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Beschluss

6 K 2221/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:1102.6K2221.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus I. für ein beabsichtigtes selbstständiges Beweisverfahren ist unbegründet. 3 Der Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe beanspruchen. 4 Er hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht einmal zum Teil oder in Raten aufbringen kann. Die dafür nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung ist unvollständig geblieben. Eine vollständige formblattgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - zu der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die entsprechenden Belege gehören - ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch unerlässlich. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 38; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 17.7.2003 - 16 E 759/03 - und vom 31.7.2003 - 16 E 846/03 -, jew. m.w.N. 6 In Abschnitt D der Erklärung hat der Antragsteller nicht angegeben, ob seine dort aufgeführten Angehörigen selbst Einnahmen haben. Unter E bleiben die meisten Fragen nach eigenen Einnahmen des Antragstellers sowie die Frage nach Einnahmen der Ehefrau aus unselbstständiger Tätigkeit unbeantwortet. Die Angabe eines Jahresgewinns des Antragstellers aus selbstständiger Tätigkeit im Jahre 2005 ist für seine aktuelle Einnahmesituation unerheblich. Zum Girokonto fehlt es in Abschnitt G sowohl an einer Erklärung zum (aktuellen) Kontostand als auch an einem entsprechenden Beleg. Wohnkosten werden unter H ohne irgendeinen Nachweis lediglich behauptet. 7 Abgesehen davon böte das beabsichtigte selbstständige Beweisverfahren (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO) nicht die nach § 114 Satz 1 ZPO außerdem erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es müsste wohl schon wegen Fehlens des dafür unerlässlichen rechtlichen Interesses abgelehnt werden. 8 Nach § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann eine Partei, sofern - wie hier - ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass u.a. (1.) der Zustand einer Person, (2.) die Ursache eines Personenschadens oder (3.) der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist nach Satz 2 der Norm anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. 9 Der Antragsteller macht die Befürchtung geltend, entgegen dem - inzwischen bestandskräftigen - vorläufigen Bescheid des Antragsgegners vom 24.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.9.2007, mit dem der Antragsgegner ihn für die Heimerziehungsmaßnahme nach § 34 SGB VIII, die seiner Ende Juli 1990 geborenen Tochter B. derzeit zuteil wird, mangels finanzieller Leistungsfähigkeit bislang nicht mit einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII in Anspruch nimmt, später doch noch zu einem solchen Kostenbeitrag herangezogen zu werden. Ob es für den nur noch kurzen Zeitraum bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Tochter des Antragstellers Ende Juli 2008, zu dem die Jugendhilfemaßnahme altersbedingt spätestens enden wird (eine etwaige Folgemaßnahme nach § 41 SGB VIII wäre eine nach zusätzlichen Voraussetzungen zu beurteilende neue Maßnahme), jemals zu einem geänderten, den Antragsteller im Ergebnis belastenden Kostenbeitragsbescheid kommen wird, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand äußerst unwahrscheinlich. Ein Rechtsstreit hierüber zeichnet sich jedenfalls nicht greifbar ab. Schon dies hindert es, ein rechtliches Interesse des Antragstellers an einem selbstständigen Beweisverfahren mit der möglichen Vermeidung eines Rechtsstreits (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zu begründen. 10 Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 22.9.2005 - 1 B 11311/05 -, NVwZ-RR 2006, 853 = juris (Rdnr. 8). 11 Es kommt hinzu, dass selbstständige Beweisverfahren dazu dienen sollen, glaubhaft gemachte eigene Ansprüche gegen den Prozessgegner zu sichern 12 vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6.2.2004 - 8 S 2185/03 -, VBlBW 2004, 228 = juris = DÖV 2005, 36 (LS); Baumbach/Lau-terbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 485 Rdnr. 8, m.w.N.; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 98 Rdnr. 288 13 bzw. eine wirksame Verteidigung gegen Ansprüche des Gegners sicherzustellen. 14 Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. 15 Hier käme allein eine Verteidigung des Antragstellers gegen einen etwaigen späteren Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners in Betracht. Für eine Kostenbeitragspflicht des Antragstellers nach den §§ 91 ff. SGB VIII wäre es aber ohne Belang und damit offenkundig unerheblich, vorab gutachterlich klären zu lassen, ob überhaupt, gegebenenfalls seit wann und aus welchem Grund die Tochter des Antragstellers - möglicherweise vermeidbar gewesen - psychisch erkrankt ist (vgl. die fünf angekündigten Beweisfragen). Die Umstände einer psychischen Erkrankung der Tochter, die ohnehin gegebenenfalls im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Rahmen der Amtsermittlung aufgeklärt werden könnten, 16 vgl. Lang, a.a.O., Rdnr. 294, m.w.N., 17 hätten auf eine eventuelle Kostenbeitragspflicht des Antragstellers und deren Höhe keine Auswirkung. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob ein rechtliches In-teresse i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO schon dann vorliegt, wenn die angestrebte Feststellung für die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten nicht offenkundig unerheblich ist. 18 So VGH Mannheim, Beschlüsse vom 3.7.1995 - 8 S 1407/95 -, NVwZ-RR 1996, 125 = juris, und vom 6.2.2004 - 8 S 2185/03 -, a.a.O.; a.A. VG Köln, Beschluss vom 25.10.2000 - 11 I 1/00 -, NWVBl. 2001, 108. 19 Insbesondere könnte ein dem Antragsgegner vom Antragsteller unterstelltes Mitverschulden an einer solchen Krankheit keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII begründen. Denn durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle soll lediglich solchen atypischen Fällen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften des SGB VIII nicht hinreichend erfasst werden. Deshalb stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht. 20 Vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 92 Rdnr. 20; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 92 Rdnr. 36; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.), m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164). 21 So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden. 22 Vgl. Wiesner, a.a.O.; Münder u.a., a.a.O. 23 Das dem Antragsgegner vom Antragsteller unterstellte Fehlverhalten - für das die Kammer angesichts der auf ein amtsärztliches Gutachten gestützten Verhaltensweise des Antragsgegners (vgl. S. 2 unten/S. 3 oben des Verweisungsbeschlusses des M. C1. ) objektiv ohnehin keinen Anhaltspunkt sieht - würde keine so zu verstehende besondere Härte bedeuten. 24 Mangels eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller auch kein Rechtsanwalt für das beabsichtigte selbstständige Beweisverfahren beigeordnet werden.