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Urteil

6 K 758/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:1113.6K758.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin nahm zum 07.09.2004 eine dreijährige Schulausbildung am X. -L. in Q. mit dem Ziel der Erlangung des Abiturs auf. Auf ihre Anträge vom 08.07.2004 und vom 02.06.2005 hin bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2004 für den Bewilligungszeitraum September 2004 bis Juli 2005 sowie mit Bescheid vom 28.07.2005 für den Bewilligungszeitraum August 2005 bis Juli 2006 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in monatlicher Höhe von 354 EUR. In den jeweils verwendeten Antragsformularen hatte die Klägerin eigenes Vermögen nicht angegeben. Im Rahmen eines Datenabgleichs mit der Finanzverwaltung erhielt der Beklagte im März 2006 Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2004 über die T. I. einen Freistellungsbetrag von 231 EUR in Anspruch genommen hatte. Auf Aufforderung des Beklagten reichte die Klägerin am 05.05.2006 Unterlagen bezüglich ihres Vermögens an den Tagen der Antragstellung ein und gab hierzu an, dass der Vermögensfreibetrag von 5.200 EUR nicht annähernd erreicht worden sei. Die in ihrem Wertpapierdepot Nr. 000 bei der T. I. gehaltenen Wertpapiere habe sie am 11.02.2004 verkauft und den Erlös von 16.327,92 EUR auf das Girokonto ihres Vaters überwiesen. Damit habe sie die Einrichtung und Ausstattung der von ihr bewohnten Eigentumswohnung ihres Vaters sowie den Kauf eines PKW für 11.000 EUR bezahlt. Diese Ausgaben vor Antragstellung seien förderungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Am 30.05.2006 stellte die Klägerin einen weiteren Folgeantrag für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum August 2006 bis Juni 2007. Mit Bescheid vom 30.10.2006 nahm der Beklagte seine Bewilligungsbescheide für die ersten beiden Bewilligungszeiträume September 2004 bis Juli 2005 und August 2005 bis Juli 2006 zurück, lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung insoweit ab und forderte die Klägerin auf, die erbrachten Leistungen in Höhe von 7.080 EUR (= 3.894 EUR + 3.186 EUR) zu erstatten. Im Rahmen der Vermögensanrechnung sei auch der Wertpapierbestand in Höhe von 16.327,92 EUR einbezogen worden, den die Klägerin vor Erstantragstellung am 11.02.2004 auf das Konto ihres Vaters umgebucht habe, um den Kauf der Eigentumswohnung mitzufinanzieren. Aus § 1 BAföG folge, dass eigenes Vermögen ein halbes Jahr vor Ausbildungsbeginn vorrangig für die anstehende Ausbildung einzusetzen sei. Die Verwendung zur Schaffung von Eigentum des Vaters könne förderungsrechtlich nicht hingenommen werden. Am 27.11.2006 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 29.11.2006 lehnte der Beklagte den hier maßgeblichen Förderungsantrag der Klägerin vom 30.05.2006 für den Bewilligungszeitraum August 2006 bis Juni 2007 ab, weil die Klägerin über einzusetzendes Vermögen in Höhe von 11.937,77 EUR verfügt habe. Gegen diesen Versagungsbescheid legte die Klägerin am 05.12.2006 Widerspruch ein. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 09.01.2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 30.10.2007 für den Bewilligungszeitraum September 2004 bis Juli 2005 (Az.: 40.2.21 - 38/2007) bzw. August 2005 bis Juli 2006 (Az.: 40.2.21 - 68/2007) zurück. Im Rahmen der Vermögensanrechnung sei das von der Klägerin vor Antragstellung an ihren Vater übertragene Wertpapiervermögen im Umfang von 11.000 EUR zu berücksichtigen, weil sie diesen Betrag unentgeltlich und damit rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Der Behauptung, sie habe sich mit diesem Geld einen PKW gekauft, könne nicht gefolgt werden. Ausweislich des vorgelegten Kfz-Briefs sei der Vater der Klägerin Eigentümer des PKW. Das Vorbringen, der PKW laufe aus Kostengründen auf den Namen des Vaters, überzeuge nicht, weil Eigentümer und Versicherungsnehmer nicht personenidentisch sein müssten. Die Klägerin habe ihrem Vater vielmehr 11.000 EUR gegeben, damit dieser sich selbst ein neues Auto habe kaufen können. Der Differenzbetrag zwischen der dem Vater überwiesenen Summe von 16.327,92 EUR und dem angeblich für den PKW-Kauf verwendeten Betrag von 11.000 EUR sei dagegen als üblicher Vermögensverbrauch für den Bezug und die Ausstattung der Wohnung anzusehen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Bewilligung auf Angaben beruht habe, die die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht habe. Den Vermögensfragen in dem verwendeten Formularantrag hätte die Klägerin entnehmen müssen, dass Vermögen der Antragstellerin zu berücksichtigen war. Deshalb hätte sie auch auf die Vermögensweggabe fünf Monate vor Antragstellung hinweisen müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen und damit in Kauf genommen, dass das weggegebene Vermögen unberücksichtigt bleibt. Nachdem die Bezirksregierung Köln den Beklagten unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in den o.g. Widerspruchsbescheiden zu einer Neuberechnung des Förderungsanspruches für den hier streitgegenständlichen Zeitraum aufgefordert hatte, hob dieser mit Bescheid vom 02.03.2007 seinen ablehnenden Bescheid vom 29.11.2006 auf und bewilligte der Klägerin für den Zeitraum August 2006 bis Juni 2007 Ausbildungsförderung in monatlicher Höhe von 226 EUR. Dabei berücksichtigte er im Rahmen der Vermögensanrechnung einen Betrag von 11.000 EUR, den die Klägerin rechtsmissbräuchlich verbraucht habe. Zur näheren Begründung nahm er auf die Ausführungen der Bezirksregierung Köln in den Widerspruchsbescheiden vom 09.01.2007 Bezug. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 zurück mit der Begründung, die Vermögensanrechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Soweit neben dem bei der Antragstellung am 30.05.2006 vorhandenen Vermögen in Höhe von 2.335,85 EUR auch ein Betrag von 11.000 EUR aus rechtsmissbräuchlicher Vermögensweggabe zu berücksichtigen gewesen sei, verwies sie zur näheren Begründung auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 09.01.2007. Am 07.04.2007 hat die Klägerin vorliegende Klage betreffend den dritten Bewilligungszeitraum August 2006 bis Juni 2007 erhoben. Sie meint, der Beklagte habe auch insoweit Guthaben aus dem Wertpapierdepot zu Unrecht als einzusetzendes Vermögen angerechnet, weil dieses im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr zum Vermögen der Klägerin gehört habe. Als Gegenleistung für die Übertragung des Guthabens habe sie u.a. das Eigentum an dem PKW VW Lupo erlangt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides 02.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 27.03.2007 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum August 2006 bis Juni 2007 Ausbildungsförderung nach dem BAföG ohne Anrechnung eigenen Vermögens zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 26.10.2007 den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum August 2006 bis Juni 2007 keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Bewilligung weiterer Förderungsmittel nach dem BAföG, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Anspruchsgrundlage hierfür findet sich in den §§ 1 i.V.m. 11 ff. BAföG. Nach § 11 Abs. 1 und 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (Bedarf) geleistet. Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften u.a. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Einem über den mit Bescheid vom 02.03.2007 bewilligten monatlichen Förderungsbetrag von 226 EUR hinausgehenden Förderungsanspruch steht gemäß § 26 ff. BAföG anzurechnendes Vermögen der Klägerin entgegen. An dem nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Tag der Antragstellung, dem 30.05.2006, verfügte die Klägerin unstreitig über eigenes Vermögen in Höhe von 2.335,85 EUR. - Bausparvertrag Nr. 000 (M. ): 2.362,59 EUR (nach 10 %-Abzug gem. Ziff. 28.3.4 BaföGVwV) - Konto Nr. 000 (T. I. ): 22,99 EUR - Girokonto Nr. 000 (T. I. ): -49,73 EUR 2.335,85 EUR Diesem Betrag ist der Wert des PKW VW Lupo, der sich im Eigentum der Klägerin befindet, hinzuzurechnen. Der Wert eines im Eigentum des Auszubildenden stehenden PKW ist als nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG einzusetzendes Vermögen zu qualifizieren. Der PKW gehört - entgegen Tz. 27.2.5. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföGVwV 2001), an die das Gericht nicht gebunden ist - nicht zu den "Haushaltsgegenständen", die nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht als Vermögen gelten. Es ist bereits zweifelhaft, ob PKW nach dem allgemeinen Sprachgebrauch überhaupt als "Haushaltsgegenstände" angesehen werden können. Das Gesetz stellt Haushaltsgegenstände im Hinblick auf ihre Notwendigkeit für die allgemeine Lebensführung des Auszubildenden von der Vermögensanrechnung frei. Haushaltsgegenstände sind demnach alle Gegenstände, die der Auszubildende nach seiner speziellen Lebensgestaltung zur Lebens- und Wirtschaftsführung bedarf. Dazu gehören regelmäßig Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, nicht jedoch Personenkraftfahrzeuge. Letzteres lässt sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Ein PKW ist im Regelfall zur Lebensführung des Auszubildenden nicht erforderlich. Wird im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder wegen des Fehlens einer entsprechenden Verkehrsinfrastruktur ein PKW erforderlich, kann dies im Rahmen der Härtefreistellung nach § 29 Abs. 3 BAföG berücksichtigt werden. Zumindest dann, wenn das Kraftfahrzeug - wie hier - einen erheblichen Wert hat, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt, diesen anders als etwa Sparguthaben von der Anrechnung insgesamt auszunehmen. Vgl. VG Minden, Urteile vom 15.12.2005 - 9 K 4304/04 -, bei juris, und vom 23.05.2006 - 6 K 2061/05 -, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2006 - 4 B 399/06 -, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 - 11 K 1606/06 -, bei juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternel, BAföG, 4. Auflage 2005, § 27 Rn. 11; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar, § 27 Rn. 15 (Stand: Januar 2004); a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2004 - 7 S 197/93 -, FamRZ, 1995, 62. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gebrauch eines Autos für die Klägerin im fraglichen Bewilligungszeitraum für die Absolvierung ihrer Ausbildung zwingend erforderlich gewesen wäre. Die Ausbildungsstätte war unstreitig auch ohne PKW erreichbar. Die Erforderlichkeit eines PKW für die Nebentätigkeit vermag eine Härte nicht zu begründen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin etwa zwingend benötigte Einnahmen nicht auch aus einer anderen Tätigkeit, die die Verfügbarkeit eines PKW nicht voraussetzt, hätte erzielen können. Den Wert des PKW, welchen die Klägerin im Dezember 2003 für 10.500 EUR erworben hat, setzt die Kammer für den 30.05.2006 (Tag der Antragstellung), den Angaben der Klägerin im PKH-Verfahren folgend, mit mindestens 6.000 EUR an. Nach Abzug des Vermögensfreibetrages in Höhe von 5.200 EUR gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG errechnet sich somit ein einzusetzendes Vermögen von mindestens 3.135,85 EUR (= 2.335,85 EUR + 6.000 EUR - 5.200 EUR). Bei einem förderungsrechtlichen Bedarf von 4.248 EUR (= 354 EUR x 12 Monate) verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 1.112,15 EUR. Verteilt auf zwölf Monate ergibt sich mithin ein monatlicher Förderungsanspruch von 93 EUR, den der Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid vom 02.03.2007 bereits erfüllt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.