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Urteil

6 K 1158/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0827.6K1158.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 14.01.1943 geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 schwerbehindert. Die Schwerhinderung des Klägers ist im Wesentlichen auf einen am 08.04.1971 im Ladebereich eines Frachtschiffes erfolgten Absturzunfall zurückzuführen, bei dem er u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Schädigung des rechten Sehnerven erlitt. 3 Am 08.06.2006 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm Blindengeld bzw. eine Hilfe für hochgradig Sehbehinderte zu gewähren. Im Rahmen des Antragsverfahrens legte er augenärztliche Gutachten/Befundberichte des Chefarztes der Augenklinik der Städtischen Kliniken C1. -Mitte, Prof. Dr. S. C2. , vom 26.08.2004, der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis der Dres. H. u.a. vom 27.03.2006 und 22.08.2005 sowie des Augenarztes Dr. E. vom 25.01.2006 vor. 4 In seiner Stellungnahme vom 21.09.2006 führte der Landesarzt für Blinde, Privatdozent Dr. C3. , aus, dass der Kläger weder blind noch hochgradig sehbehindert im Sinne des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) sei. 5 Mit Bescheid vom 12.10.2006 lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Landesarztes sowohl die Gewährung von Blindengeld als auch die Gewährung einer Hilfe für hochgradig Sehbehinderte ab. 6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 16.10.2006 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen mangelnder Sehkraft berufsunfähig sei und seine Fahrerlaubnis verloren habe. In dem vor dem Sozialgericht Detmold gegen die Seeberufsgenossenschaft geführten Verfahren (S 14 U 159/05) sei ein Gutachten des Augenarztes Dr. B. eingeholt worden. Dieses Gutachten vom 13.09.2006 habe der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. 7 In seiner Stellungnahme vom 10.12.2006 führte der Landesarzt für Blinde aus, dass auch unter Berücksichtigung des beigezogenen Gutachtens des Dr. B. vom 13.09.2006 die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld bzw. einer Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nicht vorlägen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12.10.2006 als unbegründet zurück, da der Kläger nach Auswertung aller vorliegenden augenärztlichen Gutachten/Befundberichte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld bzw. einer Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nicht erfülle. 9 Der Kläger hat am 31.05.2007 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung auf DIN-Normen Bezug genommen habe. Dieses sei nicht zulässig, da DIN-Normen sich auf industrielle Hilfsmittel bezögen und nicht den Grad einer Behinderung oder die natürliche Sehkraft des menschlichen Auges ausdrückten. Weder im GHBG noch in den zwölf Sozialgesetzbüchern würden DIN-Normen als Grundlage für die Bewertung eines menschlichen Körpers angegeben. Der Beklagte habe sich bei seiner Entscheidung jedoch von der in der Fahrerlaubnisverordnung bezeichneten DIN-Norm 58220 blenden lassen und die für die an der Teilnahme am Straßenverkehr strengeren Anforderungen ebenfalls zu Unrecht zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen des § 4 GHBG, auf den es allein ankomme, würden jedoch von ihm erfüllt. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.10.2006 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 zu verpflichten, ihm Blindengeld, hilfsweise eine Hilfe für hochgradig Sehbehinderte, zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.08.2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). 16 Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Entscheidungsgründe: 18 Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erhobene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil die Ablehnung der Gewährung von Blindengeld bzw. einer Hilfe für hochgradig Sehbehinderte rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Anspruch auf Gewährung dieser Leistungen steht ihm nicht zu. 19 I. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) erhalten Blinde unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Blind ist eine Person, deren Augenlicht vollständig erloschen ist. Als blind gelten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG aber auch 20 1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, 21 2. Personen, bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen sind. 22 Welche Störungen des Sehvermögens einer Herabsetzung der Sehschärfe auf dem besseren Auge von nicht mehr als 1/50 gleichzusetzen sind, ist im Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose nicht näher geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich aber in Ziffer 23 Abs. 3 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 2004 (im Folgenden: Anhaltspunkte bzw. AHP). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt den Anhaltspunkten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts die Bedeutung antizipierter Sachverständigengutachten zu 23 - z.B. Urteile vom 23. Juni 1993 - Az.: 9/9a RVs 1/91 -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 6, sowie vom 18. September 2003 - Az.: 9 SB 3/02 R - -, 24 die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten sind. Da es bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose ebenso wie bei Entscheidungen nach dem Schwerbehindertengesetz auf die Bewertung der Schwere von körperlichen Funktionsstörungen ankommt, beachtet das Gericht die AHP auch im Rahmen von Entscheidungen über die Gewährung von Blindengeld als antizipierte Sachverständigengutachten. Ziffer 23 Abs. 3 AHP lautet: 25 Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (siehe auch Nummer 26.4) bei folgenden Fallgruppen vor: 26 a) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, 27 b) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, 28 c) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, 29 d) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, 30 e) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, 31 f) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, 32 g) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. 33 Zu beachten ist, dass die Werte für die Sehschärfe gemäß Ziffer 26.4 AHP (S. 50) mit Korrektur, d.h. mit Brille zu messen sind 34 - vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1979 - Az.: 8 A 2000/76 -, sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG -. 35 Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen steht fest, dass der Kläger nicht blind i.S.d. § 1 Abs. 1 GHBG ist. Ob eine Person blind im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich bei Personen, deren Augenlicht - wie im Falle des Klägers - nicht vollständig erloschen ist, in erster Linie nach der Sehschärfe (= Visus), § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG. Aus den vorliegenden augenärztlichen Gutachten und Befundberichten ergeben sich für das (bessere) linke Auge folgende Sehschärfewerte: 36 Augenärztliches Gutachten Prof. Dr. C2. vom 26.08.2004 0,125 Befundbericht Dres. H. vom 27.03.2006 0,2 Befundbericht Dres. H. vom 22.08.2005 0,2 Augenärztliches Gutachten Dr. E. vom 25.01.2006 0,2 Augenärztliches Gutachten Dr. B. vom 13.09.2006 0,4 37 Aus diesen Werten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Sehschärfe auf dem linken Auge wesentlich besser ist als 1/50, so dass der Kläger die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG nicht erfüllt. 38 Das Sehvermögen des Klägers ist auch nicht derart schwer beeinträchtigt, dass es dem Sehvermögen einer Person, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, gleichzusetzen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG i.V.m. Ziffer 23 Abs. 3 AHP). Ein Fall der Ziffer 23 Abs. 3 e) bis g) AHP liegt ausweislich der beigezogenen augenärztlichen Befundberichte nicht vor. Aufgrund der beim Kläger gemessenen Sehschärfewerte ist er der Fallgruppe d) der Ziffer 23 Abs. 3 AHP zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn man den schlechtesten für das linke Auge gemessenen Wert (0,125) zugrunde legt, da die Sehschärfe auf diesem Auge dann immer noch besser ist als die von den Fallgruppen a) bis c) der Ziffer 23 Abs. 3 AHP erfassten Werte. Ziffer 23 Abs. 3 d) AHP erfasst alle Fälle, in denen die Sehschärfe auf dem besseren Auge mehr als 0,1 beträgt. Gemäß Ziffer 23 Abs. 3 d) AHP liegt Blindheit jedoch nur dann vor, wenn zusätzlich zur Einschränkung der Sehschärfe das Gesichtsfeld allseits auf 5° vom Zentrum eingeschränkt ist. Dies ist ausweislich aller erhobenen Gesichtsfeldbefunde eindeutig nicht der Fall. 39 II. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GHBG erhalten hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Hilfe von 77,- EUR monatlich. Hochgradig sehbehindert sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, ihr restliches Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, vor allem für einen angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend verwerten können (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GHBG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG). 40 Zur Auslegung des Begriffs "hochgradige Sehbehinderung" hat der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Absprache mit dem Landesarzt für Blinde in Westfalen-Lippe (Schreiben des Landschaftsverbandes vom 23. November 2000, Schreiben des Landesarztes vom 8. Dezember 2000) interne Richtlinien erlassen, nach denen bei folgenden Fallgruppen eine der Herabsetzung der Sehschärfe des besseren Auges auf 1/20 oder weniger gleichzuachtende Sehstörung vorliegt: 41 a) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfelder jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, 42 b) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,2 (2/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 20° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfelder jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, 43 c) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 10° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, 44 d) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,2 (2/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als 2/3 ausgefallen ist, 45 e) bei homonymen (gleichseitigen) und heteronymen (gekreuzten) Hemianopsien mit Verlust des zentralen Sehens beiderseits, aber erhaltenem Binokularsehen, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 2/10 (beträgt) und das erhaltene (beidäugige geprüfte) Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, 46 f) bei binasalen Hemianopsien mit Verlust des zentralen Sehens beiderseits und Verlust des Binokularsehens, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 2/10 (0,2) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld des besseren Auges in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt. 47 Diese Richtlinien sind ähnlich wie die Anhaltspunkte unter Beiziehung ärztlichen Sachverstandes erarbeitet worden. Aus diesem Grund erkennt das Gericht diese Richtlinien ebenso wie die Anhaltspunkte (s.o.) als antizipierte Sachverständigengutachten an, die im Rahmen der Entscheidung über Hilfen für hochgradig Sehbehinderte auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten sind. 48 Aufgrund der beigezogenen medizinischen Unterlagen ist nachgewiesen, dass der Kläger auch nicht hochgradig sehbehindert i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG ist. Ob eine Person hochgradig sehbehindert i.S.d. Vorschrift ist, richtet sich in erster Linie ebenfalls nach der Sehschärfe, § 4 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 GHBG. Aus den oben aufgeführten Sehschärfewerten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Sehschärfe auf dem linken Auge besser ist als 1/20, so dass der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 GHBG nicht erfüllt. 49 Das Sehvermögen des Klägers ist auch nicht derart schwer beeinträchtigt, dass es dem Sehvermögen einer Person, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/20 beträgt, gleichzusetzen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GHBG i.V.m. den Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe). Die Fallgruppen d) bis f) der Richtlinie liegen ausweislich der beigezogenen augenärztlichen Befundberichte nicht vor. Auch bei Zugrundelegung des schlechtesten für das linke Auge gemessenen Sehschärfewertes (0,125) erreichen die Gesichtsfeldausfälle eindeutig nicht die in den Richtlinien vorgegebenen Richtwerte. 50 Soweit der Kläger geltend macht, bei der Bestimmung der Sehkraft seiner Augen sei vom Beklagten in unzulässiger Weise auf technische DIN-Normen abgestellt worden, beruht dies auf einem Missverständnis des Klägers, denn nicht die ermittelte Sehkraft selbst wird als DIN-Norm erfasst oder dargestellt, sondern das Testverfahren und die verwendeten Testgeräte haben zur Gewährleistung standardisierter und vergleichbarer Ergebnisse grundsätzlich der - hier insoweit einschlägigen - DIN-Norm 58220 zu entsprechen, was im Übrigen auch für die Sehtestverfahren im Geltungsbereich der Fahrerlaubnisverordnung gilt. Für das vorliegende Verfahren ist es im Übrigen unerheblich, ob der Kläger im Hinblick auf sein Sehvermögen den Anforderungen an der Teilnahme am Straßenverkehr genügt. 51 Dem Kläger bleibt unbenommen, beim Beklagten jederzeit einen erneuten Antrag auf Gewährung von Blindengeld bzw. Hilfe für hochgradig Sehbehinderte zu stellen, sofern sich sein Sehvermögen in Zukunft verschlechtern sollte. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.