Beschluss
9 K 1968/06.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0803.9K1968.06A.00
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Tenor
werden auf Antrag vom 20.06.2007 die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.05.2007
von der Beklagten an die Klägerin
zu erstattenden und bereits mitgeteilten bzw. anliegend berechneten Kosten auf
176,21 EUR
(in Worten: Hundertsechsundsiebzig 21/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 21.06.2007 festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
werden auf Antrag vom 20.06.2007 die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.05.2007 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden und bereits mitgeteilten bzw. anliegend berechneten Kosten auf 176,21 EUR (in Worten: Hundertsechsundsiebzig 21/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 21.06.2007 festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 20.06.2007 meldeten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR berechneten Anwaltskosten i.H.v. 586,08 EUR zur Ausgleichung an (1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG). Die Gegenstandswertannahme stützten sie im ergänzenden Schriftsatz vom 27.06.2007 auf das Urteil des BVerwG vom 21.12.2006 in 1 C 29/03. Ferner vertraten sie die Ansicht, dass die Beklagte als Erstattungspflichtige nicht an der Anrechnungsbestimmung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG partizipiert. Unter dem 10.07.2007 beantragte die Beklagte ihre Kosten i.H.v. 20,00 EUR bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Sie vertrat ferner die Ansicht, dass im vorliegenden Verfahren lediglich von einem Gegenstandswert von 1.500,00 EUR auszugehen sei und wies darauf hin, dass Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sei. Mit Schriftsätzen vom 14. und 25.07.2007 erweiterten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Begründung der von ihnen vertretenen Rechtspositionen. Die mit Verfügung vom 13.07.2007 erbetene Auskunft, welchen Gebührensatz sie der Geschäftsgebühr zugrunde legen, verweigerten sie mit Schriftsatz vom 31.07.2007, weil die Höhe einer vorgerichtlichen Gebühr aus der Vertragsbeziehung zu einer Mandantin ein Parteiinternum sei, dass der anwaltlichen Schweigepflicht unterläge und Angaben hierüber im Kostenausgleichungsverfahren gegenüber der Gegen-partei ohne jeden Belang seien. II. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.05.2007 tragen die Klägerin und die Beklagte die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, je zur Hälfte. Auszugleichen sind a) für die Klägerin: 372,41 EUR, b) für die Beklagten: 20,00 EUR - insgesamt: 392,41 EUR. Hiervon trägt die Beklagte 1/2: 196,21 EUR. Abzüglich eigener Kosten: 20,00 EUR verbleiben festzusetzende 176,21 EUR. Zu a): Die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Klägerin berechnen sich wie folgt: 1) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, Gegenstandswert: 3.000,00 EUR: 245,70 EUR abzüglich 0,75 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung nunmehr Nr. 2300 VV RVG, Gegenstandswert. 1.500,00 EUR - vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: 78,75 EUR= 166,95 EUR 2) 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, Gegenstandswert: 1.500,00 EUR: 126,00 EUR, 3) Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR, 4) 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 59,46 EUR - insgesamt: 372,41 EUR. Zu 1): Die Verfahrensgebühr berechnet sich tatsächlich nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR, weil das ursprüngliche Klagebegehren abweichend von dem Antragsbegehren im behördlichen Ausgangverfahren auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte gerichtet war. Die Klägerin wurde von ihren Prozessbevollmächtigten wegen eines Teils des Streit- gegenstandes (§ 60 AufenthG) bereits seit Anfang des Jahres 2006 im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit hierfür beträgt nach § 30 RVG 1.500,00 EUR. Das erkennende Gericht folgt insoweit nicht den hiervon abweichenden Hinweisen des BVerwG im Urteil vom 18.07.2006 in 1 C 15.05, juris; und im Beschluss vom 21.12.2006 in 1 C 29.03, juris. Nach der hier vertretenen Ansicht ist der Wortlaut des § 30 RVG insoweit eindeutig und daher einer Auslegung nicht fähig, als allein der Streit über die Asylberechtigung das auslösende Moment für den höheren Gegenstandswert ist (im Ergebnis ebenso: OVG Münster, Beschlüsse vom 04.12.2006 in 9 A 4128/06.A, juris; vom 14.02.2007 in 9 A 4126/06.A, juris; vom 02.05.2007 in 9 A 3203/06.A, vom 23.05.2007 in 16 A 3938/05.A und vom 17.07.2007 in 15 A 2119702.A sowie VG Minden, Beschluss vom 23.04.2007 in 10 K 2565/06.A, juris). Zu den Grenzen einer Gesetzesauslegung vgl. BVerwG, Abschnitt 20, S. 2 des Urteil vom 29.06.1992 in 6 C 11/92, juris. Die für die Vertretung im behördlichen Ausgangsverfahren entstandene Geschäfts-gebühr ist nach der hier vertretenen Ansicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ( vgl. u.a. VG Minden, Kostenfestsetzungs-beschlüsse vom 19.10.2004 in 9 L 677/04, vom 10.01.2007 in 7 L 679/06, juris; vom 04.04.2007 in 9 K 1052/05, juris; vom 07.05.2007 in 4 K 3328/06.A; juris und vom 31.05.2007 in 10 K 1944/06.A, juris) und entspricht auch den grundlegenden Entscheidungen des BGH zur Anrechnung (Urteil vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06, juris; bestätigt durch Urteil vom 14.03.2007 in VIII ZR 184/06, juris). Diese Ansicht wird in der verwaltungsrichterlichen Rechtsprechung ferner vertreten von bzw. kann geschlossen werden aus - vgl. Liste im Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Minden vom 31.05.2007 in 10 K 1944/06.A, juris unter Abschnitt 9 ; ferner: VG Ansbach, Beschluss vom 30.05.2007 in AN 9 M 07.30256; Beschluss vom 19.06.2007 in AN 9 M 07.01055; Beschluss vom 20.06.2007 in 9 M 07.00439; Beschluss vom 02.07.2007 in AN 9 K 04.32275; VG Oldenburg, Beschluss vom 14.06.2007 in 5 A 1588/05; VG Osnabrück, Beschluss vom 20.09.2006 in 3 B 27/05; Beschluss vom 09.03.2007 in 6 A 61/06 (Anrechnung auf PKH-Vergütung); VG Schleswig, Beschluss vom 20.07.2006 in 7 A 47/05. Gegenteiliger Auffassung sind - vgl. Liste im Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Minden vom 31.05.2007 in 10 K 1944/06.A, juris unter Abschnitt 11 (insoweit jedoch Korrektur des Aktenzeichens VG Sigmaringen, Beschluss vom 12.06.2006 in A 1 K 10321/05, juris); ferner: VGH München, Beschluss vom 10.07.2007 in 13 M 07.517, VG Aachen, Beschluss vom 27.06.2007 in 9 K 169/07.A, VG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2007 in 1 K 666/06.KO, Beschluss vom 12.03.2007 in 4 K 2362/05.KO; VG Osnabrück, Beschluss vom 21.03.2007 in 4 A 325/04 (Nichtanrechnung auf PKH-Vergütung); VG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2007 in 6 A 242/05; VG Trier, Beschluss vom 29.05.2007 in 5 K 449/05.TR. Eine Vielzahl der die Anrechnung ablehnenden Entscheidungen stützt sich auf den Beschluss des 7. Senats des OVG Münster vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, juris; und stehen mittlerweile im Widerspruch zu den o.g. zeitlich später ergangenen Entscheidungen des BGH. Die ablehnenden Entscheidungen jüngeren Datums wiederum verhalten sich nicht zu der BGH-Rechtsprechung. Die Höhe der tatsächlich erstattungsfähigen Verfahrensgebühr hängt demnach von der Höhe der nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnenden Geschäfts-gebühr ab und ist daher nach §§ 173 VwGO, 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Wegen fehlender Glaubhaftmachung ist die wegen eines Teils des Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr vorliegend mit dem höchstzulässigen Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen - vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20.07.2007 in AN 9 M 07.00439 sowie VG Minden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 09.11.2005 in 7 L 382/05 und vom 01.08.2007 in 8 K 3544/06. Zu 2): Nach teilweiser Klagerücknahme wurde im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung ausschließlich über den Streitgegenstand § 60 AufenthG entschieden. Insoweit beträgt der Gegenstandswert nach § 30 RVG lediglich 1.500,00 EUR.