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Urteil

1 K 3673/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0731.1K3673.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 09.02.2005 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2006 zur Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einem Bethaus der Mennoniten Brüdergemeinde e. V. auf dem Grundstück Gemarkung O. -F. , Flur 8, Flurstücke 51 und 68 (An der T. 34 a in S. -X. ) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke "An der T. 34 (Kläger zu 1.) und des gegenüberliegenden Grundstücks "An der T. 51 (Kläger zu 2. und 3.). Die Straße "An der T. " zweigt nach Süden von dem in Ost-West-Richtung verlaufenden B.---- weg ab, der wiederum nach ca. 100 m in westlicher Richtung in die von Norden nach Süden verlaufende Q. Straße mündet. 3 Nachdem die ursprünglich geplante Ansiedlung von Gewerbebetrieben an der Straße "An der T. " aufgegeben worden war, erteilte der Beklagte den Eigentümern der Grundstücke "An der T. " und dem davon östlich abzweigenden L.------weg , der in einen Wendehammer mündet, nach und nach bauaufsichtliche Genehmigungen zur Errichtung von Wohnhäusern. Dazu wurden ein städtebauliches Konzept erstellt und Schallschutzvorkehrungen in Form eines Schallschutzwalls zur Q. Straße und zum B.---- weg getroffen. An der Straße "An der T. " und dem L.------weg befinden sich z. Zt. ausschließlich Wohnhäuser. Östlich der Wohnbebauung an der Straße "An der T. " liegen gewerblich genutzte Grundstücke, ebenso auf der Nordseite des Amselweges. 4 Von der Straße "An der T. " zweigt ca. 120 m südlich der Kreuzung mit dem B.---- weg nach Osten eine Zufahrt zu einem im Hintergelände errichteten erstmals 1971 als Fahrzeughalle errichteten Gebäude ab, das im Laufe der Jahre mehrere Umnutzungen erfahren hat. Bis 1992 wurde die Halle von der Fa. M. genutzt, danach diente sie zunächst einer Weinhandlung, dann einer Spedition als Lagerhalle. 5 Mit Urteil vom 25.01.2000 verpflichtete die Kammer im Klageverfahren 1 K 3189/98 auf Antrag u. a. der jetzigen Kläger zu 2. und 3. die Beklagte zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Speditionsunternehmen, das die Halle als Lagerhalle nutzte. Danach stand die Halle leer. 6 Am 17.09.2004 beantragte der Beigeladene beim Beklagten die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle zu einem Bethaus der Mennoniten Brüdergemeinde e. V. 7 Mit Bescheid vom 09.02.2005 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die begehrte bauaufsichtliche Genehmigung mit verschiedenen Auflagen. Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch und beantragten bei der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. 8 Mit Beschluss vom 16.06.2005 - 1 L 256/05 - gab die Kammer dem Antrag statt mit der wesentlichen Begründung, die Nutzungsänderung der ehemaligen Lagerhalle zu einem Bethaus der Mennoniten Brüdergemeinde e. V. sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da das Grundstück Teil eines reinen Wohngebietes sei, in dem die Grundstücke der Kläger liegen und es sich hier nicht um eine den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlage für kirchliche Zwecke handele, die in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei. Die Kläger hätten insoweit einen Abwehranspruch. 9 Die Beschwerde des Beigeladenen hiergegen wies das OVG NRW mit Beschluss vom 22.07.2005 - 7 B 1098/05 - als unbegründet zurück. 10 Daraufhin wurde das geplante Bethaus umgeplant. Die Erschließung des Bethauses sollte nicht mehr über die Straße "An der T. " erfolgen, sondern über eine östlich anzulegende Zufahrt über den B.----weg . Die Straße "An der T. " solle nur noch als Feuerwehrzufahrt dienen. Das vorhandene Tor an der Zufahrt sei mit einer Kette zu verschließen, die von der Feuerwehr im Falle eines Einsatzes mit einem Bolzenschneider geöffnet werden könne. Für Fußgänger und Radfahrer solle die Zuwegung über die Straße "An der T. " offen bleiben. Mit diesen neuen Vorgaben erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine bauaufsichtliche Genehmigung unter dem 10.11.2006. 11 Die Kläger erhoben hiergegen am 13.12.2006 Klage und beantragten gleichzeitig, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage anzuordnen. 12 Mit Beschluss vom 01.02.2007 - 1 L 882/06 - gab die Kammer dem Antrag der Kläger wiederum statt mit der Begründung, das streitbefangene Grundstück des Beigeladenen sei nach wie vor Teil des reinen Wohngebietes. Den Klägern stünde ein Gebietserhaltungsanspruch zu. 13 Die Beschwerde des Beigeladenen hiergegen wies das OVG NRW mit Beschluss vom 15.03.2007 - 7 B 264/07 - als unbegründet zurück. 14 Im vorliegenden Klageverfahren wiederholen die Kläger ihr Vorbringen aus den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Sie machen geltend, das Grundstück des Beigeladenen mit dem geplanten Bethaus sei dem reinen Wohngebiet, in dem die Grundstücke der Kläger lägen, zuzurechnen. Das vom Beigeladenen geplante Bethaus sei jedoch in einem reinen Wohngebiet unzulässig und den Bewohnern des reinen Wohngebietes stehe insoweit ein Abwehranspruch zu. 15 Die Kläger beantragen, 16 die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 09.02.2005 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2006 zur Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einem Bethaus der Mennoniten-Brüdergemeinde e.V. auf dem Grundstück Gemarkung O. -F. , Flur 8, Flurstücke 51 und 68 (An der T. 34 a in S. - X. ) aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er macht geltend, das streitbefangene Grundstück des Beigeladenen sei nicht Teil eines reinen Wohngebietes, sondern sei Teil des östlich an die Wohnbebauung der Straße "An der T. " angrenzenden gewerblichen Bebauung. In einem solchen Gebiet sei das Vorhaben des Beigeladenen zulässig. 20 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten 1 L 256/05, 1 L 882/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 09.02.2005 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 10.11.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Den Klägern steht ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die angefochtene Baugenehmigung zu, denn die Genehmigung verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch ihrem Schutz als Nachbarn dienen. 25 Die Nutzung der ehemaligen Lagerhalle für ein Bethaus der Mennoniten- Brüdergemeinde e. V. ist gem. § 34 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO planungsrechtlich unzulässig. Die Wohngrundstücke der Kläger liegen in einem reinen Wohngebiet. In einem reinen Wohngebiet ist das geplante Bethaus nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig. § 34 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist eine auch dem Nachbarschutz dienende Regelung. Die Kläger haben insoweit einen Abwehranspruch. 26 Bezüglich der weiteren Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer vom 16.06.2005 - 1 L 256/05 - und 01.02.2007 - 1 L 882/06 - und die jeweils hierzu ergangenen die Beschlüsse bestätigenden Beschlüsse des OVG NRW vom 22.07.2005 - 7 B 1098/05 - und 15.03.2007 - 7 B 264/07 -. Hieran hält das Gericht fest. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.