Beschluss
4 L 694/07
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten sind unbegründet.
• Bei der Kostenfestsetzung sind nach §162 VwGO die notwendigen Aufwendungen zugrunde zu legen; bei Einschaltung eines Rechtsanwalts sind dies die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
• Mehrere gerichtliche Verfahren bilden nur dann eine einzige Angelegenheit im Sinne des §15 Abs.2 Satz1 RVG, wenn ein einheitlicher Auftrag, ein innerer Zusammenhang und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen vorliegen.
• Fehlende gemeinsame Beauftragung, unterschiedliche Bevollmächtigte, zeitlich versetzte Mandatserteilungen und individuelle Akteninhalte sprechen gegen die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung in mehreren einstweiligen Anordnungsverfahren: Keine Einheitlichkeit der Angelegenheit nach §15 Abs.2 RVG • Die Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten sind unbegründet. • Bei der Kostenfestsetzung sind nach §162 VwGO die notwendigen Aufwendungen zugrunde zu legen; bei Einschaltung eines Rechtsanwalts sind dies die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. • Mehrere gerichtliche Verfahren bilden nur dann eine einzige Angelegenheit im Sinne des §15 Abs.2 Satz1 RVG, wenn ein einheitlicher Auftrag, ein innerer Zusammenhang und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen vorliegen. • Fehlende gemeinsame Beauftragung, unterschiedliche Bevollmächtigte, zeitlich versetzte Mandatserteilungen und individuelle Akteninhalte sprechen gegen die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit. Der Antragsteller ließ in mehreren einstweiligen Anordnungsverfahren Beamte der Versorgungsverwaltung durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, nachdem deren Dienstherrenwechsel zum 31.12.2007 anstand. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Beschlüssen vom 03.04.2008 und 11.04.2008 die vom Antragsgegner zu 2. zu erstattenden Anwaltskosten des Antragstellers fest. Der Antragsgegner zu 2. erhob Erinnerungen gegen diese Kostenfestsetzungen und begehrte deren Aufhebung mit der Folge geringerer Kostenerstattungsansprüche. Streitpunkt war, ob es sich bei den verschiedenen gerichtlichen Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des §15 Abs.2 RVG handelt, wodurch Gebühren nur einmal geltend gemacht werden könnten. • Zulässigkeit: Die Anträge sind nach §11 Abs.3 Satz2 RVG sowie §§165 i.V.m.151 VwGO zulässig, aber unbegründet. • Erstattungsmaßstab: Nach §162 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig; bei Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gilt der Umfang der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. • Anwendbarkeit des RVG: Der Antragsteller kann die ihm nach RVG zustehenden Vergütungsansprüche gegenüber dem erstattungspflichtigen Beteiligten geltend machen. • Begriff der selben Angelegenheit (§15 Abs.2 RVG): Eine Einheit liegt nur vor, wenn ein einheitlicher Auftrag, ein innerer Zusammenhang und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen gegeben sind. • Keine Einheit hier: Unterschiedliche Bevollmächtigte, zeitlich versetzte Mandatserteilungen, vorausgegangene anwaltliche Tätigkeit gegenüber einzelnen Beamten sowie fallbezogene individuelle Schriftsätze sprechen gegen einen einheitlichen Auftrag und Tätigkeitsrahmen. • Daher stellte der Urkundsbeamte die erstattungsfähigen Gebühren zutreffend fest; die Ausnahmetatbestände zur Zusammenfassung mehrerer Verfahren zu einer Angelegenheit lagen nicht vor. • Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.1 VwGO. Die Erinnerungen des Antragsgegners zu 2. werden zurückgewiesen; der Antragsgegner zu 2. trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht bestätigt die Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten vom 03.04.2008 und 11.04.2008 als zutreffend, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung der acht einstweiligen Anordnungsverfahren zu einer einzigen Angelegenheit nach §15 Abs.2 RVG nicht vorliegen. Es fehlten ein einheitlicher Auftrag, ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen und ein hinreichender innerer Zusammenhang der Verfahren, sodass die einzelnen Gebührenansprüche gesondert erstattungsfähig sind. Damit hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zu 2. einen Anspruch auf Erstattung der nach RVG bestimmten Gebühren, und die Erinnerungen sind unbegründet.