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Beschluss

4 L 693/07

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zuordnungsplan der Exekutive wird nicht kraft Gesetzes Bestandteil eines Gesetzes, wenn das Gesetz die Festlegungen nur der Vorbereitung überträgt und keine eindeutige Inkorporation oder Bezugsquelle enthält. • Eine Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche oder nicht hinreichend bestimmte Verwaltungsvorschriften verletzt das Rechtsstaatsprinzip und ist verfassungskonform auszulegen zu Lasten einer solchen Inkorporation. • Eine interne Festlegung in einem Zuordnungsplan stellt keinen Verwaltungsakt dar, wenn sie keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. • Bei drohenden gravierenden Nachteilen durch eine behauptete Rechtslage kann vorläufig festgestellt werden, dass ein übergehender Dienstherrenwechsel nicht eingetreten ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang fehlen.
Entscheidungsgründe
Kein kraft Gesetzes wirkender Personalübergang ohne eindeutige Inkorporation eines Zuordnungsplans • Ein Zuordnungsplan der Exekutive wird nicht kraft Gesetzes Bestandteil eines Gesetzes, wenn das Gesetz die Festlegungen nur der Vorbereitung überträgt und keine eindeutige Inkorporation oder Bezugsquelle enthält. • Eine Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche oder nicht hinreichend bestimmte Verwaltungsvorschriften verletzt das Rechtsstaatsprinzip und ist verfassungskonform auszulegen zu Lasten einer solchen Inkorporation. • Eine interne Festlegung in einem Zuordnungsplan stellt keinen Verwaltungsakt dar, wenn sie keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. • Bei drohenden gravierenden Nachteilen durch eine behauptete Rechtslage kann vorläufig festgestellt werden, dass ein übergehender Dienstherrenwechsel nicht eingetreten ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang fehlen. Der Antragsteller ist Beamter eines Versorgungsamtes, das im Zuge eines Landesgesetzes aufgelöst und Aufgaben anderen Dienstherren zugewiesen werden soll. Das Eingliederungsgesetz sieht zwar vor, dass Personalübergänge vorbereitet und in einem Zuordnungsplan geregelt werden, nimmt den konkreten Zuordnungsplan aber nicht selbst ins Gesetz auf. Der Antragsteller befürchtete, ab 01.01.2008 kraft Gesetzes auf den Antragsgegner zu 2. überzugehen, und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; hilfsweise die Feststellung, dass kein Übergang mit Wirkung zum 01.01.2008 eintrete. Die Behörden beriefen sich auf den Zuordnungsplan des Ministeriums und auf gesetzliche Regelungen über die Aufgabenzuweisung. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnung sind § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. • Das Eingliederungsgesetz ordnet zwar an, dass das Ministerium einen Zuordnungsplan erstellt, enthält aber keine formelle Inkorporation oder hinreichende Bezugsangabe dieses Plans, sodass dessen Festlegungen keine unmittelbaren gesetzlichen Rechtsfolgen für einzelne Bedienstete begründen. • Aus rechtsstaatlichen Gründen müssen Verweise auf externe Regelungen so bestimmt und zugänglich sein, dass Betroffene die für sie geltenden Vorschriften verlässlich erkennen können; hier fehlt eine solche Bestimmtheit, sodass eine Verweisung verfassungsgemäß nicht angenommen werden kann. • Der Zuordnungsplan hat im vorliegenden Fall lediglich interne Vorbereitungstätigkeit; er ist kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW, weil er keine unmittelbare nach außen wirkende Rechtsfolge auslöst. • Mangels gesetzlicher Grundlage kommt ein gesetzlicher Übergang des Antragstellers zum Antragsgegner zu 2. mit Wirkung zum 01.01.2008 nicht in Betracht; vorläufige Feststellung hierzu ist daher gerechtfertigt. • Der Antragsteller leidet durch die behauptete Zuordnung an nicht unerheblichen rechtlichen Nachteilen, weshalb der Anordnungsgrund gegeben ist. • Soweit der Antrag auf Untersagung des Einsatzes formuliert war, ist dieser Teil unbegründet, weil die Behörde durch nachfolgende Einzelfallentscheidung (Abordnung, Versetzung) die tatsächliche Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erreichen kann. Das Gericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Antragsteller mit Wirkung vom 01.01.2008 nicht auf den Antragsgegner zu 2. übergeht, weil das Eingliederungsgesetz den für eine Zuordnung erforderlichen Zuordnungsplan nicht in das Gesetz inkorporiert und somit keine gesetzliche Grundlage für einen Kraft-Gesetzes-Übergang besteht. Eine Verweisung auf den Zuordnungsplan genügt nicht den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, da sie nicht hinreichend bestimmt und zugänglich ist. Die innerdienstliche Festlegung im Zuordnungsplan stellt keinen Verwaltungsakt mit unmittelbarer Außenwirkung dar. Der weitergehende Antrag, den Einsatz des Antragstellers ab dem 01.01.2008 zu untersagen, wurde abgelehnt, da die Behörde anderweitig durch administrative Einzelakte handeln kann. Die Kosten trägt der Antragsteller zusammen mit den Antragsgegnern zu je einem Drittel; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.