Urteil
4 K 2794/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0801.4K2794.06.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 10.01.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 20.07.2006 verpflichtet, für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 10.01.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 20.07.2006 verpflichtet, für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am .........geborene Kläger steht als Q. (Q1. ) im Dienst des beklagten Landes. Er ist bei der Kreispolizeibehörde H. tätig. Unter dem 10.01.2006 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 30.09.2005 dienstlich beurteilt. Der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers (Polizeidirektor - PD - T. ) lautete: "Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen." Dieser Einschätzung folgte der Endbeurteiler bei der Festsetzung des Beurteilungsergebnisses. Gegen die Beurteilung vom 10.01.2006 legte der Kläger am 08.03.2006 Widerspruch ein. Er trug vor, während des hier betroffenen Beurteilungszeitraumes sei in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.08.2005 Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) H1. sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter gewesen. Da er - der Kläger - mit PD T. im Verlaufe des Beurteilungszeitraumes kaum Arbeitskontakte gehabt habe und EPHK H1. an der Beurteilerbesprechung vom 03.11.2005 betreffend die Beamten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht teilgenommen habe, habe PD T. seine Leistungen nicht realistisch beurteilen können; das gelte insbesondere für den Bereich des Sozialverhaltens. Die Abweichung der Erstbeurteilung vom Beurteilungsbeitrag des EPHK H1. sei somit nicht nachvollziehbar. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 20.07.2006 zurück. Am 30.08.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, der Beurteilungsbeitrag des EPHK H1. sei bei der Festsetzung des Beurteilungsergebnisses nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weiterhin leide die Beurteilung darunter, dass der Erstbeurteiler aufgrund einer Beurteilerbesprechung auf der Ebene der Polizeiinspektion, bei der für die einzelnen Beamten Noten verteilt worden seien, bei seiner Leistungsbewertung gebunden gewesen sei und nicht mehr die von ihm für richtig gehaltene Note habe vergeben können. Wegen der geringen Arbeitskontakte mit dem Kläger sei PD T. als Erstbeurteiler ungeeignet gewesen; PD T. habe sich im Übrigen nicht einmal die Mühe gemacht, mit dem Verfasser des Beurteilungsbeitrages über dessen Erkenntnisgrundlagen zu sprechen. Die Beurteilung sei auch deshalb fehlerhaft, weil das Beurteilergespräch erst am 07.11.2005 und somit nach der Endbeurteilerbesprechung vom 03.11.2005 stattgefunden habe. Schließlich sei die in der Beurteilung enthaltene Begründung dafür, dass sich Leben- und Diensterfahrung nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hätten, verfehlt und unzureichend. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 20.07.2006 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 10.01.2006 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Kläger zu erstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die dienstliche Beurteilung vom 10.01.2006 weiche lediglich bei drei Submerkmalen vom Beurteilungsbeitrag des EPHK H1. ab. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich für die Beamten der früheren Ersten Säule durch die inzwischen erfolgte Zusammenlegung mit Beamten der ehemaligen Zweiten Säule eine Anhebung des Leistungsniveaus und eine Verschärfung des Maßstabes gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Vorbeurteilung ergeben hätten. In der Maßstabsbesprechung auf der Ebene der Polizeiinspektion vom 28.09.2005 sei zwar ein Ranking erstellt worden, es seien aber keine Noten vergeben worden. Es habe den Erstbeurteilern im Übrigen freigestanden, vom Ranking abzuweichen. PD T. habe aus der Maßstabsbesprechung allerdings die Erkenntnis gewonnen, dass die Qualifikation des Klägers maßstabsgerecht nicht mit 4 Punkten habe bewertet werden können. Es sei nicht zu beanstanden, dass PD T. zum Erstbeurteiler für den Kläger bestimmt worden sei: Der ehemalige Wachleiter, EPHK H1. , sei wegen seiner Pensionierung als Erstbeurteiler nicht mehr in Betracht gekommen; der neue Wachleiter sei zum Beurteilungsstichtag bei der Kreispolizeibehörde H. noch nicht tätig gewesen. Andere Beamte hätten für eine Erstbeurteilung des Klägers nicht zur Verfügung gestanden. PD T. habe jedoch mit EPHK H1. vor dessen Pensionierung ausführliche Gespräche über alle von ihm zu beurteilenden Beamten geführt. Die in der Beurteilung des Klägers enthaltene Begründung dafür, dass sich seine Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hätten, sei ausreichend. Die Kammer hat zur dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 10.01.2006 PD T. als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung vom 10.01.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beurteilung eines Beamten von den Verwaltungsgerichten nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden. Die Verwaltungsgerichte sind nicht in der Lage, das Urteil des Dienstvorgesetzten in fachlicher und persönlicher Hinsicht in vollem Umfang nachzuvollziehen oder durch ihre eigene Wertung zu ersetzen. Vielmehr unterliegt die verwaltungsgerichtliche Überprüfung Einschränkungen, die sich aus der rechtlichen Gestaltung solcher Beurteilungen ergeben. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist nicht mittels einfacher Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift zu treffen. Befähigung und Leistung eines Beamten können auch nicht allein an hergebrachten, allgemein und für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben gemessen werden. Das von der Rechtsordnung dem Dienstvorgesetzten anvertraute Urteil über die Bewährung eines einzelnen Beamten hängt vielmehr auch von den zahlreichen - fachlichen und persönlichen - Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn ab. Diese Anforderungen im Einzelnen zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn. Nur dieser oder der für ihn handelnde Dienstvorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen Anforderungen entspricht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127 und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, DÖD 1980, 206 ff. Für ein derartiges Werturteil steht der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob sich die Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 15.05.1995 - 1 A 2881/91 -. Im vorliegenden Fall sind die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW vom 25.01.1996 (BRL) maßgeblich. Diese sehen ein zweistufiges Beurteilungsverfahren vor, das auf der ersten Stufe die Erstellung eines Beurteilungsvorschlages durch den Erstbeurteiler beinhaltet. Zu Beginn des Beurteilungsverfahrens hat der Erstbeurteiler gemäß Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 1 BRL mit dem Beamten ein Gespräch zu führen. In ihm soll nach Nr. 9.1 Abs 1 Satz 2 BRL das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung des zu Beurteilenden abgeglichen werden. Der Beamte soll gemäß Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 1 BRL die Möglichkeit haben, die für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen. Im Rahmen des Beurteilergesprächs soll gemäß den Erläuterungen zu den Beurteilungsrichtlinien u.a. geklärt werden, welches die prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum waren, wie Leistung und Befähigung eingeschätzt werden und ob es wesentliche Umstände gibt, die in der Beurteilung durch freien Text dargestellt werden sollten. Ein Beurteilergespräch im Sinne der Nr. 9.1 BRL hat der Erstbeurteiler, PD T. , mit dem Kläger erst am 07.11.2005 geführt. Zu jenem Zeitpunkt hatte die im Rahmen der zweiten Stufe des Beurteilungsverfahrens durchzuführende Beurteilerbesprechung, in deren Verlauf der Schlusszeichnende gemäß Nr. 9.2 BRL die Beurteilung mit den zur Beratung herangezogenen personen- und sachkundigen Bediensteten zu erörtern und das Beurteilungsergebnis festzusetzen hatte, bereits stattgefunden. Wird das in Nr. 9.1 BRL vorgeschriebene Beurteilergespräch nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, begründet dies einen gravierenden Mangel des Beurteilungsverfahrens. Dieser Mangel ist vorliegend nicht dadurch geheilt worden, dass der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Gelegenheit hatte, Einwendungen gegen die ihm erteilte Beurteilung vom 10.01.2006 zu erheben. Eine Heilung in Anlehnung an die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NW kommt nämlich wegen der Ausgestaltung des Beurteilergesprächs und seiner Bedeutung im Beurteilungsverfahren nicht in Betracht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Beurteilergespräch einen höchstpersönlichen Charakter aufweist, indem es als "Gespräch unter vier Augen" zwischen dem zu beurteilenden Beamten und dem für ihn zuständigen Erstbeurteiler konzipiert ist. Hierdurch ist es auf das vom Erstbeurteiler im Folgenden in Form eines Beurteilungsvorschlages abzugebende - ebenfalls persönliche - Werturteil abgestimmt; durch ein Gespräch zwischen dem zu beurteilenden Beamten und einem beliebigen anderen Vorgesetzten oder durch im schriftlichen Verfahren erhobene Einwendungen gegen die bereits erstellte Beurteilung ist es nicht zu ersetzen. Im Ergebnis ebenso: VG Minden, Urteil vom 19.08.1998 - 4 K 1609/97 -; Willems, NWVBl. 2001, 121(128); a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 19.06.1991 - 2 A 12437/90.OVG - ZBR 1992, 210 f; vgl. auch Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Teil B VIII Fn. 144 und Teil B V Fn. 162 f m.w.N. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Mangel für die Ergebnisse der angefochtenen dienstlichen Beurteilung, d.h. für das Beurteilungsergebnis oder die Bewertungen der verschiedenen in der Beurteilung enthaltenen Merkmale, kausal geworden ist. Angesichts des Stellenwertes des Beurteilergesprächs und seiner tatsächlichen Auswirkungen auf das weitere Beurteilungsverfahren spricht vieles dafür, dass sich eine derartige Kausalität in Fällen der vorliegenden Art in der Regel nicht verneinen lässt. Im Falle des Klägers ist überdies zu berücksichtigen, dass es hier in besonderm Maße geboten gewesen wäre, das Beurteilergespräch entsprechend der Regelung in Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 1 BLR zu Beginn des Beurteilungsverfahrens durchzuführen, weil der Erstbeurteiler nicht der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers war und mit diesem im Verlaufe des hier betroffenen Beurteilungszeitraumes nur geringfügige Arbeitskontakte hatte. So war der Erstbeurteiler bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlages gemäß seinen Einlassungen im Verlaufe seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2007 im Wesentlichen auf die Angaben des früheren Dienstvorgesetzten des Klägers (EPHK H1. ) sowie weiterer Beamter angewiesen, die aber ihrerseits zumindest teilweise keine unmittelbaren regelmäßigen Arbeitskontakte zum Kläger gehabt hatten. Im Hinblick hierauf hätte es sich dem Erstbeurteiler aufdrängen müssen, sich durch ein rechtzeitig geführtes Beurteilergespräch einen persönlichen Eindruck vom Kläger zu verschaffen und sich mit diesem über die für die Leistungsbewertung relevanten Umstände mündlich auszutauschen. Nach alledem kann eine Ursächlichkeit des oben beschriebenen Verfahrensmangels für die angefochtene dienstliche Beurteilung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Daher war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.