Urteil
7 K 406/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:1108.7K406.06.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen zu 1. und 2., Mutter und die älteste Tochter, besitzen die russische Staatsangehörigkeit. Die Klägerinnen zu 3. und 4. wurden in Deutschland geboren. Die Klägerinnen zu 1. und 2. reisten am 24.08.1998 mit einem Schengen-Visum der spanischen Botschaft in Moskau nach Deutschland und beantragten Asyl. Die Klägerin zu 1. legte dabei ihren Reisepass sowie eine Heiratsurkunde in russischer Sprache vor. Der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen hielt sich seit Mai 1998 in Versmold als Asylbewerber auf und wurde im April 2003 nach Georgien abgeschoben. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug die Klägerin zu 1. u.a. vor, dass ihr Ehemann, ein georgischer Staatsbürger aus Südossetien, sie 1994 entführt habe. 1997 hätten sie standesamtlich in Beslan (Nordossetien) geheiratet. Ihre Eltern und ein Bruder lebten in Beslan. Sie und ihr Ehemann seien in den Konflikt zwischen Ossetiern und Georgiern hineingeraten. Ihr Mann habe gezwungen werden sollen, gegen Ossetien zu kämpfen, sich aber geweigert. Daraufhin sei ihr Ehemann festgenommen und geschlagen worden. Im Dezember 1997 seien sie von maskierten Männern überfallen worden, die sie, die Klägerin zu 1., vergewaltigt hätten. Sie hätten außerdem gedroht, ihr Kind zu entführen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerinnen zu 1. und 2. mit Bescheid vom 04.11.1998 als unbeachtlich ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Spanien an, weil sie mit einem von der spanischen Botschaft ausgestellten Schengen-Visum eingereist waren. Diesen Bescheid hob das Bundesamt unter dem 27.04.1999 auf und lehnte die Asylanträge der Klägerinnen zu 1. und 2. mit Bescheid vom 03.08.1999 ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch die des § 53 AuslG gegeben sind und drohte den Klägerinnen zu 1. und 2. die Abschiebung in die Russische Föderation an. Das dagegen gerichtete Klageverfahren blieb erfolglos. Nachdem die Klägerinnen im September 2002 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden waren und in Norwegen vergeblich Asyl beantragt hatten, wurden sie von Deutschland übernommen und kehrten im Februar 2003 nach Versmold zurück. Seitdem duldet der Beklagte sie, weil sie keine Pässe oder Passersatzpapiere besitzen. Im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung für die Klägerinnen teilte die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt L1. dem Beklagten im Oktober 2002 mit, dass die Kinder in den Pass der Klägerin zu 1. eingetragen werden könnten, wenn sie Geburtsurkunden mit Apostillen vorlegten. Aus den Geburtsurkunden müsse allerdings der Name des Vaters hervorgehen. Sollte der Name des Vaters nicht eingetragen sein, müssten die Geburtsurkunden auf den Namen der Mutter ausgestellt sein. Die Klägerin zu 1. legte im März 2003 Atteste der Ärzte T. und C. vor, wonach sie an Depressionen und an einem LWS-Syndrom leide. Herr Dr. C. hielt die Klägerin zu 1. darin nicht für reisefähig. Bei einer Vorsprache beim Beklagten am 30.03.2004 weigerte sich die Klägerin zu 1., Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren auszufüllen und zu unterschreiben. Im April 2004 legte sie Atteste der Ärzte T. und C. vor, wonach sie an schweren Depressionen leide und nicht reisefähig sei. Bei einer Vorführung vor dem russischen Generalkonsulat am 22.06.2004 erklärte die Klägerin zu 1. dem Konsul, dass sie nicht freiwillig ausreisen werde, weil sie krank sei. Der Konsul erklärte, dass ein Passersatzpapier für die Klägerinnen zu 1. und 2. ausgestellt werden könnte, sobald die Klägerin zu 1. unterschreibe, dass sie freiwillig zurückkehren wolle. Für die in Deutschland geborenen Klägerinnen zu 3. und 4. müsse vor der Rückreise ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Dazu müssten beide Eltern beim Konsulat vorsprechen. Da der Vater der Klägerinnen zu 2. bis 4. nicht mehr in Deutschland sei, müsse der Notar des Generalkonsulates über die Verfahrensweise entscheiden. Die Klägerin zu 1. legte ein weiteres Attest des Orthopäden Mai vom 27.05.2004 vor, wonach er sie wegen eines rezidivierenden BWS/LWS-Syndroms behandle. Im Juli 2004 beantragte die Klägerin zu 1. beim Bundesamt, das Verfahren wegen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wieder aufzugreifen, weil sie schwer krank sei und in der Russischen Föderation nicht angemessen behandelt werden könne. Dabei trug sie u.a. vor, dass ihr Ehemann vor über einem Jahr nach Georgien abgeschoben worden sei und sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Das Bundesamt lehnte es mit Bescheid vom 01.09.2004 ab, seine Feststellungen zu § 53 AuslG zu ändern. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Der Amtsarzt des Beklagten stellte in einem Gutachten vom 27.12.2004 fest, dass die Klägerin zu 1. an einer schweren psychischen Erkrankung leide. Es bestehe eine schwer verlaufende depressive Symptomatik bei bestehender posttraumatischer Belastungsstörung. Die Klägerin zu 1. müsse psychiatrisch ambulant und medikamentös behandelt werden, außerdem sei eine Fachpsychotherapie dringend indiziert. Aufgrund ihrer psychischen Störungen sei sie nicht in der Lage abzuschätzen, was eine Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren für sie bedeute/für Folgen haben könne. Die Klägerinnen beantragten mit Schreiben vom 04.03.2005, ihnen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Sie beriefen sich darauf, dass sie keine Heimreisedokumente besäßen. Außerdem sei die Klägerin zu 1. reiseunfähig erkrankt. Schließlich könne sie aufgrund ihrer psychischen Störungen nicht abschätzen, welche Folgen eine mangelnde Mitwirkung bei der Passersatzpapierbeschaffung habe. Amtsärzte des Beklagten stellten am 03.05.2005 fest, dass die Klägerin zu 1. an einer schweren psychischen Erkrankung mit depressiver Symptomatik und einer posttraumatischen Belastungsstörung als auslösender Erkrankung leide. Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 29.08.2005 ab, den Klägerinnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Er führte aus, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorlägen, weil die Klägerinnen reisefähig seien. Da die Klägerin zu 1. sich weigere, bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken, müsse sie es sich zurechnen lassen, dass noch keine Papiere ausgestellt worden seien. Das Bundesamt leitete im August 2005 nach § 14 a AsylVfG Asylverfahren für die Klägerinnen zu 3. und 4. ein. Die Klägerinnen zu 3. und 4. verzichteten auf die Durchführung eines Asylverfahrens. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin zu 3. mit Bescheid vom 30.09.2005 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und die des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem drohte es ihr die Abschiebung in die Russische Föderation an. Im nachfolgenden Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 14.06.2006 - 4 K 2199/05.A - den gesamten Bescheid des Bundesamtes auf. Mit Bescheid vom 30.09.2005 stellte das Bundesamt das Asylverfahren der Klägerin zu 4. ein und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Außerdem drohte es ihr die Abschiebung in die Russische Föderation an. Den von den Klägerinnen erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.08.2005 wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2006, der am 19.01.2006 zugestellt wurde, zurück. Am Montag dem 20.02.2006 haben die Klägerinnen Klage erhoben und berufen sich im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 29.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 16.01.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß ihrem Antrag zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klagen sind unbegründet. Die Klägerinnen besitzen keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Hierbei kann zur Vermeidung von Wiederholungen zum einen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen werden, die das Gericht nach erneuter Überprüfung teilt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Zum anderen wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 26. März 2007 sowie des OVG NRW vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 - jeweils im Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerinnen verwiesen, denen die Klägerinnen nichts entgegnet haben und an denen das Gericht festhält. Den Klägerinnen steht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG zu, da sie sich am 1. Juli 2007 noch nicht 6 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielten, nachdem sie im Jahre 2002 für einige Monate in Norwegen waren. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f ZPO.