OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 K 3544/06

VG MINDEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässig, hat aber keinen Erfolg, wenn die festgesetzten Anwaltsposten dem RVG entsprechen. • Bei der Kostenfestsetzung ist Inhaber des Erstattungsanspruchs der Beteiligte, nicht sein Prozessbevollmächtigter; der Beteiligte kann dem Unterlegenen die nach RVG geschuldete Vergütung seines Anwalts auferlegen (§§ 162, 164 VwGO). • Eine bereits im behördlichen Verfahren entstandene Geschäftsgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu den Ziffern 3100 ff. VV zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anzurechnen, auch im Verhältnis zur kostenpflichtigen Gegenseite.
Entscheidungsgründe
Anrechnung behördlicher Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr bei Kostenfestsetzung • Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässig, hat aber keinen Erfolg, wenn die festgesetzten Anwaltsposten dem RVG entsprechen. • Bei der Kostenfestsetzung ist Inhaber des Erstattungsanspruchs der Beteiligte, nicht sein Prozessbevollmächtigter; der Beteiligte kann dem Unterlegenen die nach RVG geschuldete Vergütung seines Anwalts auferlegen (§§ 162, 164 VwGO). • Eine bereits im behördlichen Verfahren entstandene Geschäftsgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu den Ziffern 3100 ff. VV zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anzurechnen, auch im Verhältnis zur kostenpflichtigen Gegenseite. Die Klägerin begehrte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattungsfähige Anwaltskosten von der Beklagten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss die zu erstattenden Anwaltsposten fest. Dagegen richtete sich die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der eine höhere Vergütung beanspruchte. Streitpunkt war insbesondere, inwieweit eine im vorausgegangenen behördlichen Angelegenheit entstandene Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Erinnerung sowie die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des VwGO und des RVG. Es berücksichtigte dabei die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV und die maßgebliche Rechtsprechung. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO; entschieden wurde in derselben Besetzung wie der angefochtene Beschluss. • Inhaber des Anspruchs: Anspruch auf Kostenerstattung hat der Beteiligte selbst, nicht der Prozessbevollmächtigte; dieser kann aber die nach RVG dem Beteiligten entstehenden Zahlungen zum Ersatz verlangen (§§ 162, 164 VwGO). • Notwendigkeit und Umfang: Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen; nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind bei Einschaltung eines Rechtsanwalts Aufwendungen in Höhe der gesetzlichen Gebühren notwendig, Maßstab ist das RVG. • Anrechnungsvorschrift: Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu den Ziffern 3100 ff. VV ist eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen. • Anwendungsbereich: Diese Anrechnungsregel greift unabhängig davon, ob ein förmliches Vorverfahren stattgefunden hat; sie gilt auch im Außenverhältnis zwischen obsiegendem Mandanten und der kostenpflichtigen Gegenseite. • Rechtliche Würdigung: Vor dem Hintergrund, dass der Bürger das behördliche Verfahren grundsätzlich auf eigene Kosten führen muss, führt die Anrechnung nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen; daher war die Festsetzung durch den Urkundsbeamten rechtlich zutreffend. • Ergebnis der Prüfung: Unter Berücksichtigung der genannten Vorschriften und Bewertungsmaßstäbe ergab sich, dass der Urkundsbeamte die erstattungsfähigen Anwaltsposten nicht zu niedrig festgesetzt hatte und die Erinnerung daher zurückzuweisen war. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die vom Urkundsbeamten festgesetzten erstattungsfähigen Anwaltskosten entsprechen den Vorgaben des VwGO und des RVG. Der Beteiligte ist Träger des Kostenerstattungsanspruchs, kann aber nur die nach RVG geschuldete Vergütung vom Unterlegenen verlangen. Auf eine im behördlichen Verfahren entstandene Geschäftsgebühr ist die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV anzuwenden, sodass nur die Hälfte, höchstens ein Gebührensatz von 0,75, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet wird. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden, weshalb die Erinnerung keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.