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Urteil

4 K 1451/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:1212.4K1451.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des M. für C. und W. vom 31. Oktober 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am .................. geborene Kläger stand als S. einer H. (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. 3 Ausweislich eines Schreibens der C1. E. vom 5. Dezember 2005, in dem diese wegen der erbrachten Unfallfürsorgeleistungen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vater der Schülerin geltend machte, dem Einsatzbericht der Polizeiwache F. vom 14. Januar 2004 und der - vom Beklagten nicht bestrittenen - schriftlichen Stellungnahme des Klägers hatte der Kläger am Vormittag des 14. Januar 2004 eine Schülerin aufgefordert, seit längerem aus der Schulbibliothek entliehene Bücher unverzüglich zurückzugeben. Gegen 14.20 Uhr desselben Tages wurde der Kläger von dem Vater der Schülerin zu Hause aufgesucht. Als der Kläger die Tür öffnete, stellt der Vater einen Fuß in die Tür und schrie "Was hast du zu meiner Tochter gesagt?", packte den Kläger am Kragen und Hals und schüttelte ihn mehrfach hin und her, sodass der Kläger schmerzhafte Rötungen am Hals erlitt. Der Kläger konnte aufgrund des Schüttelns und des immer enger werdenden Griffs nicht antworten. Ein weiterer Mann erschien und beschimpfte den Kläger ebenfalls. Nach ca. zehn Minuten ließ der Vater der Schülerin den Kläger los. Dem Kläger gelang es, die Haustür zu schließen. Der vom Kläger herbeigerufenen Polizei erklärte der Vater der Schülerin, der Kläger solle seine Tochter mit "Schlampe" bezeichnet haben. Am 15. Januar 2004 suchte der Vater den Kläger in der Schule auf. Als der Kläger darauf hinwies, dass für ein Gespräch zunächst ein Termin abgestimmt werden müsse, und sich danach abwandte, um sein Büro aufzusuchen, rief der Vater der Schülerin ihm hinterher "Feiger Sack!" - Der Vater der Schülerin wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Herford vom 27. Juli 2004 wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. 4 Mit Bescheid vom 8. September 2005 wurde das Ereignis vom 14. Januar 2004 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge "posttraumatische Belastungsstörung" anerkannt. 5 Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 teilte die C1. dem Kläger mit, dass bei ihm nach Ansicht der zuständigen Amtsärztin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. bis Anfang April 2006 und danach eine Erwerbsminderung von 80 v. H. bestehe. 6 Bereits seit dem 16. März 2005 war der Kläger dienstunfähig erkrankt; zum 1. Oktober 2006 wurde er aufgrund durch den Dienstunfall verursachter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. 7 Das M1. für C. und W. setzte die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 fest. Dabei legte es einen Ruhegehaltssatz von 75 v. H. zugrunde. 8 Der Kläger legte am 29. November 2006 Widerspruch ein. Er ist der Auffassung, er habe Anspruch auf erhöhtes Ruhegehalt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. Absatz 1 BeamtVG. Er sei im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen worden. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.Juni 2007 wies das M1. für C. und W. den Widerspruch zurück: Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe mit Einzelfallerlass vom 11. Juni 2007 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nicht vorlägen. Der Kläger sei zwar tätlich angegriffen und bedroht worden. Seine dienstlichen Aufgaben als S. einer Schule seien aber nicht mit einer gesteigerten Gefährdungslage verbunden. Er habe kein Sonderopfer erbracht. Mit der Ausübung von Tätigkeiten eines Schulrektors gehe nicht die Befürchtung einher, mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden. 10 Der Kläger hat am 4. Juli 2007 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, es liege jedenfalls ein Angriff im Sinne der §§ 37 Abs. 2 Nr. 2, 31 Abs. 4 BeamtVG vor. Da er zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zu 80 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei, lägen auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts vor. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, 12 den Bescheid des M. für C. und W. vom 31. Oktober 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er macht geltend, die Anforderungen für die Anerkennung eines Angriffs innerhalb des Dienstes als qualifizierten Dienstunfall seien hoch. Der Beamte müsse einer gesteigerten Gefährdungslage ausgesetzt gewesen sein. Die Anforderungen, die die Bewertung eines außerhalb des Dienstes erlittenen Angriffs als qualifizierten Dienstunfall ermöglichten, könnten nicht weniger hoch sein. Der Kläger habe sich mit einem Gespräch an der eigenen Haustür nicht in einer gesteigerten Gefährdungslage befunden. Beamte seien bei einem Angriff innerhalb und außerhalb des Dienstes in gleicher Weise geschützt. Der Beamte, der den Unfall außerhalb des Dienstes erleide, dürfe durch geringere Anforderungen nicht besser gestellt werden als der Beamte, der den Angriff innerhalb des Dienstes erleide. 16 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Der die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts ablehnende Bescheid des M. für C. und W. vom 31. Oktober 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dem Kläger steht nach § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BeamtVG erhöhtes Unfallruhegehalt zu. 22 Gemäß § 37 Abs. 2 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung seines Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff (Nr. 1 der Vorschrift) oder außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 (Nr. 2 der Vorschrift) einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Vorliegend sind entweder die Voraussetzungen nach Nr. 1 der Vorschrift oder die Voraussetzungen nach Nr. 2 der Vorschrift erfüllt. Insoweit kann offen bleiben, ob der Kläger sich während des Vorfalls am 14. Januar 2004 im Dienst oder außerhalb des Dienstes befand. 23 Der in § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG verwandte Begriff "in Ausübung des Dienstes" erfordert einen inneren Zusammenhang zwischen einem rechtswidrigen Angriff auf der einen und einer Dienstverrichtung auf der anderen Seite. Der Angreifer muss den Beamten mit dem Ziel körperlich verletzen wollen, damit die staatliche Aufgabenwahrnehmung zu treffen. Es muss also mehr als ein bloßer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung bestehen. Damit geht § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ebenso wie die weiteren Tatbestände des § 37 BeamtVG vom Vorliegen einer gesteigerten Gefährdungslage aus, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. "Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Gewaltaktionen konfrontiert zu werden, derentwegen er auch erhebliche Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste." 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1999, 323 f. = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1999, 304 f. = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 324 f.; auch in juris (Rn. 17). 25 Der Vater der Schülerin hat den Kläger am 14. Januar 2004 gewürgt, weil dieser seine Tochter am Vormittag zur Rückgabe von Büchern aufgefordert und sie dabei nach Meinung ihres Vaters mit "Schlampe" tituliert hatte. Grund für den nach den Umständen der Tat - und dementsprechend auch durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Herford nach § 223 StGB geahndeten - vorsätzlichen Angriff des Vaters auf die körperliche Unversehrtheit des Klägers war damit dessen Aufgabenwahrnehmung als Beamter. Durch die dienstliche Tätigkeit des Klägers ist der Vater der Schülerin veranlasst worden, den Kläger aufzusuchen und ihm die Verletzung zuzufügen. Insoweit besteht der nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche unmittelbare innere Zusammenhang zwischen (konkreter) Diensthandlung und rechtswidrigem Angriff; der Kläger befand sich insoweit aufgrund seines dienstlichen Verhaltens gegenüber der Schülerin am Vormittag des 14. Januar 2004 in einer gesteigerten Gefährdungslage, die sich in dem Angriff durch den Vater manifestierte. Dass der Kläger sich dieser Gefährdung vor dem Angriff bewusst war, ist im Rahmen des § 37 Abs. 2 BeamtVG - im Unterschied zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - nicht erforderlich. 26 Darüber hinaus stellt der auf den Kläger verübte Angriff einen solchen im Sinne der §§ 37 Abs. 2 Nr. 2, 31 Abs. 4 BeamtVG dar. § 31 Abs. 4 BeamtVG setzt einen außerhalb des Dienstes erlittenen Körperschaden einem durch Dienstunfall - gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG also "im" Dienst - verursachten Körperschaden gleich, wenn der Beamte im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Durch diese weiteren Voraussetzungen wird auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ein Zusammenhang zwischen Angriff und Dienst gefordert und damit - ebenfalls - das Bestehen einer aus dem Dienst resultierenden, gesteigerten Gefährdungslage. 27 Vgl. dazu BVerwG, a.a.O. (juris Rn. 15): "Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewußte Eingehen einer besonderen Lebensgefahr (...). § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hat als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes (...). Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung vorgenommen wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht." 28 Der Kläger ist im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten, nämlich die Aufforderung an die Tochter des Angreifers, ihre Bücher zurückzugeben, und insoweit auch in seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen worden; auf die Darlegungen zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, die entsprechend gelten, wird verwiesen. 29 Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 BeamtVG liegen ebenfalls vor: Der Kläger ist gemäß Absatz 1 der Vorschrift infolge des Dienstunfalls am 14. Januar 2004 dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten. Außerdem war er zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 1. Oktober 2006 mit 80 v. H. und damit zu mehr als 50 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt. 30 Weitere Anforderungen stellt § 37 Abs. 2 BeamtVG weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 2. Insbesondere setzt die Anwendung von Nr. 1 der Vorschrift nicht voraus, dass die Diensthandlung, auf die der Angreifer mit seiner Verletzungshandlung gezielt hat, selbst gefährlich ist. Der rechtswidrige Angriff tritt an die Stelle einer für die Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nach Absatz 1 der Vorschrift erforderlichen, mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung, zu deren Ausübung sich der Beamte der Lebensgefahr ausgesetzt hat. Entsprechendes gilt für den sog. Vergeltungsunfall nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG. 31 Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. Erl. 10 a zu § 37; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar (Stand: November 2007), Band 4, § 37 Rn. 26 a. E. 32 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.