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Beschluss

6 K 1725/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:1219.6K1725.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E1. aus M. wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht einmal zum Teil oder in Raten aufbringen kann, bietet die Klage jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Sie ist voraussichtlich unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8.1.2007 in Gestalt des für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der Bezirksregierung L. vom 16.7.2007 ist wohl rechtmäßig und verletzt den Kläger daher wohl nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3 Der Beklagte dürfte eine Rücknahme (§ 44 Abs. 2 SGB X) seines bestandskräftigen Bescheides vom 28.7.2006, mit dem er einen Teilbetrag von 1.705 EUR der dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis August 2006 bewilligten Leistungen wegen einer Neuberechnung des Freibetrags für den Bruder des Klägers zurückgefordert hat, schon deshalb zu Recht abgelehnt haben, weil der Rückforderungsbescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die beiden früheren Bewilligungsbescheide vom 29.11.2005 nicht erst mit Wirkung ab Juli 2006, sondern für den gesamten vorgenannten Bewilligungszeitraum geändert und dem Kläger insoweit keinen Vertrauensschutz zugebilligt hat. Gegen die Neuberechnung der Förderungsleistung als solche durch die beiden Bewilligungsbescheide vom 28.7.2006 bringt der Kläger selbst keine Einwände vor; auch die Kammer kann keinen Berechnungsfehler erkennen. 4 Der Beklagte hat den Einkommensbezug des Bruders des Klägers ab Juni 2006 zu Recht zum Anlass genommen, die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Kläger schon vom Beginn des Bewilligungszeitraums an, also ab September 2005, durch Reduzierung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG (435 EUR) um das anzurechnende Einkommen des Bruders (§ 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG) zu ändern. Gemäß § 53 Satz 4 BAföG wird - abweichend von den späteren Änderungszeitpunkten gemäß Satz 1 der Norm - der Bescheid auch dann (bereits) vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 BAföG eine Änderung des Einkommens eingetreten ist. § 22 BAföG trifft in Abs. 3 Nr. 2 eine Regelung zur Berechnung des Einkommens unter anderem der "sonstigen Unterhaltsberechtigten" i.S.E. . § 25 Abs. 3 BAföG. Zu diesen sonstigen Unterhaltsberechtigten gehören nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG die Kinder des Einkommensbeziehers. Da auf den Förderbedarf des Klägers Einkommen seines Vaters als Einkommensbeziehers gemäß § 24 BAföG angerechnet wurde, rechnet zu den "Kindern des Einkommensbeziehers" auch der Bruder des Klägers. Obwohl die aufgezeigte gesetzliche Normenkette, die nachzuvollziehen zum Verständnis des § 53 Satz 4 BAföG erforderlich ist, nicht gerade zur Normenklarheit beiträgt, ist doch das rechtliche Ergebnis eindeutig: die Sonderregelung des § 53 Satz 4 BAföG wird u.a. dann zu Ungunsten des Auszubildenden relevant, wenn sich das Einkommen seiner Geschwister gegenüber dem bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides prognostizierten Betrag erhöht und daher der zuvor berücksichtigte Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG sinkt oder entfällt. 5 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 -, BVerwGE 91, 306 = NVwZ 1994, 75 = Buchholz 436.36 § 53 Nr. 9, und vom 24.3.1993 - 11 C 14.92 -, Buchholz a.a.O. Nr. 10, jew. zum entsprechenden § 53 Satz 3 BAföG a.F.; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl. (Stand: Februar 2007), § 53 Rdnr. 23; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl. 2005, § 53 Rdnr. 8. 6 Der Kläger war außerdem nicht geschützt in einem etwaigen Vertrauen darauf, dass sein Bruder im streitigen Bewilligungszeitraum kein anrechenbares eigenes Einkommen erzielen würde. Vertrauensschutz kann dem Auszubildenden insoweit nur in den Grenzen des verfassungsrechtlich Unabdingbaren zugebilligt werden. Danach ist das Vertrauen in den unveränderten Bestand eines Bewilligungsbescheides von vornherein wenig schutzwürdig, wenn sich die Änderung im Rahmen einer mit gewisser Wahrscheinlichkeit vorhersehbaren Entwicklung hält. 7 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 - und vom 24.3.1993 - 11 C 14.92 -, jew. a.a.O.; Humborg, a.a.O., § 53 Rdnr. 23.1 (erste Hälfte); Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 53 Rdnrn. 9 und 10. 8 Das ist hier der Fall. Der Kläger war nicht nur vom Beklagten (durch entsprechende Zusätze zu den ansonsten formularmäßigen Bescheiden vom 29.11.2005 und gleichzeitige Bezugnahme auf das vorangegangene Schreiben vom 28.9.2005) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Änderungen in den Verhältnissen seines Bruders Stefan Auswirkungen auf den zunächst berücksichtigten Freibetrag haben würden und deshalb mitzuteilen seien. Die Arbeitsaufnahme durch den Bruder war außerdem für den mit ihm gemeinsam im elterlichen Haushalt lebenden und deshalb naturgemäß besonders gut über die tatsächlichen Geschehnisse informierten Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar. Denn dafür, dass intensive Bemühungen - wie sie der Bruder des Klägers nach der Erklärung seiner Eltern vom 10.10.2005 unternommen hat - um bezahlte Arbeit auch nach zunächst erfolglosen Versuchen, eine Lehrstelle zu erhalten, schließlich Erfolg haben, bestand angesichts der allgemeinen Lehrstellen- und Arbeitsmarktsituation auch im Herbst 2005 grundsätzlich zumindest eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Bruders des Klägers auf Grund besonderer, etwa in seiner Person liegender individueller (z.B. gesundheitlicher) Umstände ausnahmsweise von einer nur äußerst geringen Wahrscheinlichkeit alsbaldigen erfolgreichen Bemühens um Arbeit und damit des alsbaldigen Erzielens eigenen Einkommens auszugehen war, sind nicht ersichtlich. 9 Bei alledem ist auch bedeutsam, dass lediglich das Arbeitseinkommen dreier Monate auf den Bewilligungszeitraum entfällt, was in der Neuberechnung des Ausbildungsförderungsanspruchs des Klägers lediglich zu einer Kürzung, nicht aber zum vollkommenen Wegfall des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG geführt hat. Dieser Umstand relativiert von vornherein das Gewicht etwaigen Vertrauens des Klägers in den Bestand der ursprünglichen Bewilligungsbescheide. 10 Vgl. Humborg, a.a.O., § 53 Rdnr. 23.1 (zweite Hälfte). 11 Denn das Bemühen seines Bruders um das Erzielen eigenen Einkommens hätte durchaus auch früher als erst ab Juni 2006 zum Erfolg führen können. Dann aber wäre sogar ein noch höherer Rückgang, wenn nicht sogar der völlige Wegfall des Freibetrags für den Bruder zu erwarten gewesen. Selbst damit hätte der Kläger vom Beginn des Bewilligungszeitraums an ernsthaft rechnen müssen. 12 Mangels eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe kann dem Kläger kein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO); nur zu diesem Zweck wäre eine Prozesskostenhilfebewilligung im vorliegenden gerichtskostenfreien Verfahren (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO) überhaupt in Betracht gekommen.