Beschluss
4 L 636/07
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zuordnungsplan der Bezirksregierung begründet keine kraft Gesetzes wirkende Überleitung von Beamten, wenn er nicht ausdrücklich ins Gesetz inkorporiert ist.
• Eine Verweisung auf nicht zugänglich gemachte oder nicht hinreichend bestimmte Zuordnungspläne verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und ist verfassungskonform auszulegen.
• Ein Verwaltungsakt liegt nicht vor, wenn eine interne Festlegung lediglich der Vorbereitung eines späteren gesetzlichen Übergangs dient und keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet.
• Bei drohender ungewisser Rechtslage kann einstweilig festgestellt werden, dass ein Beamter nicht mit Wirkung vom 01.01.2008 auf einen anderen Dienstherrn übergeht.
• Ansprüche auf Unterbleiben von Dienstherrenwechseln Dritter sind nur begründet, wenn eigene Rechte des Antragstellers verletzt werden.
Entscheidungsgründe
Keine gesetzliche Überleitung von Beamten durch unveröffentlichte Zuordnungspläne • Ein Zuordnungsplan der Bezirksregierung begründet keine kraft Gesetzes wirkende Überleitung von Beamten, wenn er nicht ausdrücklich ins Gesetz inkorporiert ist. • Eine Verweisung auf nicht zugänglich gemachte oder nicht hinreichend bestimmte Zuordnungspläne verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und ist verfassungskonform auszulegen. • Ein Verwaltungsakt liegt nicht vor, wenn eine interne Festlegung lediglich der Vorbereitung eines späteren gesetzlichen Übergangs dient und keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet. • Bei drohender ungewisser Rechtslage kann einstweilig festgestellt werden, dass ein Beamter nicht mit Wirkung vom 01.01.2008 auf einen anderen Dienstherrn übergeht. • Ansprüche auf Unterbleiben von Dienstherrenwechseln Dritter sind nur begründet, wenn eigene Rechte des Antragstellers verletzt werden. Der Kläger begehrt einstweilig die Feststellung, dass er nicht mit Wirkung vom 01.01.2008 auf einen anderen Dienstherrn übergeht. Hintergrund ist das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts (KURG) und das hierzu erlassene Personalfolgengesetz (Art. 61), wonach Bezirksregierungen Zuordnungspläne zur Vorbereitung von Personalübergängen erstellen sollen. Die Bezirksregierung hatte einen Zuordnungsplan erstellt, der den Kläger einem Kreis bzw. einer kreisfreien Stadt zuordnen sollte. Der Kläger rügt, dass dadurch sein Dienstherrenwechsel angeordnet worden sei bzw. vorbereitet werde, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage bestehe. Er beantragt ferner die Aufhebung bzw. teilweise Unwirksamkeit von Zuordnungsplänen hinsichtlich bestimmter Dienstherrenwechsel. Das Gericht hat über eine einstweilige Anordnung zu entscheiden. • Rechtliche Grundlagen sind §123 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO sowie die Regelungen des Personalfolgengesetzes (Art.61 KURG; §§1,2). • Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nicht kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01.01.2008 auf einen anderen Dienstherrn übergeht. Die gesetzlichen Vorschriften allein ermöglichen keine eindeutige Zuordnung ohne Bezug auf die Zuordnungspläne. • Die Zuordnungspläne sind nicht Teil des Gesetzes geworden; eine Verweisung auf solche Pläne würde den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an Bestimmtheit und Zugänglichkeit nicht genügen. Gesetzliche Rechtsnormen müssen so verkündet und bestimmt sein, dass Betroffene ihren Inhalt verlässlich erkennen können. • Eine verfassungskonforme Auslegung verbietet, mittels Verweisung nicht näher bezeichneter, nicht öffentlich zugänglicher Planfestlegungen den Beamten kraft Gesetzes zu überleiten; dies wäre mit dem Grundsatz der Gesetzesverkündung unvereinbar. • Die Festlegung im Zuordnungsplan stellt keinen Verwaltungsakt i.S.v. §35 VwVfG NRW dar, weil ihr keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zukommt; sie dient lediglich internen Vorbereitungen für einen beabsichtigten gesetzlichen Übergang. • Ein Anordnungsgrund liegt vor: Es wäre dem Kläger unzumutbar, vorläufig als übergeleitet behandelt zu werden, solange keine wirksame gesetzliche Zuordnung besteht und dem Antragsgegner die Möglichkeit bleibt, durch späteren Einzelfallakt die organisatorische Verfügbarkeit sicherzustellen. • Soweit der Kläger die Unwirksamkeit einzelner Dienstherrenwechsel Dritter oder die teilweise Aufhebung von Zuordnungsplänen verlangt, fehlt es an einem schutzwürdigen, eigenen Rechtsinteresse; insoweit ist der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. • Mangels gesetzlicher oder hoheitlicher wirksamer Grundlagen kann ein gesetzlicher Übergang des Klägers zu einem neuen Dienstherrn nicht festgestellt werden. Die einstweilige Anordnung wird insoweit erlassen, dass vorläufig festgestellt wird, der Antragsteller geht nicht mit Wirkung vom 01.01.2008 auf einen anderen Dienstherrn über. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Begründend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Vorschriften des KURG und des Personalfolgengesetzes ohne die Inkorporation oder hinreichend bestimmte und zugänglich gemachte Zuordnungspläne keine eindeutige Zuordnung von Beamten ermöglichen. Eine Verweisung auf nicht näher bezeichnete und nicht öffentlich zugängliche Zuordnungspläne würde dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen; deshalb entfalten die internen Festlegungen der Bezirksregierungen keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Bediensteten. Der Antragsteller hat daher in Bezug auf seinen eigenen Dienstherrenwechsel Erfolg, während weitergehende Begehrlichkeiten, die andere Dienstherrenwechsel oder die teilweise Aufhebung von Zuordnungsplänen betreffen, mangels eigener Betroffenheit und fehlendem Anordnungsgrund abgewiesen werden.