Urteil
9 K 3062/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0823.9K3062.06.00
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Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 16. Januar und 14. Februar 2007 werden aufgehoben, soweit darin für das Jahr 2006 Niederschlagswassergebühren festgesetzt sind.
Der Beklagte trägt jeweils die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger bzw. die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 16. Januar und 14. Februar 2007 werden aufgehoben, soweit darin für das Jahr 2006 Niederschlagswassergebühren festgesetzt sind. Der Beklagte trägt jeweils die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger bzw. die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke H3.--- Straße 34, T3. Weg 6, H4. Weg 3 und 5, C. Straße 7, H5.------straße 6 und B.-----weg 4 in F. , die an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt angeschlossen sind. Ob auch das Niederschlagswasser vom Grundstück H5.------straße 6 in die öffentliche Abwasseranlage der Stadt eingeleitet wird, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2006. Bis Ende 2004 wurde in der Stadt F. die öffentliche Einrichtung "Abwasserbeseitigung" als Regiebetrieb geführt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 gründete die Stadt durch die "Satzung für das Kommunalunternehmen 'Stadtwerke F. ', Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 23. Juli 2004 das Kommunalunternehmen "Stadtwerke F. , Anstalt des öffentlichen Rechts" als selbstständiges Unternehmen der Stadt F. in der Rechtform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Zu den Aufgaben des Unternehmens gehört nach § 2 Abs. 1 2. Spiegelstrich der Satzung unter anderem die Entsorgung des Abwassers nach den gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Satzung ist das Kommunalunternehmen nach § 114 a Abs. 3 GO NRW berechtigt, anstelle der Stadt Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Durch Satz 3 derselben Norm überträgt die Stadt F. das ihr nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - zustehende Recht, Gebühren im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben und vollstrecken zu lassen, auf das Unternehmen. Der Verwaltungsrat der Stadtwerke beschloss im Januar 2005 die Entwässerungssatzung der Stadtwerke F. (AöR) vom 13. Januar 2005 und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom selben Tag. Mit Bescheiden vom 17. Januar 2006 setzte der Beklagte für die betroffenen Grundstücke der Kläger vierteljährlich zu zahlende Abschläge auf die für das Jahr 2006 zu leistende Niederschlagswassergebühr fest. Mit ihrem einheitlich erhobenen Widerspruch machten die Kläger geltend, für die Grundstücke dürften keine Niederschlagswassergebühren festgesetzt werden. Die den Gebührenbescheiden zu Grunde liegenden Kalkulationen seien unrichtig. Sowohl die Abschreibungen als auch die kalkulatorischen Zinsen seien falsch berechnet worden. Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. August 2006 wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, die Stadt F. habe die Aufgaben der Abwasserbeseitigung zum 1. Januar 2005 den Stadtwerken F. AöR übertragen. In diesem Zusammenhang sei eine Neubewertung des Vermögens erfolgt. Für die Eröffnungsbilanz hätten die Verkehrswerte auf Basis des baulichen Zustandes sowie der daraus resultierenden Restnutzungsdauer neu ermittelt werden müssen. Die Ermittlung sei sowohl für das Schmutz- als auch für das Regenentwässerungssystem erfolgt. Dadurch habe sich das gesamte Abschreibungsvolumen und auch der Anteil des Niederschlagsentwässerungssystems am Abschreibungsvolumen verändert. Am 25. September 2006, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben. Sie halten die Bescheide über Niederschlagswassergebühren für rechtswidrig. Sie seien auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadtwerke F. (Anstalt des öffentlichen Rechts) vom 13. Januar 2005 gestützt. Die AöR könne aber gar keine Satzung erlassen, ihr fehle hierfür die Satzungs- und Gebührenhoheit. Eine auf § 114 a Abs. 3 Satz 2 GO NRW und die Unternehmenssatzung gestützte Abgabensatzung genüge nicht dem Vorbehalt des Gesetzes. Eine gemeindliche Satzung könne den subjektiven Geltungsbereich des KAG NRW nicht ändern. Schließlich sei § 114 a Abs. 3 Satz 2 GO NRW mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren. Lokales Recht könne allein die Vertretung des Gemeindevolkes setzen. Auch einfachgesetzlich stehe den Stadtwerken keine Satzungsbefugnis zu. § 1 KAG NRW erwähne nur Gemeinden und Gemeindeverbände. Aus § 114 a Abs. 3 GO NRW ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift ermächtige nur allgemein zum Erlass von Satzungen. Auf welchem Gebiet dies zulässigerweise geschehen könne, bleibe dem Fachrecht überlassen. Dies sei zum einen das KAG NRW und - bezogen auf die Aufgabe der Abwasserbeseitigung - das Landeswassergesetz - LWG NRW -. Im vorliegenden Fall scheitere eine wirksame Aufgabenübertragung auf die AöR an den Vorgaben des Wasserrechts. Das Gesetzgeber habe zwar mit § 53 b LWG NRW eine neue Rechtsgrundlage zur Aufgabenübertragung geschaffen. Dies sei aber nicht bundesrechtskonform, da die Vorgaben des § 18 a Abs. 2 a des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - nicht eingehalten würden. Selbst wenn die Satzung wirksam wäre, wäre aber jedenfalls die Kalkulation fehlerhaft. Es sei schon keine Übertragung der Anlagen ersichtlich, die von der Anstalt bilanziert werden könnten. Eine Übertragung der Vermögensgegenstände, des Kanalnetzes und anderer Teile der Entwässerungseinrichtungen sei bislang weder dargetan noch sonst ersichtlich. Daher sei davon auszugehen, dass die Anlagen bei der Stadt verblieben seien und nicht bilanziert werden dürften. Außerdem sei der Zinsansatz verfehlt. Mit Gebührenbescheiden vom 16. Januar bzw. 14 Februar (im Verfahren 9 K 3062/96) 2007 sind die vorläufigen Festsetzungen vom 17. Januar 2006 für das Jahr 2006 durch endgültige ersetzt worden. Im Einzelnen ist festgesetzt worden: im Verfahren 9 K 3062/06 (H3.--- Straße 34) für eine Fläche von 965 m² eine Gebühr von 492,15 EUR; im Verfahren 9 K 3063/06 (T3. Weg 6) für eine Fläche von 268 m² eine Gebühr von 136,68 EUR; im Verfahren 9 K 3064/06 (H4. Weg 3) für eine Fläche von 818 m² eine Gebühr von 417,18 EUR; im Verfahren 9 K 3065/06 (H4. Weg 5) für eine Fläche von 481 m² eine Gebühr von 245,31 EUR; im Verfahren 9 K 3066/06 (C. Straße 7) für eine Fläche von 822 m² eine Gebühr von 419,22 EUR; im Verfahren 9 K 3067/06 (H5.------straße 6) für eine Fläche von 440 m² eine Gebühr von 224,40 EUR; im Verfahren 9 K 3068/06 (B.-----weg 4) für eine Fläche von 330 m² eine Gebühr von 168,30 EUR. Alle Bescheide sind fristgemäß angefochten worden. Auf Anregung des Gerichts haben die Kläger mit Zustimmung des Beklagten den ursprünglich angekündigten Klageantrag geändert. Die Kläger beantragen nunmehr, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 16. Januar und 14. Februar 2007 aufzuheben, soweit darin für das Jahr 2006 Niederschlagswassergebühren festgesetzt sind. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Unter Berufung auf den Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 10. Februar 2005 - 13 L 1963/04 - erklärt er, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW Benutzungsgebühren erheben könne. Es bestehe insoweit kein Widerspruch zwischen dem engeren Wortlauf des § 1 KAG NRW und der in § 114 a Abs. 3 Satz 2 GO NRW vorgesehenen Befähigung der Anstalt öffentlichen Rechts, auch für Abgaben Satzungen erlassen zu dürfen, sofern der Tätigkeitsbereich betroffen sei, der der AöR vom Rat übertragen worden sei. Denn nach dem eindeutigen Willen des Landesgesetzgebers habe mit § 114 a Abs. 3 GO NRW eine Übertragung der Satzungsbefugnis für Kommunalabgaben auf die AöR ermöglicht werden sollen. Insoweit gelte der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori". Das Erlass von Satzungen durch den Verwaltungsrat einer AöR verstoße auch nicht gegen das Demokratieprinzip. Schließlich sei es nach den gesetzlichen Vorschriften des § 18 a Abs. 2 a WHG und § 114 a GO NRW ohne weitere spezialgesetzliche Ermächtigung im KAG NRW zulässig, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung mit materiellem Pflichtenübergang auf eine AöR zu übertragen. Eine derartige Klarstellung finde sich zwischenzeitlich auch in § 53 b LWG NRW. Für den Vermögensübergang bedürfe es keiner besonderen Regelung oder eines speziellen Übertragungsaktes. Die genaue Zuweisung der Vermögenswerte ergebe sich aus der Eröffnungsbilanz, die nach § 7 der Verordnung über kommunale Unternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV -) vor der Umwandlung eines Regiebetriebes in ein Kommunalunternehmen aufzustellen sei. Für die Eröffnungsbilanz seien die Verkehrswerte auf der Basis des baulichen Zustandes sowie der daraus resultierenden Restnutzungsdauern neu ermittelt worden. Dadurch habe sich das zu verzinsende Anlagevermögen und somit auch der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen für das Jahr 2005 verändert. Der in der Gebührenkalkulation für 2006 in Ansatz gebrachte Zinssatz schöpfe den möglichen Rahmen von 7 % nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Die Behörde, gegen die gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW die Klage zu richten ist, ist hier der Vorstand der Stadtwerke F. , AöR, der nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Unternehmenssatzung die Stadtwerke eigenverantwortlich leitet und sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2006 - 13 K 3017/04 -, Urteilsabdruck S. 7. Die Klagen sind zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der geänderten Klagen steht nicht entgegen, dass über die Widersprüche der Kläger gegen die endgültigen Niederschlagswassergebührenbescheide für das Jahr 2006 vom 16. Januar bzw. 14. Februar 2007 noch nicht entschieden, ein Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO also noch nicht durchgeführt ist. Die nunmehr angefochtenen endgültigen Gebührenbescheide ersetzen die Abschlagsfestsetzungen in den Bescheiden vom 17. Januar 2006, gegen die ein Vorverfahren bereits durchgeführt wurde. Der jeweils zugrunde liegende Sachverhalt und die Begründung sind identisch. Unter diesen Voraussetzungen kann von der nochmaligen Durchführung eines Vorverfahrens abgesehen werden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 68 Rdn. 24. Die nunmehr angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 16. Januar bzw. 14. Februar 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide sind unter anderem gestützt auf § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadtwerke F. (Anstalt des öffentlichen Rechts) vom 13. Januar 2005 - BGS -. Die Festsetzung des Gebührensatzes in § 9 Abs. 7 BGS ist unwirksam. Sie beruht auf einer unzulässigen Kalkulation. Das Gericht geht nicht davon aus, dass eine Abwassergebührenerhebung auf der Grundlage einer durch ein Kommunalunternehmen nach § 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. 498) - GO NRW - selbst erlassenen Satzung grundsätzlich verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet oder gegen Vorgaben des einfachen Rechts verstößt. Insoweit folgt es den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 13 L 1963/04 -, Städte- und Gemeinderat 2005, 37 (LS) bzw. juris-Dokument, und Urteil vom 1. Juni 2006 - 13 K 3017/04 -, das unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Problematik die Zulässigkeit von Gebührenerhebungen durch eine Anstalt öffentlichen Rechts auf Grund eigener Abgabensatzungen bejaht. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2004 - 9 B 1551/04 -, Städte- und Gemeinderat 2004, 34, das in dieser Entscheidung die Satzungsbefugnis einer Anstalt öffentlichen Rechts wohl inzident bejaht. In dem hier zu entscheidenden Fall scheitert die Gebührenerhebung aber daran, dass dem zuständigen Kommunalunternehmen kein Vermögen übertragen worden ist. Nach § 114 a Abs. 1 Satz 1 GO NRW können die Gemeinden Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine vom Rat beschlossene Satzung (vgl. § 114 a Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Der Rat bestimmt auch über den Umfang der Aufgabenübertragung (vgl. Abs. 3 der Norm). Einen gesonderten Übertragungsakt für das Vermögen, mit dem die Anstalt ausgestattet werden soll, etwa in Form eines Übertragungsvertrages oder einer entsprechenden Regelung in der sogenannten Unternehmenssatzung nach § 114 a Abs. 2 GO NRW, fordert die Gemeindeordnung nicht. Mit der Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge in § 114 a Abs. 1 Satz 1 GO NRW gibt das Gesetz vielmehr vor, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens des Rechtsvorgängers mit allen Rechten und Pflichten auf den Rechtsnachfolger, also die Anstalt, erfolgen soll. Wenn - wie hier - ein Regiebetrieb in eine Anstalt öffentlichen Rechts überführt wird, besteht allerdings die Schwierigkeit, dass es in dem Sinne keinen "Rechtsvorgänger" gibt. Ein Regiebetrieb ist im Unterschied zum Eigenbetrieb rechtlich, organisatorisch, personell, vermögensrechtlich, haushalts- und rechnungstechnisch vollständig in den Gemeindehaushalt und die Gemeindeverwaltung eingebunden. Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist gewissermaßen eine Abteilung der Kommunalverwaltung. Sofern eine öffentliche Einrichtung "Abwasserentsorgung" als Regiebetrieb geführt wird, ist der "Abwassergebührenhaushalt" ein unselbstständiger Bestandteil des allgemeinen Verwaltungshaushalts der Kommune. Vgl. Queitsch, Organisationsformen in der kommunalen Abwasserbeseitigung, UPR 2000, 247 (248); siehe zum Regiebetrieb auch Cronauge, Kommunale Unternehmen, 3. Aufl. 1997, Rdn. 52. Zu den Schwierigkeiten bei der notwendigen Vermögensbewertung im Fall der Umwandlung eines Regiebetriebes in eine kommunale Anstalt öffentlichen Rechts vgl. Gaß, Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen. S. 155 ff. Mit dem Gebrauch des Begriffs "Gesamtrechtsnachfolge" knüpft der Gesetzgeber deshalb wohl nicht an den klassischen Fall im Erbrecht (§ 1922 BGB) an, in dem die Gesamtrechtsnachfolge Rechtsfolge des Untergangs einer natürlichen Person ist und unter anderem ermöglicht, Rechtsgüter und Verbindlichkeiten bestimmten, feststellbaren Personen problemlos zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn nicht bekannt ist, dass der Erblasser eine bestimmte Rechtsposition innehatte oder dass ihn eine (nicht höchstpersönliche) Verbindlichkeit traf. Vgl. Teichmann in Lutter, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 123 Rdn. 8, m.w.N. Vielmehr dürfte er die Übertragung von Vermögensteilen "als Gesamtheit" zugrunde gelegt haben, wie sie etwa bei der Vermögensspaltung von Rechtsträgern nach § 123 ff. des Umwandlungsgesetzes (vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3210) - UmwG - vorgesehen ist. Im Rahmen der Spaltung, bei der - anders als bei der Verschmelzung nach §§ 2 UmwG, aber wie bei der Umwandlung eines Regiebetriebes - der übertragende Rechtsträger nicht untergeht, sondern erhalten bleibt und lediglich Vermögensteile überträgt, wird statt des Begriffs der Gesamtrechtsnachfolge zur genaueren Beschreibung des Phänomens deshalb auch von "partieller Gesamtrechtsnachfolge" gesprochen. Dieser Terminus kennzeichnet nicht mehr allein den Vorgang, dass das gesamte Vermögen den Rechtsträger als Folge von dessen Untergang wechselt, sondern er bezeichnet eine durch Rechtsgeschäft initiierte Übertragungsart für regelmäßig mehrere, allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Vermögensgegenstände. Vgl. Teichmann, a.a.O., § 123 Rdn. 10; siehe zur (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auch Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen, S. 138 ff. Ein entsprechender Parteiwille muss demnach auch bei der Umwandlung eines Regiebetriebes in eine Anstalt öffentlichen Rechts festgestellt werden können. Es muss genau festgelegt werden, welches Vermögen überhaupt von der Umwandlung betroffen sein soll. Vgl. Gaß, a.a.O., S. 155. Erforderlich ist ein Beschluss des Rates, aus dem - mit Blick auf die Bedeutung der Vermögensübertragung - unmittelbar oder durch die Inbezugnahme von genau bezeichneten Anlagen hervorgeht, welche Vermögensrechte und -gegenstände konkret auf die Anstalt übergehen sollen. Der Rat selbst muss über den Vermögensübergang entscheiden, wenn die Vermögensübertragung Teil der Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts ist, denn diese gehört zu den Angelegenheiten, die der Rat nach § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l GO nicht auf andere Stellen übertragen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, aus der Eröffnungsbilanz nach § 7 der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773) - KUV - ergebe sich, welches Vermögen umgewandelt wird. Vgl. Begründung zum Entwurf des Ersten Modernierungsgesetzes, LT-Drs. 12/3730, S. 109; siehe auch Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, (Loseblatt)Kommentar, 2. Aufl., Stand Oktober 2004, § 114 a Anm. III 1. Diese Annahme des Gesetzgebers ist nur dann zutreffend, wenn die Bilanz ausreichend detailliert ist. Davon wird man aber in aller Regel nicht ausgehen können. Nach den Vorschriften des HGB, auf die die KUV verweist, sind in der Bilanz lediglich das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (§ 247 HGB). Der Umfang der Aufgliederung ergibt sich aus dem Grundsatz der Bilanzklarheit und -übersichtlichkeit des § 243 HGB. Für alle Kaufleute folgt daraus - anders als für Kapitalgesellschaften - eine Mindestgliederung nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB grundsätzlich bis zur Tiefe der römischen Ziffern. Vgl. Merkt in Hopt/Merkt, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl. 2003, § 247 Anm. 2. So ist etwa im Rahmen des Anlagevermögens noch zu unterscheiden nach immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen und Finanzanlagen. Auch bei den anderen Punkten (Umlaufvermögen, Eigenkapital etc.) ist jeweils weiter zu differenzieren. Die Pflicht zur hinreichenden Aufgliederung geht aber nicht so weit, dass die einzelnen der Bilanz zugrunde liegenden Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse aufzulisten sind. Von daher wird einer nach diesen Vorgaben erstellten Eröffnungsbilanz regelmäßig nicht zu entnehmen sein, welche Vermögenswerte im einzelnen auf die Anstalt öffentlichen Rechts übergehen sollen. Ein Ratsbeschluss, der den oben formulierten Anforderungen an die Bezeichnung der zu übertragenden Vermögenswerte genügt, ist hier im Zeitpunkt der Gründung der AöR und auch später nicht gefasst worden. In der Stadt F. lag offenbar eine Auflistung der für die Stadtwerke F. , AöR, vorgesehenen Vermögenswerte und -gegenstände erstmals im November 2005 in den Anlagen A, B und E zur Vermögensbewertung des Anlagevermögens "Abwasserbeseitigung" der C1. GmbH vor. Dass, wie der Beklagte vorträgt, die Mitglieder des Rates und/oder des Hauptausschusses vor den Sitzungen am 7. bzw. 14. Dezember 2005 über den Abschlussbericht unterrichtet und auf die Möglichkeit, die Anlagen bei den Stadtwerken einzusehen, hingewiesen worden sind, ersetzt die notwendige Beschlussfassung nicht. In dem Abschluss eines Notarvertrages im Jahr 2007 zur Vorbereitung der Grundstücksübertragung auf die AöR liegt auch keine nachträgliche - und möglicherweise rückwirkende - Vermögensübertragung durch den Rat auf die Anstalt. Zum einen hat wohl nicht der Rat über den Abschluss dieses Vertrages entschieden, zum anderen betrifft dieser Vertrag offensichtlich nur die Immobilien, während ausweislich der Anlagen A, B und E zur Vermögensbewertung des Anlagevermögens in großem Umfang auch Sachwerte zum Vermögen der Anstalt gehören sollen, die nicht wesentliche Bestandteile der nunmehr wohl übertragenen Grundstücke sind. Ob der Mangel bei der Vermögensübertragung die Unwirksamkeit der Errichtung der Stadtwerke AöR insgesamt zur Folge hat, kann offen bleiben. Die angefochtene Gebührenerhebung erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil sie auf einer Gebührenkalkulation beruht, die maßgeblich auf Kostenansätzen für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen auf Vermögen und Kapital fußt, das der Anstalt nicht übertragen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.