliche Einmischung auszuscheiden habe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965 - 1 BvR 732/64 - BVerfGE 18, 385 ff.; Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 19/84 -, BVerfGE 72, 278 ff. Ob eine kirchliche Maßnahme diesem nicht-justitiablen innerkirchlichen Bereich zuzuordnen ist, kann danach bemessen werden, ob sie materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist, insbesondere also der Pflege, Bewahrung und Fortentwicklung der von der Religionsgesellschaft verkörperten Glaubensidee dient. Vgl. zu der im Einzelnen umstrittenen Zuordnung: BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965, a.a.O.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 40 Rn. 92; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 40 Rn. 39; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 40 Rn. 469. So ist die Zuordnung zum rein innerkirchlichen Bereich verneint worden hinsichtlich der Widmung von Sachen zu kirchlichen öffentlichen Sachen bzw. der Entwidmung und der Berechtigung einer Kirchengemeinde zur Benutzung einer Kirche, die ihr vom Staat überlassen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9.89 -, BVerwGE 87, 115 ff.; vorgehend: BayVGH, Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 85 A.385 -, BayVBl. 1987, 720 ff.; ohne weitere Erläuterungen auch: VG Augsburg, Beschluss vom 21.05.2001 - Au 9 E 01.757 -, juris. In diesem Verfahren stützt die Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Nutzung des ehemaligen Kirchengebäudes auf die zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin am 28.06.2007 geschlossene Vereinbarung. Im Vordergrund stehen mithin nicht Fragen des Glaubens und der Religion (wie etwa die Bedeutung des Kreuzes im Rahmen des Gottesdienstes), sondern die Fragen, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Rechte aus dieser Vereinbarung herleiten kann. Durch diese Vereinbarung mit der Antragstellerin als eingetragenem Verein wird der rein innerkirchliche Bereich überschritten. Das kirchliche Handeln wirkt nach außen mit der Folge, dass eine Überprüfung durch staatliche Gerichte möglich ist. Der Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, das in der Mauer eingelassene Kreuz hinter dem Altar zu entfernen, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung erklärt und durch die eidesstattliche Versicherung des Pfarrers B. N. glaubhaft gemacht, im Innenraum der Kirche würden weder das Kreuz noch der Altar oder der Taufstein entfernt. Der Verweis der Antragstellerin auf frühere teilweise anders lautende Äußerungen in Presseartikeln und -gesprächen entkräftet diese Erklärung nicht. Die Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann die Rechtsstellung der Antragstellerin insoweit also nicht verbessern. Auf die Verhinderung der kurzzeitigen Abnahme des Kreuzes im Altarraum in einem symbolischen Akt ist der Antrag nicht gerichtet. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Es fehlt an der nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der für eine solche Anordnung unter anderem erforderliche Anordnungsanspruch (materiell-rechtlicher Anspruch) ist vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auch unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme vom 25.07.2007 nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass sie einen Anspruch auf die von ihr begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Unterlassung der geplanten Baumaßnahmen an der ehemaligen Q. -H. - Kirche in C. hat. Ein solcher Anspruch der Antragstellerin ergibt sich nicht aus der zwischen ihr und der Antragsgegnerin am 28.06.2007 geschlossenen Vereinbarung. Zur Auslegung der Vereinbarung können die §§ 133, 157 BGB entsprechend herangezogen werden. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Punkt 1 der Vereinbarung lautet: "Die Bürgerinitiative zum Erhalt der Q. -H. -Kirche beendet die Besetzung der Q. -H. -Kirche mit sofortiger Wirkung. Sie darf die Q. -H. -Kirche weiter nutzen. Die Nutzung endet am 12.09.2007". Unter Berücksichtigung von Punkt 5 der Vereinbarung, in der von auch bisher eingeladenen Pfarrern und Gottesdienstbesuchern die Rede ist, und den Ausführungen in der Antragsschrift, nach der eine ungestörte Nutzung der ehemaligen Kirche für die Gottesdienstgemeinde gewährleistet werden soll, ist zu schließen, dass die Nutzung zum Zweck der Durchführung von Gottesdiensten und Andachten vereinbart wurde. Daraus folgt, dass die Antragstellerin aufgrund dieser Vereinbarung einen Anspruch darauf hat, zu diesem Zweck die ehemalige Kirche zu nutzen. Insofern besteht im Übrigen Einigkeit zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Baumaßnahmen diesen Anspruch beeinträchtigen könnten. Der Kircheninnenraum bleibt nach Angaben der Antragsgegnerin von Baumaßnahmen bis zum vereinbarten Nutzungsende verschont. Die Antragstellerin kann die Gottesdienste und Andachten in dem unveränderten Innenraum der ehemaligen Kirche abhalten. Der Zugang zur ehemaligen Kirche zu den Gottesdienst- und Andachtzeiten wird nach den Angaben der Antragsgegnerin gewährleistet. Diese Angaben wurden jeweils durch die eidesstattliche Versicherung des Pfarrers B. N. glaubhaft gemacht. Des weiteren bleibt diese Nutzung zudem nach dem Ausbau eines Fensters in einem Nebenraum möglich. Auch insoweit ist die vereinbarte Nutzung mithin nicht beschränkt. Die Entfernung des Kirchturmkreuzes und der Glocken hindert die Antragstellerin ebenfalls nicht daran, den Kircheninnenraum für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Abgesehen von der Frage, ob die Glocken der entwidmeten Kirche überhaupt noch zu liturgischen Zwecken geläutet werden dürften, wurden jedenfalls auch nach Angaben der Antragstellerin seit der Entwidmung Gottesdienste ohne Glockengeläut abgehalten. Zur vertraglich vereinbarten Nutzung bedarf es damit der Glocken nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin einen über die Gewährung dieser Nutzung hinausgehenden Anspruch auf Unterlassung baulicher Veränderungen haben könnte, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vereinbarung noch aus ihrer Entstehung. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin haben vorgetragen, im Rahmen der Verhandlungen sei auch die Entfernung der christlichen Symbole diskutiert worden. Der Vereinbarungsvorschlag der Antragstellerin habe vorgesehen, dass keine baulichen oder sonstigen Veränderungen an der Kirche vorgenommen würden. Dieser Vorschlag war jedoch offenbar nicht konsensfähig, denn er wurde in die schließlich abgeschlossene Vereinbarung nicht aufgenommen. Aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, dass sich aus der Vereinbarung ein Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung jeglicher baulicher Veränderungen ergeben könnte. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus einer faktischen vorübergehenden Neuwidmung des Gebäudes. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese erfolgt sein könnte. Abgesehen von der Frage, ob der Bevollmächtigtenausschuss der Ev.-Luth. O. -N1. -Kirchengemeinde für eine solche Neuwidmung überhaupt zuständig war, ist der Vereinbarung nichts zu entnehmen, das auf einen entsprechenden Willen dieses Bevollmächtigtenausschusses hindeutet. Sonstige Grundlagen für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht auf im Rahmen der damaligen Fusionsgespräche angekündigte Absichten stützen, da ihnen eine verbindliche Zusicherung zum Erhalt der Q. -H. -Kirche nicht zu entnehmen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Es wurde der volle Auffangwert festgesetzt, weil mit der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes letztlich wegen des Zeitablaufs die Hauptsache vorweggenommen wird.