OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 K 2978/05.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:1026.4K2978.05A.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor werden auf Antrag 145/05 dr.a-wt vom 13.08.2007 i.d.F. vom 17.10.2007 die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 03.01.2007 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden und bereits mitgeteilten bzw. anliegend berechneten Kosten auf 439,88 EUR (in Worten: Vierhundertneununddreißig 88/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert ab 15.08.2007 festgesetzt. Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 3 Abgesetzt wurden 122,85 EUR (= 0,65 Gebühr) von der Verfahrensgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer. 4 Der Kläger wurde von seiner Anwältin wegen desselben Gegenstandes bereits im behördlichen Asylverfahren vertreten. Die hierfür entstandene 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG war gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die 1,3 Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren anzurechnen. Für Ihre Tätigkeit im Klageverfahren kann die Anwältin des Klägers folglich keine 1,3 Verfahrensgebühr sondern lediglich eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG beanspruchen. Eine hiervon abweichende höhere Verfahrensgebühr kann nach der hier vertretenen Auffassung nicht festgesetzt werden, weil sich die von der Beklagten zu erstattenden Kosten nach § 162 VwGO auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not- wendigen Aufwendungen des Klägers für das gerichtliche Verfahren beschränken. Was der erstattungsberechtigte Kläger insoweit seiner Anwältin nach dem RVG schuldet, kann sie auf die erstattungspflichtige Beklagte abwälzen - vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., Anm. 63 zu § 162. 5 Diese Ansicht entspricht auch den grundlegenden Entscheidungen des BGH zur Anrechnung (Urteil vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06, juris; bestätigt durch Urteil vom 14.03.2007 in VIII ZR 184/06, juris; und Versäumnisurteil vom 11.07.2007 in VIII ZR 310/06, juris). 6 Der BGH begründet seine Auffassung in den Entscheidungsgründen des o.g. Versäumnisurteils unter II. 2. wie folgt: 7 " Wie der Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 = NZM 2007, 397) - nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts - aber bereits entschieden hat, führt die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der letztgenannten Gebühr. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung reduziert. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. März 2007, aaO, unter II 2 d). Soweit prozessökonomische Gründe für den umgekehrten Weg der hälftigen Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr sprechen mögen (beispielsweise: KG JurBüro 2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991), weil die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - anders als die Verfahrensgebühr - nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann, rechtfertigt dies nicht, das Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden." 8 Ergänzend wird auf die nachstehenden Leitsätze des Beschlusses des Hessischen VGH vom 08.06.2007 in 3 TJ 966/07 verwiesen: 9 "Erstattungsfähig sind nach den Vorschriften der VwGO ausschließlich die Kosten, die dem Kostengläubiger tatsächlich entstanden sind. Auch wenn die Regelungen des RVG nur das Innenverhältnis zwischen Rechtssuchendem und Anwalt regeln, kann kostenrechtlich im Außenverhältnis nur das geltend gemacht werden, was im Innenverhältnis geschuldet wird. 10 Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG wird die gerichtliche Verfahrensgebühr, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr gemindert (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06). 11 Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des RVG hinsichtlich der Anrechnung vorgerichtlicher Tätigkeiten eine planwidrige Regelungslücke enthalten, bestehen bereits deshalb nicht, da der Vorschrift die Überlegung zugrunde liegt, die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auch danach zu bemessen, ob der Bevollmächtigte bereits im Ausgangsverfahren tätig war und bereits im Ausgangsverfahren erbrachte Leistungen nicht nochmals im gerichtlichen Verfahren honoriert werden sollen." 12 Gegenteiliger Auffassung sind u.a. der 7. Senat des OVG Münster und der 4. Senat des VGH München. Zu dem insoweit streitigen Meinungsstand in der verwaltungsrichterlichen Rechtsprechung vgl. VG Minden, Kostenfestsetzungs- beschluss vom 23.10.2007 in 4 L 102/07.