Beschluss
12 L 555/07.PVL
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:1205.12L555.07PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Absicht, die Aufgaben des Umweltrechts weitgehend zu kommunalisieren. Ein entsprechendes Gesetz soll in den nächsten Tagen erlassen werden. Dem bislang vorliegenden Entwurf zufolge 4 - vgl. Landtags-Drucksache 14/4973 - 5 sollen durch eine neue Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) - Gegen-stand von Art. 15 des Entwurfs - im Grundsatz zunächst alle Zuständigkeiten im Umweltrecht den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen werden. Eine Zuständigkeit staatlicher Behörden soll ausnahmsweise gegeben sein, soweit besonders umweltrelevante oder kreisübergreifende Tatbestände betroffen sind. So sollen etwa die Zulassung und Überwachung von Siedlungs- und Sonderabfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen, Chemieparks und besonders bedeutsame wasserwirtschaftliche Vorhaben ebenso wie die Erstellung von Luftreinhalteplänen und anderer wichtiger Fachplanungen in der staatlichen Zuständigkeit verbleiben. Dies betrifft im Bereich der Industrieanlagen ca. 30 % der konkret in Nordrhein-Westfalen vorhandenen Anlagen; die Zuständigkeit für die Zulassung und Überwachung von 70 % der Industrieanlagen wird auf die Kommunen verlagert 6 - vgl. Landtags-Drucksache 14/4973, S. 199 -. 7 Mit den personellen und finanziellen Konsequenzen dieser Aufgabenübertragung soll sich dem Entwurf zufolge Art. 61 befassen ("Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts"). Danach stellt gemäß § 1 das Land den Kreisen und kreisfreien Städten das zur Erfüllung der ihnen durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz zum 01. Januar 2008 neu übertragenen Aufgaben erforderliche Fachpersonal zur Verfügung. § 3 des Entwurfs hat folgenden Wortlaut: 8 "(1) Die tariflich Beschäftigten der Bezirksregierungen, die mit den Aufgaben nach § 1 betraut sind, werden mit Wirkung vom 01. Januar 2008 in das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kraft Gesetzes übergeleitet und den Kreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung kraft Gesetzes zur Verfügung gestellt. 9 (2) Die jeweilige Bezirksregierung bereitet den Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten. 10 (3) Die personalrechtlichen Einzelheiten werden in zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch die jeweilige Bezirksregierung - und der übernehmenden kommunalen Körperschaft abzuschließenden Personalgestellungsverträgen geregelt. Die Personalgestellungsverträge regeln auch die Einzelheiten der Personalgestellung. 11 (4) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land NRW auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen." 12 Mit dem Ziel, die zeitgerechte Durchführung der im Entwurf des Gesetzes vorgesehenen personellen Maßnahmen zu ermöglichen, wurde die Beteiligte in verschiedener Hinsicht tätig. Von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang für sich reklamierte Mitbestimmungsrechte erkannte sie nicht an. 13 Der Antragsteller hat am 29. Oktober 2007 das vorliegende Verfahren eingeleitet: Die Beteiligte sei an der Durchführung des Gesetzes in zweierlei Hinsicht beteiligt. Zum einen bereite sie den Personalübergang auf der Grundlage eines Zuordnungsplanes vor. Zum anderen regele sie namens des Landes Nordrhein-Westfalen die Einzelheiten der Personalgestellung durch entsprechende Personalgestellungsverträge mit den übernehmenden kommunalen Körperschaften. Sie habe mitgeteilt, es würden 43 Stellen an die einzelnen Kreise sowie die kreisfreie Stadt C. verlagert. Bei diesen Vorgängen stehe ihm, dem Antragsteller, ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW zu. - Mit Blick auf die von der Beteiligten zuvor geäußerte Ansicht, der Personalübergang werde sich durch das Gesetz selbst vollziehen, Mitbestimmungsrechte seien daher ausgeschlossen, meint der Antragsteller: § 72 Abs. 1 LPVG NRW stehe nicht unter dem Vorbehalt, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nur habe, "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht". Außerdem sei die in § 3 des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vorgesehene Regelung nicht erschöpfend. Der Gesetzgeber wolle lediglich anordnen, dass die Mitarbeiter durch Personalgestellung den kommunalen Körperschaften zur Verfügung gestellt würden. Dazu seien jedoch mehrere Ausführungshandlungen erforderlich, wie sich den Absätzen 2 bis 4 des § 3 unschwer entnehmen lasse. Die Notwendigkeit einer Ausführungshandlung folge auch aus § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder, wonach der Arbeitgeber ein bestimmtes Verlangen ausdrücklich und gesondert äußern müsse. - Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. 14 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 15 der Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, wegen der Personalgestellung an die Kreise und kreisfreien Städte in Bezug auf diejenigen tariflichen Beschäftigten, die Aufgaben nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts wahrnehmen, jeweils ein Mitbestimmungsverfahren gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW einzuleiten. 16 Die Beteiligte beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Dem Antragsteller stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht zur Seite. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. 20 II. 21 Die Entscheidung ergeht gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW (in der hier anzuwendenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 09. Oktober 2007 - GV NRW S. 394) i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 936, 937, 944 ZPO wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden der Fachkammer allein und ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten 22 - vgl. in diesem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2004 - 1 B 543/04.PVB - (für ein Beschwerdeverfahren); Fürst/Goeres, GKÖD Band V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Anh. 7 zu K § 83 Rdnr. 105 -. 23 Der Antrag hat keinen Erfolg. Der erforderliche Verfügungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO). Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu. 24 Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW n.F. hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei 25 Abordnung, Zuweisung von Beamten gemäß § 21 Beamtenstatusgesetz, Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung. 26 Die in dem künftigen Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts in Bezug auf die Tarifbeschäftigten - nur um diese geht es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, nicht auch um Beamte - vorgesehenen Maßnahmen fallen nicht unter die Bestimmung. Zu betrachten sind in diesem Zusammenhang drei Teilakte, nämlich dass a) die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Wirkung vom 01. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung kraft Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt, b) sie mit Wirkung vom 01. Januar 2008 in das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kraft Gesetzes übergeleitet werden und c) der Beteiligte einen Zuordnungsplan aufstellt bzw. bereits aufgestellt hat, aus dem folgt, wer überhaupt von den Maßnahmen betroffen ist (also bei der Bezirksregierung verbleibt) und wo sie/er ab 01. Januar 2008 zu arbeiten hat. 27 a) Die Personalgestellung fällt nicht unter § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW. Insbesondere ist sie keine Zuweisung im Sinne des Gesetzes. Gem. § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) kann Beschäftigten im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. ... Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Gem. § 4 Abs. 3 TV-L ist, werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). In einer Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TV-L heißt es, Personalgestellung sei - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten; die Modalitäten der Personalgestellung würden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt. 28 Daraus folgt, dass den Begriffen der Zuweisung und der Personalgestellung im Tarifvertragsrecht ein ganz bestimmter Inhalt beigemessen wird und sie sich u.a. darin unterscheiden, dass es einmal um einen vorübergehenden und einmal um einen auf Dauer angelegten Zustand geht. Wenn nun in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW nur eines dieser Institute genannt ist, so ist dem zu entnehmen, dass in Bezug auf das andere - hier: die Personalgestellung - ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht. Vorgesehen ist im vorliegenden Fall indessen gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts gerade eine solche. Das ergibt einmal der insoweit verwendete Begriff, im Übrigen auch der Inhalt der Maßnahme, denn sie wird auf Dauer angelegt sein. 29 Das damit gefundene Ergebnis - kein Mitbestimmungsrecht - findet eine Betätigung in der Geschichte des Personalvertretungsgesetzes. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 09. Oktober 2007 geltenden Fassung hatte der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestand, mitzubestimmen über den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist aufgehoben worden. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erwogene Gedanke, in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW n.F. auch die Personalgestellung aufzunehmen, ist fallengelassen worden 30 - vgl. VG Köln, Beschluss vom 28. November 2007 - 34 L 1580/07.PVL - (S. 4 des amtlichen Umdrucks) -. 31 Die Personalgestellung ist auch keine Versetzung, wie sich aus dem Nebeneinander der Begriffe "Versetzung", "Abordnung", "Zuweisung" und "Personalgestellung" in § 4 TV-L ergibt. 32 b) Ein Mitbestimmungsrecht besteht auch nicht im Hinblick darauf, dass die betreffenden Tarifbeschäftigten mit Wirkung vom 01. Januar 2008 kraft Gesetzes in das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übergeleitet werden. Diese Überleitung ist materiell keine Zuweisung i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW; weder hat sie vorübergehenden Charakter, noch zielt sie darauf, dass die Betreffenden im Ministerium tätig werden. Sie ist im materiellen Sinne auch keine Versetzung i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW n.F. (so dass offenbleiben kann, ob angesichts des vom Antragsteller formulierten Begehrens der Antrag überhaupt mit Blick auf diesen Mitbestimmungstatbestand Erfolg haben könnte). Gemäß § 4 Abs. 1 TV-L können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Einer Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TV-L zufolge ist Versetzung die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle ... unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Fall sollen die Betroffenen indessen nicht im Ministerium beschäftigt werden. Für den Begriff der Versetzung ist kennzeichnend der dauerhafte Wechsel auf einen Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle des Arbeitgebers 33 - Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalver-tretungsgesetz, Stand: 145. Aktualisierung (Oktober 2007), § 75 Rdnr. 48 -. 34 Einen Arbeitsplatz werden sie dort auch nicht erhalten. c) Werden die im Hause der Beteiligten vorgenommenen Vorbereitungshandlungen isoliert gewürdigt, scheidet eine Mitbestimmungsbedürftigkeit deswegen aus, weil es etwa einen Mitbestimmungstatbestand "Erstellung eines Zuordnungsplans" nicht gibt. Werden sie in Zusammenhang mit den Teilakten "Personalgestellung" und "Überleitung" betrachtet, ist eine Mitbestimmungsbedürftigkeit deshalb nicht gegeben, weil die Teilakte ihrerseits nicht der Mitbestimmung unterliegen. 35 Angesichts dessen braucht nicht mehr gesondert erörtert zu werden, dass die Vorgänge i.S.v. a) und b) gerade durch gesetzliche Regelung bewirkt werden; auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die Tätigkeiten i.S.v. c) "Maßnahmen" i.S.v. § 66 Abs. 1 LVPG NRW sind und wem - dem Beteiligten oder einer anderen Stelle - sie ggf. zuzuordnen wären. 36 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.