Urteil
9 K 2704/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0726.9K2704.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 verpflichtet, der Klägerin für ein Rundfunkempfangsgerät, das sie in einem Kraftfahrzeug ihrer Einrichtung bereithält, das ausschließlich der Beförderung des betreuten Personenkreises dient, ab Januar 2006 bis Ende Dezember 2008 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt unter anderem in T. an zwei Standorten (Haus C. II und B. Q1. ) ein Wohnheim für Behinderte mit einer Außengruppe. Dort werden auf 23 anerkannten Plätzen 23 behinderte Menschen betreut. 3 Unter der Teilnehmernummer 4....... sind für das Wohnheim drei Hörfunk- und zwei Fernsehempfangsgeräte gemeldet, die mit Ausnahme eines Autoradios in einem Kleinbus, der ausschließlich zur Beförderung der betreuten behinderten Menschen dient, alle von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind und waren. 4 Hinsichtlich des Autoradios in dem Kleinbus lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2006 eine Befreiung ab. Zum 11. Dezember 2003 sei aufgrund des nordrhein- westfälischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze ein Zusatz in die Befreiungsverordnung aufgenommen worden. Dieser habe besagt, dass auch Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt seien, befreit werden könnten. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die vorgenannte Bestimmung nicht in den ab April 2005 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag übernommen habe, der (anstelle der bisherigen Befreiungsverordnung) in § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 3 - 6 die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für besondere Betriebe und Einrichtungen regele, bedeute, dass eine Befreiung für Geräte in Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen sei. 5 In ihrem Widerspruch vom 31. Januar 2006 verwies die Klägerin auf das Urteil des OVG NRW vom 18. August 2004. Diese Entscheidung sei auf § 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnung in seiner alten Fassung gestützt, der sich wortgleich im neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag wiederfinde. Es sei deshalb an der Rechtsprechung des OVG festzuhalten. Die nicht mehr ausdrückliche Erwähnung von Kraftfahrzeugen in der Neuregelung sei demgegenüber belanglos. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006, zugestellt am 21. Juli, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen im Ausgangsbescheid. 7 Am 21. August 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. 8 Sie beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 zu verpflichten, ihr für ein Rundfunkempfangsgerät, das sie in einem Kraftfahrzeug ihrer Einrichtung bereithält, das ausschließlich der Beförderung des betreuten Personenkreises dient, Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 9 K 2697 - 2703 und 2705/06 und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Befreiung in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2006 und dem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gebührenbefreiung für das von ihr in dem Behindertentransportfahrzeug bereitgehaltenen Hörfunkgerät in de Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2008. 15 Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August/20. November 1991 (GV. NW. S. 408) in der Fassung von Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV. NRW. S. 192) - RGebStV - wird auf Antrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen, für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Bei dem hier betroffenen Autoradio handelt es sich um ein Rundfunkempfangsgerät, das im Sinne der Norm 'in' der Einrichtung bereitgehalten wird. 16 Die Frage, ob auch Autoradios in Kraftfahrzeugen, die - wie hier: unstreitig - regelmäßig und ausschließlich für Betreuungs-, Ausbildungs- und Förderungszwecke der Behinderten verwendet werden, "in Einrichtungen für behinderte Menschen" bereitgehalten werden, ist im Gesetzestext - anders als zuvor in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 30. November 1993 (GV. NW. S. 970) in der Fassung von Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) - nicht eindeutig geregelt. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV bedarf insoweit der Auslegung. 17 Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. 18 BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 (312); vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1959 - 1 BvLK 10/55 -, BVerfGE 10, 234 (244) und vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59, 11/60 -, BVerfGE 11, 126 (130 f.). 19 Auf dieser Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18. August 2004 zur Auslegung der - im Wesentlichen gleichlautenden - Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung ausgeführt: 20 "Das Merkmal des Bereithaltens "in" der Einrichtung erfordert nicht, dass das Rundfunkempfangsgerät stationär in einem zu der Einrichtung gehörenden Gebäude vorgehalten wird. "Einrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO NRW ist nämlich nicht lediglich ein solches Gebäude. Auch Kraftfahrzeuge, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, gehören zur "Einrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO NRW. 21 Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, indem es sich zur Konkretisierung des Einrichtungsbegriffs in § 3 Abs. 1 BefrVO NRW an dem funktionalen Einrichtungsbegriff orientiert hat, den das Bundesverwaltungsgericht zu § 100 Abs. 1 BSHG entwickelt hat 22 BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 13.91 -, FEVS 45, 183 ; Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, DVBl 1994, 1298 (1299) 23 und auf den die im angefochtenen Urteil zitierte rundfunkgebührenrechtliche Rechtsprechung der Obergerichte zu Recht zurück greift, weil § 3 Abs. 1 BefrVO NRW und die dieser Vorschrift im Wesentlichen entsprechenden Befreiungsvorschriften in den anderen Bundesländern teils ausdrücklich und teils durch identische Begriffsverwendung auf bestimmte im SGB VIII oder im BSHG geregelte Arten von Einrichtungen Bezug nehmen. 24 Außer der im angefochtenen Urteil zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung BayVGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 - (juris Web). 25 Nach dem zu § 100 Abs. 1 BSHG entwickelten funktionalen Einrichtungsbegriff bedeutet "Einrichtung" einen für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist. 26 BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 13.91 -, juris Web, Rdnr. 14; BayVGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 -, juris Web, Rdnr. 15. 27 Die Einrichtung muss darüber hinaus einen örtlichen Bezug haben. Die Bindung des Begriffes "Einrichtung" an ein Gebäude oder eine andere Räumlichkeit ist unerlässlich, auch wenn sich nicht alle Räumlichkeiten der Einrichtung unter einem Dach befinden müssen. 28 BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, DVBl 1994, 1298 (1299); OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 - (juris Web). 29 Diese Ortsbezogenheit der Einrichtung als zusammengefasster Bestand personeller und sächlicher Mittel hat rundfunkgebührenrechtlich nicht zur Folge, dass ein Bereithalten "in" der Einrichtung nur für diejenigen Rundfunkempfangsgeräte angenommen werden kann, die in deren Gebäuden oder Räumlichkeiten aufgestellt sind. 30 So aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 -, juris Web, Rdnr. 24; im Ergebnis wohl auch BayVGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 -, juris Web, Rdnr. 15. 31 Die Argumente, mit denen diese Einschränkung des Befreiungsanspruchs zu begründen versucht wird, überzeugen nicht. Insbesondere überzeugt nicht der Hinweis auf eine angeblich entsprechend eingeschränkte Reichweite der Ermächtigungsnorm in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV. Denn auch diese Ermächtigungsnorm darf nicht lediglich aus ihrem Wortlaut heraus ausgelegt werden. Auch deren Auslegung hat sich vielmehr an dem funktionalen Einrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 BSHG zu orientieren und daher zu berücksichtigen, dass weder § 6 Abs. 1 Nr. 2 RgebStV noch § 3 Abs. 1 BefrVO NRW ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das eine Einschränkung der rundfunkgebührenrechtlichen Privilegierung auf den in Gebäuden befindlichen Teil der Einrichtung erlaubt oder nahe legt. 32 So zutreffend VG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2001 - 3 K 4347/00 -, UA S. 7; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 -, juris Web. 33 Danach ist auch ein Kraftfahrzeug - im rundfunkgebührenrechtlichen Sinne - Hilfsmittel und Bestandteil einer Einrichtung, wenn die Verwendung des Kraftfahrzeuges von dem Zweck der Einrichtung geprägt ist. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss eine Behinderteneinrichtung dafür Sorge tragen, dass dieses Kraftfahrzeug regelmäßig ausschließlich für Betreuungs-, Ausbildungs- oder Förderungszwecke der Behinderten verwendet wird. 34 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, NVwZ-RR 2003, 280 . 35 ... 36 Der Gebührenbefreiung für ein Autoradio im einem ausschließlich der Beförderung Behinderter dienenden Kraftfahrzeug einer Behinderteneinrichtung stehen auch Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW nicht entgegen. Die Länder wollen durch die Rundfunkgebührenbefreiung bestimmte Institutionen, die in besonderem Maße Dienst für die Allgemeinheit oder sozial Schwache leisten, von der Gebührenpflicht freistellen. 37 Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 212. 38 Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm für die Rundfunkgebührenbefreiung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) und der darauf beruhenden Befreiungsvorschrift bestehen - mittelbar - darin, die von dem an sich gebührenpflichtigen Träger der Einrichtung, in dem die Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, verfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke und letztlich den hierdurch begünstigten Personenkreis zu fördern. 39 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1996 - 2 S 1749/95 - (juris Web). 40 Danach ist Zweck der Rundfunkgebührenbefreiung für eine Behinderteneinrichtung, im Rahmen der Bemühung der Einrichtung, den Behinderten eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben zu ermöglichen, ihnen den Zugang zum allgemein empfangbaren Rundfunkangebot zu gewähren. Im Lichte des Diskriminierungsverbotes des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, demzufolge niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, ist es ausreichend, dass den Behinderten die Möglichkeit eingeräumt wird, in derselben Weise am öffentlichen Leben teilzuhaben wie nicht behinderte Menschen. Diesem Zweck dienen die Autoradios in den zu den Behinderteneinrichtungen des Klägers gehörenden Kleinbussen in gleicher Weise wie die in den Gebäuden der Behinderteneinrichtungen des Klägers für die Behinderten bereitgehaltenen ortsfesten Rundfunkempfangsgeräte. Entgegen anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung geht es bei der Rundfunkgebührenbefreiung für behinderte Menschen nicht nur darum, diese vor "kultureller Verödung" zu bewahren, der schon durch die Befreiung der Empfangsgeräte im Wohnbereich hinreichend entgegengewirkt sei. 41 So BayVGH, Urteile vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 und 01.2383 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 -. 42 Diese Betrachtungsweise beruht auf einem Funktionsverständnis der Rundfunkgebührenbefreiung, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, der Informationsfreiheit des begünstigten Personenkreises aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. Dieses Funktionsverständnis greift, soweit Behinderte betroffen sind, jedenfalls heute zu kurz. Insoweit geht es nicht mehr ausschließlich darum, auch diesem Personenkreis gewissermaßen dem Grunde nach einen ungehinderten Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen zu verschaffen. Es geht vielmehr ganz allgemein darum, ihnen - wie vorstehend bereits erwähnt - eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben wie Nichtbehinderten zu ermöglichen; dieses Ziel hat in den letzten Jahren eine Aufwertung nicht zuletzt durch die ausdrückliche Verankerung des Benachteiligungsverbotes für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Jahre 1994 erfahren, und zu ihm soll auch die Rundfunkgebührenbefreiung einen Beitrag leisten. ... 43 Der hier vorgenommenen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW steht Art. 8 Nr. 3 des oben bereits erwähnten Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vom 16. Dezember 2003 nicht entgegen. Durch diese Vorschrift wurde in § 3 Abs. 1 BefrVO NRW ein Satz 2 eingefügt, wonach die Rundfunkgebührenbefreiung für Einrichtungen für Behinderte nunmehr ausdrücklich auch für Fahrzeuge dieser Einrichtungen gilt, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt sind. Mit dieser ausdrücklichen Verordnungsregelung hat der Gesetzgeber nunmehr die Rechtslage in dem Sinne klargestellt, die nach den vorstehenden Ausführungen auch schon vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2004 galt. Dass er diese Klarstellung gerade im Behindertengleichstellungsgesetz NRW vorgenommen hat, wertet der Senat als Beleg dafür, dass auch der Gesetzgeber die Rundfunkgebührenbefreiung als ein Instrument ansieht, das einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Gleichstellung von Behinderten und Nichtbehinderten leisten kann. 44 An dieser Beurteilung der auch vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage änderte sich auch dann nichts, wenn der Gesetzgeber selbst bei Verabschiedung des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW von einer erstmaligen, konstitutiv durch die Neuregelung herbei geführten Einbeziehung der Empfangsgeräte in Einrichtungsfahrzeugen ausgegangen sein sollte. Er hat keine ausdrücklich auf die Vergangenheit bezogene rückwirkende Regelung des Inhalts getroffen, dass solche Empfangsgeräte für die Zeit bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 in Nordrhein- Westfalen nicht der Gebührenbefreiung unterliegen sollen. Allein die Formulierung in der Begründung des Regierungsentwurfs, die bislang geltende Gebührenbefreiung werde "ausgeweitet", 45 LT NRW Drs. 13/3855, S. 61, 46 ist einer solchen ausdrücklichen rückwirkenden Regelung nicht gleichzusetzen. Sie ist allenfalls als Indiz dafür anzusehen, dass der Gesetzgeber die frühere Rechtslage anders beurteilt hat als der Senat. Sollte dies der Fall gewesen sein, würden die oben angeführten Auslegungsgesichtspunkte dadurch nicht entkräftet." 47 An diesen Ausführungen zur Auslegung des § 3 BefrVO ist auch nach Inkrafttreten des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV festzuhalten. Die Neuregelung entspricht in ihrem Wortlaut exakt dem alten § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BefrVO, zu dem die Entscheidung des OVG ergangen ist. Lediglich der Begriff "Behinderte" ist durch den Begriff "behinderte Menschen" ersetzt worden. 48 Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass offenbar bei den Verhandlungen über die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die Frage der Gebührenfreiheit von Autoradios in Behindertentransportfahrzeugen zur Sprache gekommen und von der Mehrheit der beteiligten Länder abgelehnt worden ist. 49 A.A. VG Köln, Urteil vom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -. 50 Nach den Erkundigungen, die das Verwaltungsgericht Köln in seinem Verfahren 6 K 6770/05 eingezogen hat, hatte das Land Nordrhein-Westfalen ursprünglich beabsichtigt, den Ende 2003 eingefügten § 3 Abs. 1 Satz 2 BefrVO ("Dies gilt auch für Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt sind.") oder eine entsprechende Regelung in die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu übernehmen. Mit diesem Bestreben konnte es sich aber gegenüber den anderen Bundesländern nicht durchsetzen, so dass es zu der geltenden Fassung des § 5 Abs. 7 RGebStV gekommen ist. 51 In der Begründung zu Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatvertrages 52 Landtags-Drucksache 13/6202, S. 39 ff. (41) 53 heißt es zu der Vorschrift: 54 "Die Absätze 7 bis 9 betreffen die bisher in § 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnungen vorgesehene Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für besondere Betriebe und Einrichtungen und stellen zugleich nun eine Einheitlichkeit der Bestimmungen in allen Ländern sicher. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden. In den ... abschließend aufgezählten Fällen handelt es sich überwiegend um ... Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung. Damit werden von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst, die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden. Dem betreuten Personenkreis, der sich dort regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, soll durch die damit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden. ..." 55 Auf diese Gesetzesbegründung kommt es aber schon deshalb nicht maßgeblich an, weil die Vorarbeiten eines Gesetzes für dessen Auslegung immer nur mit einer gewissen Zurückhaltung, in der Regel bloß unterstützend, zu verwerten sind. Sie dürfen nicht dazu verleiten, die Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat. 56 BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960, a.a.O., S. 130, m.w.N. 57 Die Vorstellungen der an der Erarbeitung des Staatsvertrages beteiligten Landesvertreter sind hier auch deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag für die Rundfunkteilnehmer in Nordrhein-Westfalen erst durch die Zustimmung des Landtages nach Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung und die damit verbundene Transformation in Landesrecht Geltung erlangt hat. Maßgeblich für die Auslegung der Norm kann daher allein der Wille des Landesgesetzgebers sein. Den Gesetzesmaterialien zur Zustimmung zum Staatsvertrag ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Landesgesetzgeber die Problematik der Gebührenbefreiung für Transportfahrzeuge von Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV bewusst war und er eine Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage vornehmen wollte. Er hat vielmehr einem Vertragswerk zugestimmt, in dessen Begründung es ausdrücklich heißt, dass mit der Neuregelung eine materielle Änderung nicht verbunden sei. Zwar erwähnen die nächsten Sätze der Begründung, dass von den Befreiungsmöglichkeiten in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV "die Rundfunkempfangsgeräte erfasst (würden), die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden", doch schließt diese Erläuterung nicht zwingend aus, dass auch Hörfunkgeräte in Transportfahrzeugen befreit werden können. Bei der sog. stationären Bereithaltung von Rundfunkempfangsgeräten in den Häusern der in Abs. 1 Satz 1 genannten Betrieben und Einrichtungen handelt es sich vielmehr um den Normalfall, der der Gebührenbefreiung zugrunde liegt, ohne dass dadurch Befreiungsmöglichkeiten auch für andere Geräte ausscheiden. 58 Es gelten damit weiterhin die Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen seiner Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 1 der alten Befreiungsverordnung zugrunde gelegt hat. 59 Die übrigen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 8 RGebStV für die Befreiung der Autoradios von der Rundfunkgebührenpflicht sind ebenfalls erfüllt. Unstreitig wird das Rundfunkempfangsgerät vom Rechtsträger der Einrichtung bereitgehalten und dient der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. 60 Die Verpflichtung zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für zunächst drei Jahre beruht auf dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Die Berufung wird zugelassen, weil der Frage der Auslegung von § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO).