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Urteil

4 K 125/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:1212.4K125.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am .............. geborene Kläger steht als verbeamteter Lehrer im Dienst des beklagten Landes und ist an der L. I. beschäftigt. 3 Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle des Kreises Q. eine Beihilfe u.a. zu Aufwendungen, die seiner Ehefrau vom E. C. unter dem 4. Juli 2005 in Höhe von 6.825,25 EUR für eine wegen eines Hörsturzes ambulant durchgeführte Hyperbare Sauerstofftherapie (HBO-Therapie) in Rechnung gestellt worden waren. Dies lehnte die Beihilfestelle mit Bescheid vom 26. Juli 2005 mit der Begründung ab, dass die HBO-Therapie zu den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden zähle. 4 Mit seinem hiergegen am 16. August 2005 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, die Annahme, die HBO-Therapie sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, sei unzutreffend. Vielmehr sei erwiesen, dass diese Therapieform durch eine Erhöhung des umgebenden Sauerstoffpartialdrucks eine signifikante Erhöhung des Sauerstoffgehalts in der Perilymphe des Innenohrs erreiche, um den dort vorhandenen hörsturzbedingten Sauerstoffmangel auszugleichen. Infusionsbehandlungen und andere Sauerstoffbehandlungsverfahren erzielten nicht den gleichen Effekt, da sie vorwiegend auf den Sauerstofftransport durch Erythrozyten angewiesen seien. Die private Krankenversicherung habe die entstandenen Kosten anteilig übernommen. 5 Die C1. E1. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 als unbegründet zurück: Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe am 11. April 2000 beschlossen, dass die Hyperbare Sauerstofftherapie nicht als Leistung der Krankenkassen ambulant angewandt werden könne, da eine Notwendigkeit zum Einsatz der HBO-Therapie zur Behandlung eines Hörsturzes oder Knalltraumas mit oder ohne Tinnitus nicht habe bestätigt werden können. Ein überzeugender wissenschaftlicher Nachweis des Nutzens stehe aus. Außerdem verwies die C1. auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2004, wonach ambulante HBO-Behandlungen bei allen Erkrankungen als wissenschaftlich nicht anerkannt einzustufen seien. Im Rahmen einer stationären Behandlung sei die Beihilfefähigkeit nur bei Erkrankungen an Tetanus oder Gasbrand, arterieller Gasembolie und Dekompressionskrankheit gegeben. 6 Am 17. Januar 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Seiner Meinung nach sind die Richtlinien des Bundesausschusses kein Maßstab für die Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung, da es sich um eine Einrichtung des Bundes handele und dieser auf die gesetzliche Krankenversicherung ausgerichtet sei. Der Ausschuss habe auch nicht sämtliche verfügbaren Studien zur HBO-Therapie ausgewertet und habe daher erkennbar ergebnisorientiert gearbeitet. Er verweist insoweit auf ein für das Amtsgericht Hannover erstelltes Gutachten des Q1. . E2. . B. vom Klinikum .......... und auf im Einzelnen näher bezeichnete Studien aus den Jahren 1979, 1985, 1992 und 1998. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beihilfestelle des Kreises Q. vom 26. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides der C1. E1. vom 16. Dezember 2005 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 4.777,68 EUR (70 % des Rechnungsbetrages von 6.825,25 EUR) zu gewähren. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das vorgelegte Gutachten des Q1. . E2. . B. werte nur wenige Studien aus, die im Übrigen auch älter als der Bericht des Bundesausschusses seien und daher in dessen umfassende Überprüfung eingeflossen sein dürften. Ungeachtet der Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der HBO-Therapie entspreche auch die Abrechnungsweise in der Rechnung des E3. vom 4. Juli 2005 nicht den Regeln der GOÄ. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 14. Februar 2007 und das Gutachten von Q1. . E2. . med. K. T. , Universitätsklinikum E4. , vom 13. April 2007 verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der die Gewährung einer weiteren Beihilfe ablehnende Bescheid der Beihilfestelle des Kreises Q. vom 26. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid der C1. E1. vom 16. Dezember 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 5, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm zu den seiner Ehefrau vom E. C. unter dem 4. Juli 2005 in Rechnung gestellten Aufwendungen in Höhe vom 6.825,25 EUR eine Beihilfe gewährt wird. 17 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) erhalten Beamte in Krankheitsfällen Beihilfen. Zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b BVO auch Aufwendungen, die in Krankheitsfällen des nicht beihilfeberechtigten Ehegatten erwachsen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden beihilfefähig. 18 Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind jedoch wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO). Um eine solche handelt es sich bei der zur Behandlung eines Hörsturzes oder Knalltraumas mit oder ohne Tinnitus eingesetzten Hyperbaren Sauerstofftherapie (HBO). 19 Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der Beihilfenverordnung können Heilbehandlungen und Arzneimittel angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss freilich nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weit gehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. März 1996 - 6 A 563/95 -. 21 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Entscheidung des Beklagten, die Beihilfegewährung zu den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die HBO abzulehnen, nicht zu beanstanden. 22 Die ambulante HBO stellt zur Behandlung von Hörsturz und Knalltrauma mit oder ohne Tinnitus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung dar. Ihr ist von dritter Seite insoweit bislang nicht attestiert worden, dass sie zur Heilung dieser Krankheiten oder zur Linderung der Leidensfolgen geeignet und wirksam ist. Die Kammer ist - nach wie vor, 23 vgl. Urteile vom 2. August 2006 - 4 K 2208/05 - und vom 1. Februar 2006 - 4 K 157/05 - -, 24 nunmehr insbesondere auch auf der Grundlage weiterer aktueller Stellungnahmen sachverständiger Stellen, davon überzeugt, dass die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten derzeit allenfalls als gering beurteilt. 25 Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 10. April 2000 nach erneuter, umfassender und indikationsbezogener Beratung den Beschluss gefasst, seinen Beschluss vom 22. November 1994, mit dem die Behandlungsmethode der Hyperbaren Sauerstofftherapie nicht für die vertragsärztliche Versorgung anerkannt worden war, zu bestätigen. 26 Beschluss abrufbar unter www.g- ba.de/informationen/abschlussberichte/ 245/ . 27 Diesem Beschluss lag der Zusammenfassende Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beratungen der Jahre 1999 und 2000 zur Bewertung der Hyperbaren Sauerstofftherapie gemäß § 135 Abs. 1 SGB V zugrunde. Dort heißt es, dass die Analyse und Bewertung aller Stellungnahmen, der aktuellen wissenschaftlichen Literatur und sonstigen Fundstellen für alle überprüften Indikationen keine belastbaren Nachweise für den Nutzen und medizinische Notwendigkeit einer Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung ergebe. Insbesondere in Bezug auf eine ambulante Anwendung seien der Nutzen, die Risiken, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der HBO so wenig tragfähig belegt, dass auch nach erneuter Überprüfung keine Möglichkeit gesehen werde, sie für die vertragsärztliche Versorgung zu empfehlen. 28 Vgl. S. 6 des Berichts, ebenfalls unter der Internetadresse www.g- ba.de/ informationen/abschlussberichte/245/ abrufbar. 29 Es sei nach systematischer und detaillierter Auswertung der Studien deutlich geworden, dass alle Studien erhebliche Mängel in der Planung, Durchführung und Auswertung aufwiesen. In den meisten Studien fehlten grundlegende Angaben zur Methodik und einem grundlegenden Erfolg der Randomisierung, z. B. durch Angabe der wesentlichen Merkmale der einzelnen Studiengruppen. Die Verfasser einzelner Studien - darunter auch die vom Kläger benannte von Dauman et al. - hätten die Notwendigkeit weiterer, placebokontrollierter Studien benannt. Der Arbeitsausschuss ziehe daraus das Fazit, dass mit den vorliegenden klinischen Studien kein Nachweis des therapeutischen Nutzens geführt werden könne. 30 Vgl. S. 45 f. des Berichts. 31 Diese Einschätzung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist durch neuere Erkenntnisse nicht nur nicht widerlegt, sondern im Ergebnis sogar bestätigt worden. 32 Ausweislich Nr. 16 der Anlage II der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006, zuletzt geändert am 18. Januar 2007, 33 abrufbar unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/7/ , 34 ist die Hyperbare Sauerstofftherapie nach Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen, vgl. auch §§ 1 Abs. 2 und 2 der Richtlinie. Durch Beschluss vom 18. Oktober 2007 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Beratungen zur Methode der Hyperbaren Sauerstofftherapie mit Ausnahme der Indikationen diabetisches Fußsyndrom, Brandwunden und idiopathische Femurkopfnekrose eingestellt. 35 Siehe unter www.g-ba.de/downloads/39-261-506/2007-10-18-khb- HBO-Einstellung.pdf. 36 In Bezug auf die Indikationen "Akutes Knalltrauma und akuter Hörsturz jeweils mit/ohne Tinnitus" und "Hörsturz oder Tinnitus chronisch" wird zu den tragenden Gründen des Beschlusses ausgeführt, "dass die Versorgungsrelevanz der hyperbaren Sauerstofftherapie bei den noch nicht im Sinne einer Beschlussvorbereitung beratenen Indikationen als gering einzuschätzen ist" mit der Folge, dass "die Aufnahme der Beratungen zu den oben aufgelisteten Indikationen (...) unterbleiben" sollte. 37 Dass die Beschlüsse und Richtlinien des Bundesausschusses gemäß § 91 Abs. 9 SGB V unmittelbare Verbindlichkeit nur für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und für die gesetzliche Krankenversicherung und deren Versicherte entfalten, hindert das Gericht an deren Berücksichtigung in einem beihilferechtlichen Verfahren nicht. Insbesondere gilt die im Rahmen der Beratungen im Bundesausschuss vorgenommene fachliche Bewertung der derzeit zur HBO vorliegenden Erkenntnisse und Studien unabhängig davon, ob die HBO im Rahmen der vertragsärztliche Versorgung angewandt wird oder nicht. 38 Auch auf der Grundlage der Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren- Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie, 39 siehe www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF/ll-na/017-010.htm , 40 wäre keine für den Kläger günstigere Bewertung der HBO möglich. Insbesondere wird auch dort auf die Notwendigkeit verwiesen, die Effektivität der HBO im Rahmen weiterer Studien zu überprüfen. 41 Eine wissenschaftliche Anerkennung der HBO kann auf der Grundlage dieser Erkenntnisse auch nicht erwartet werden, sodass es sich auch nicht um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Behandlung handelt. Eine solche setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 42 - Urteil vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 24.97 - - 43 nämlich voraus, dass "die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (...).Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt jedoch nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann." 44 Solche Erkenntnisse liegen angesichts der oben dargestellten Darlegungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aber nicht vor. 45 Das im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 14. Februar 2007 eingeholte Gutachten von Q1. . E2. . med. T. vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, da es unschlüssig und nicht ansatzweise nachvollziehbar ist. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die HBO eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung ist, obwohl es selbst den klinischen Nachweis einer positiven Wirkung als "strittig" bezeichnet und auch die von ihm herangezogene Metaanalyse der Cochrane Collaboration "keinen Beweis auf einen positiven Effekt der hyperbaren Sauerstofftherapie auf einen Hörsturz oder einen Tinnitus gefunden" hat. Wieso ungeachtet dessen für eine wissenschaftliche Anerkennung der HBO sprechen soll, dass "die wissenschaftlich unzweifelhaft anzuerkennende Metaanalyse (...) nur einen Zwischenstandsbericht" darstellt und "zwei Versuche jeweils groß angelegter Multicenterstudien (...) an den jeweiligen lokalen Ethikkommissionen gescheitert sind", bleibt völlig unklar. Im Übrigen vermeidet der Gutachter auch die Beantwortung der sich zumindest in Fachkreisen zunehmend aufdrängenden Frage, wieso es angesichts der großen Zahl randomisierter Studien zur HBO nach wie vor auch für eine Hauptanwendungsindikation wie Tinnitus keine "hochwertigen" Studien gibt. 46 Vgl. dazu erneut den Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses, S. 108. 47 Diese Frage hätte im Rahmen eines die wissenschaftliche Anerkennung der HBO bejahenden Gutachtens wohl intensiv erörtert werden müssen. Die weiteren Ausführungen des Gutachters 48 - "Jedoch konnten bereits experimentelle Arbeiten (Zellkultur, Tierversuche) sowie klinische Studien im Cochrane Level 3 oder 4 zeigen, dass es bei Einsatz der hyperbaren Sauerstofftherapie bei Hörverlust und Tinnitus über die Erhöhung des physikalisch gelösten Sauerstoffgehalts zu einer nachweisbaren heilenden Wirkung kommen kann."; Hervorhebung durch die Kammer - 49 vermögen noch nicht einmal die Annahme einer wissenschaftlich noch nicht anerkannten Heilbehandlung zu rechtfertigen. 50 Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts besteht nicht. Die Kammer hat die Beteiligten im Vorfeld der Entscheidung darauf hingewiesen, dass sie das Gutachten von Q1. . E2. . med. T. auch in dieser Hinsicht für unverwertbar hält. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.