Urteil
6 K 3249/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:1120.6K3249.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des am 15.03.2001 geborenen T. H1. E1. , der ab September 2004 den von der Arbeiterwohlfahrt geführten Kindergarten B. E2. in N. besucht hat. Mit Bescheid vom 02.08.2004 setzte der Beklagte den monatlichen Elternbeitrag nach § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) in der damals geltenden Fassung für den Zeitraum September 2004 bis August 2007 auf 151,34 EUR fest. Er legte dabei den Angaben der Kläger entsprechend die höchste Einkommensstufe über 61.355 EUR zu Grunde. Mit Schreiben vom 04.07.2006 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass nach der Änderung des § 17 GTK die Elternbeiträge ab August 2006 auf der Grundlage der Elternbeitragssatzung der Stadt N. vom 22.06.2006 festzusetzen seien, und forderte die Kläger unter Hinweis auf geänderte Beitragshöhen auf, bis spätestens zum 14.07.2006 eine Einkommenserklärung nebst entsprechenden Nachweisen einzureichen. Für den Fall, dass dies nicht fristgerecht erfolge, kündigte er die Festsetzung des Höchstbeitrages an. Die Kläger machten in der Folge keinerlei Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen. Mit Bescheid vom 16.08.2006 setzte der Beklagte den monatlichen Elternbeitrag auf der Grundlage von § 17 GTK n.F. i.V.m. der Elternbeitragssatzung der Stadt N. für den Zeitraum August 2006 bis einschließlich August 2007 auf 216 EUR fest. Er legte dabei die höchste Einkommensstufe "über 75.000 EUR" zu Grunde. Den von den Klägern hiergegen am 14.09.2006 erhobenen, nicht näher begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 zurück. Da die Kläger der aus § 7 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung folgenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien, hätten sie gemäß § 7 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung den höchsten Beitrag zu leisten. Am 24.10.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie meinen, die Änderung der Beitragshöhe ab August 2006 sei schon deshalb unzulässig, weil die Elternbeiträge insoweit bereits durch den Bescheid vom 02.08.2004 verbindlich festgelegt worden seien. Eine Änderung sei, wie sich aus den letzten beiden Absätzen der Begründung des Bescheides vom 02.08.2004 ergebe, nur zulässig, wenn eine Änderung der Einkommensverhältnisse zu einer Eingruppierung in eine höhere Einkommensstufe führe. Dies sei mangels Änderung in ihren Einkommensverhältnissen vorliegend aber nicht der Fall. Abgesehen davon verstoße die mit der Elternbeitragssatzung vorgenommene Beitragserhöhung gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Für Eltern, die der höchsten Einkommensstufe zuzuordnen seien, ergebe sich für die Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes für Kinder über 3 Jahren eine Beitragssteigerung von 42,7 %, während die Erhöhung in den anderen Einkommensstufen 10 bis 11 % betrage. Die Beitragsregelung sei darüberhinaus auch deshalb gleichheitswidrig, weil bei der Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens einheitlich vom Bruttoeinkommen ausgegangen werde, ohne zwischen Selbstständigen und abhängig Beschäftigten zu differenzieren. Die Kläger beantragen, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 16.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Neufestsetzung der Elternbeiträge sei zulässig, weil sich zum einen die rechtliche Grundlage für die Zeit ab August 2006 geändert habe und zum anderen die Festsetzung im Bescheid vom 02.08.2004 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Erteilung eines neuen Bescheides ergangen sei. Die in der Elternbeitragssatzung enthaltene Beitragstabelle verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Die Beitragserhöhung sei geeignet und erforderlich, um die durch die Kürzung der Landesmittel entstandene Finanzierungslücke zu schließen. Sie sei auch erforderlich gewesen, da die Stadt N. in Ermangelung eines genehmigten Haushalts oder eines genehmigten Haushaltssicherungskonzepts nicht in der Lage gewesen sei, die entstandene Lücke durch Haushaltsmittel auszufüllen. Die Beitragserhöhung sei schließlich angemessen. Sie basiere auf einer linearen Anhebung der einzelnen Beiträge um rund 10 %. Während die unterste beitragsfreie Einkommensstufe von 12.271 EUR auf 15.000 EUR angehoben worden sei, habe man im oberen Einkommensbereich eine weitere Einkommensstufe eingezogen. Diese soziale Staffelung entspreche den Vorgaben des § 17 Abs. 3 GTK und sei als sozial ausgewogen zu bewerten. Im Übrigen sei im Hinblick auf das Übermaßverbot zu berücksichtigen, dass die durch die Beitragserhöhung belasteten Eltern rückwirkend zum 01.01.2006 Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen könnten. Die Beitragsstaffelung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Eltern sozial abgestuft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten für den Besuch ihrer Kinder in den Einrichtungen beteiligt würden und somit ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 16.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Zeit ab August 2006 findet sich in § 90 SGB VIII i.V.m. § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - in der Fassung des Gesetzes vom 23.05.2006 (GV. NRW S. 197) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt N. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung - EBS - ) vom 23.06.2006. Danach wird für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem GTK durch die Stadt N. ein öffentlich-rechtlicher Beitrag als Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten erhoben. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage 1 zur EBS. Die EBS ist weder im Hinblick auf den in § 5 Abs. 1 EBS niedergelegten Einkommensbegriff noch im Hinblick auf die in Anlage 1 festgelegten Beitragshöhen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Die Höhe des Elternbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 EBS maßgeblich an das Jahresbruttoeinkommen der Beitragspflichtigen anzuknüpfen, ohne insoweit zwischen Selbstständigen und abhängig Beschäftigten zu differenzieren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei den Elternbeiträgen handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Kostenbeteiligung im Rahmen einer sozialen Leistungsgewährung. Der dem Gesetzgeber insoweit eingeräumte weite Gestaltungsspielraum gestattet es, nach der bei Massenerscheinungen zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung des geringen Deckungsgrades, der mit den Kindergartenbeiträgen zu erzielen ist, sowohl die Einkommensverhältnisse als auch die Familiengrößen völlig zu vernachlässigen oder nur grob zu berücksichtigen; ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Optimierung der Erfassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht danach nicht. Dies gilt auch und gerade für die Frage der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen oder von Vorsorgeaufwendungen im weiteren Sinn. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2007 - 12 A 1156/07 - (bzgl. des wortgleichen § 17 Abs. 4 GTK a.F.), n.v.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2006 - 3 L 258/03 -, juris; VG Minden , Urteil vom 05.03.2007 - 6 K 1895/05 -, juris; Stähr in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB VIII, Loseblatt-Kommentar (Stand: Juni 2007), § 90 Rn. 14c. Die in Anlage 1 zur EBS enthaltene Beitragsstaffelung ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Bundes- und landesrechtliche Vorgaben für die Erhebung von Elternbeiträgen werden durch die Beitragsstaffelung nicht verletzt. Insbesondere findet sich dort - wie von § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK gefordert - eine soziale Staffelung der Elternbeiträge, weil die Beitragshöhe nicht nur von dem in Anspruch genommenen Leistungsumfang und dem Alter des Kindes, sondern auch vom Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen abhängig ist. Weitere Vorgaben für die Ausgestaltung der sozialen Staffelung enthalten weder § 90 SGB VIII noch § 17 GTK. Die Beitragsstaffelung verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Eine einkommensabhängige Staffelung der Kindergartenentgelte begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die damit einhergehende Ungleichbehandlung zu Lasten von Beitragspflichtigen mit höheren Einkommen durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der Satzungsgeber verfügt insoweit über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128 = juris; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, FEVS 56, 297 = juris; Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 14 b. Mit der Einführung einer weiteren Einkommensstufe "über 75.000 EUR", die für die Betroffenen im Vergleich zu den Beitragspflichtigen der anderen Einkommensstufen zu einer deutlich höheren Beitragssteigerung führt, verbleibt der Satzungsgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraumes. Er ist von Verfassungs wegen weder gehalten, eine einmal vorhandene Staffelung beizubehalten, noch bei einer Änderung der Staffelung eine gleichmäßige Beitragssteigerung aller Betroffenen zu beachten. Auf den von den Klägern angestellten Vergleich zwischen den Einkommensstufen hinsichtlich prozentualer Steigerungswerte kommt es deshalb nicht an. Die geringfügigen Differenzen in den Bandbreiten der einzelnen Einkommensstufen sind ebenfalls unerheblich. Eine Verletzung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit vermag die Kammer auch im Hinblick auf die absoluten, in der EBS festgelegten Höchstbeiträge nicht zu erkennen. Denn insoweit ist eine einkommensbezogene Beitragsstaffelung jedenfalls unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter diesen Voraussetzungen wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die den vollen Beitrag zahlen, werden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 11a; Wiesner in: ders., SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 90 Rn. 12. Dass die Höchstbeiträge der EBS kostendeckend wären, haben die Kläger weder behauptet geschweige denn dargelegt. Auf der Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Zahlen ist hierfür auch nichts ersichtlich. Dies ergibt sich für die Kammer aus Folgendem: Wenn der Beklagte für jeden der EBS unterliegenden Betreuungsplatz den jeweiligen Höchstbeitrag festsetzen könnte, beliefe sich die Summe der jährlichen Beiträge auf 6.837.120 EUR: Kindergartenplätze (3-6 Jahre): 1.769 Plätze x 216 EUR x 12 Monate = 4.585.248 EUR Tagesstättenplätze (3-6 Jahre): 426 Plätze x 306 EUR x 12 Monate = 1.564.272 EUR Kinder unter 3 Jahren: 84 Plätze x 389 EUR x 12 Monate = 392.112 EUR schulpflichtige Kinder (6-14): 114 Plätze x 216 EUR x 12 Monate = 295.488 EUR 6.837.120 EUR Diese Summe verbleibt weit unterhalb der für diese Plätze insgesamt anfallenden Betriebskosten, die der Beklagte für das Haushaltsjahr 2007 vorläufig mit 12.165.851,80 EUR beziffert hat. Damit bleibt aber kein Raum für die Annahme, einer der Höchstbeiträge könnte hinsichtlich der durchschnittlichen Kosten für einen Platz der ihm zugeordneten Betreuungsform kostendeckend sein. Hieran änderte es auch nichts, wenn man bei der Frage der Kostendeckung nur die nach Abzug der Landeszuschüsse verbleibenden Betriebskosten in den Blick nähme. So Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 11a, unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, DVBl. 1997, 1438 = juris. Denn die Summe der jährlich maximal zu vereinnahmenden Eltern(höchst)beiträge (6.837.120 EUR) unterschreitet die anfallenden Betriebskosten auch nach Abzug der Landeszuschüsse, die der Beklagte für das Haushaltsjahr 2007 vorläufig mit 3.970.325,74 EUR angegeben hat deutlich, und zwar um mehr als 1,3 Millionen Euro (12.165.851,80 EUR - 3.970.325,74 EUR = 8.195.526,06 EUR; 8.195.526,06 EUR - 6.837.120 EUR = 1.358.406,06 EUR). Die auf der Grundlage der EBS erfolgte Festsetzung von Elternbeiträgen ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte die Kläger gemäß § 7 Abs. 2 EBS der höchsten Einkommensgruppe "über 75.000 EUR" zugeordnet, weil diese trotz Aufforderung ihre Einkommensverhältnisse bis heute nicht dargelegt haben und damit ihren in § 7 Abs. 1 EBS niedergelegten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind. Nach Anlage 1 zur EBS beträgt der monatliche Beitrag für die Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes durch ein Kind im Alter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht 216 EUR. Der Festsetzung steht die mit Bescheid vom 02.08.2004 auch für den streitgegenständlichen Zeitraum getroffene Regelung nicht entgegen. Die in der Neufestsetzung konkludent enthaltene Aufhebung der früheren Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der gemäß § 28 Abs. 1 GTK entsprechend gilt, weil die EBS keine Regelung für die Aufhebung der früheren Festsetzung enthält. § 5 Abs. 2 Satz 5 EBS, der der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. nachgebildet ist, kann hierfür nicht herangezogen werden, weil keine Änderung in den Einkommensverhältnissen der Kläger eingetreten ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die den Zeitraum September 2004 bis August 2007 umfassende Beitragsfestsetzung vom 02.08.2004 ist als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren, weil sich diese Regelung nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis begründet. Vgl. Freischmidt in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB X -, Loseblatt- Kommentar (Stand: April 2007), § 48 Rn. 9. Vorliegend ist eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten, weil die die Beitragsfestsetzung vom 02.08.2004 tragende Rechtsgrundlage § 17 GTK a.F. mit Wirkung zum 31.07.2006 entfallen ist, so dass die Festsetzung für die Zeit ab August 2006 aufzuheben war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Streitigkeiten betreffend die Erhebung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Abgabenrecht zuzurechnen und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2002 - 16 B 2228/02 -, NVwZ-RR 2003, 607, und vom 16.02.2006 - 12 A 3680/05 -, abrufbar unter: www.nrwe.de = juris. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.