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Urteil

3 K 3386/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0109.3K3386.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist noch oder war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt Halterin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX. 58. Mit diesem Fahrzeug wurde am 14. März 2006 um 11.47 Uhr auf der Bundesautobahn A 7 bei Knüllwald die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer festgestellten Geschwindigkeit (abzüglich Toleranz) von 134 km/h um 34 km/h überschritten. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO sowie 24 StVG in Verbindung mit der Nr. 11.3.6 BKat. 3 Das Regierungspräsidium L. übersandte der Klägerin unter Beifügung des im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gemachten Fotos einen Zeugenfragebogen vom 27. März 2006, den die Klägerin nicht beantwortete. Mit Schreiben vom 25. April 2006 bat das Regierungspräsidium L. die für I. örtlich zuständige Behörde, die für die Tat verantwortliche Person festzustellen, sie zu dem Vorwurf anzuhören und die für das Verfahren notwendigen Personalien aufzunehmen. Die Kreispolizeibehörde I3. - Polizeiinspektion I3. / VK - hielt daraufhin in einem Aktenvermerk vom 5. Mai 2006 fest: Aus anderen Ermittlungsverfahren sei die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Klägerin bekannt. Allerdings habe dienstlich in Erfahrung gebracht werden können, dass es sich bei der auf dem Beweisfoto abgebildeten Fahrerperson um den Mitarbeiter der Klägerin B. E. , geboren am 3. Oktober 1973, handeln könnte. Zu Vergleichszwecken sei eine Bildkopie aus den Meldeunterlagen des Herrn E. von der Stadt C. hinzugezogen worden. Nach einem Bildvergleich habe festgestellt werden können, dass es sich bei der abgebildeten Fahrperson nach hiesiger Meinung um den oben genannten Herrn E. handele. Zum Abgleich und zur letztendlichen Entscheidung durch das Polizeipräsidium L. werde die Bildkopie dem Vorgang beigefügt und mitübersandt. 4 Mit Schreiben vom 10. Mai 2006, dem ebenfalls ein im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gemachtes Foto beigefügt war, hörte das Regierungspräsidium L. Herrn B. E. zu dem Vorwurf an, die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Herr E. erklärte daraufhin unter dem 15. Mai 2006, er gebe den Verstoß nicht zu, weil auf dem Foto eine andere Person abgebildet sei. Er lege eine Lichtkopie seines Personalausweises mit Foto bei. 5 Der Polizeikommissar L1.--ring vom Polizeipräsidium C. VK Ost suchte auf ein weiteres Ermittlungsersuchen des Polizeipräsidiums L. Herrn E. auf und stellte dabei fest, dass das mindestens fünf Jahre alte Bild im Personalausweis des Herrn E. nicht mehr seinem tatsächlichen Erscheinungsbild entspreche. Weiter vermerkte er: Herr E. habe mittlerweile eine Stirnglatze, und das Gesicht sei runder geworden. Herr E. habe den Vorwurf vehement abgestritten. Er sei aber auch nicht bereit, im Betrieb der Klägerin zu ermitteln, wer den Verstoß begangen haben könnte. Nach Einschätzung des Polizeikommissars L1.--ring könnte Herr E. sehr wohl die auf dem Radarfoto abgebildete Person sein. Am 2. Juni 2006 habe er - Polizeikommissar L1.--ring - Herrn I4. L2. , den Geschäftsführer der Klägerin, aufgesucht. Dieser habe zugesichert, bis zum 6. Juni 2006 zu ermitteln, wer zum Tatzeitpunkt Fahrer des Personenkraftwagens gewesen sei. Am 7. Juni 2006 habe dann aber die Ehefrau des Geschäftsführers telefonisch mitgeteilt, dass die Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen sei. 6 Mit Bescheid vom 21. Juni 2006 gab das Regierungspräsidium L. der Klägerin die Einstellung des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens bekannt. 7 Nachdem die Beklagte der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, sich zur Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage zu äußern, führte diese nach Akteneinsicht aus: Die Kreispolizeibehörde I3. habe innerhalb der Verjährungsfrist festgestellt, dass es sich bei der abgebildeten Fahrerperson um Herrn B. E. handele. Zu diesem Ergebnis sei auch die Polizei C. gekommen. Hiernach hätte das Regierungspräsidium L. einen Bußgeldbescheid gegen Herrn E. erlassen müssen. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Voraussetzungen für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs seien jedenfalls nicht erfüllt. 8 Mit Ordnungsverfügung vom 29. August 2006 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX. 58 oder für ein Ersatzfahrzeug an: Mit dem genannten Kraftfahrzeug sei eine schwerwiegende Verkehrzuwiderhandlung begangen worden, nämlich eine mit drei Punkten bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit, die geeignet gewesen sei, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu verletzen oder zu gefährden. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches sei danach auch nach einem erstmalig festgestellten unaufklärbaren Verkehrsverstoß gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall sei die Behörde nach dem Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen, den Verantwortlichen innerhalb der Verfolgungsverjährung zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe. Die Fahrtenbuchauflage habe nicht den Charakter einer Strafe oder Sanktion, sie diene vorrangig und unmittelbar der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs und solle sicherstellen, dass Kraftfahrer, die Verkehrsverstöße begingen, aber nicht ermittelt werden könnten, künftig nicht den für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendigen Maßnahmen (zum Beispiel Fahrverbot, Verkehrsunterricht, gegebenenfalls Entziehung der Fahrerlaubnis) entgingen und nicht durch ihr verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bildeten. Die Anordnung richte sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitze. Gefährde dieser die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun könne oder wolle, wer im Zusammenhang mit einem Verkehrsverstoß das Fahrzeug gefahren habe, dürfe er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Um zumindest für die nächste Zeit mit Sicherheit auszuschließen, dass sich ein derartiger Fall wiederhole, sei eine befristete Fahrtenbuchauflage notwendig und gerechtfertigt. 9 Gegen die Ordnungsverfügung erhob die Klägerin am 19. September 2006 Widerspruch: Eine Fahrtenbuchauflage sei nicht gerechtfertigt. Nachdem zwei um weitere Ermittlungen ersuchte Behörden zu einer identischen Fahrerfeststellung gekommen seien, hätte das Regierungspräsidium L. gegen Herrn E. einen Bußgeldbescheid erlassen müssen. Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sei ein völlig unverständliches Verhalten der zuständigen Behörde. 10 Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E1. mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006 als unbegründet zurück: Die Widerspruchsbegründung lasse eine andere Beurteilung nicht zu. Weder die Kreispolizeibehörde I3. noch das Polizeipräsidium C. hätten festgestellt, dass das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt zweifelsfrei von Herrn B. E. geführt worden sei. Beide Dienststellen hätten vielmehr nur ausgeführt, dass es sich bei dem Fahrzeugführer um Herrn E. handeln könnte. 11 Mit der am 9. November 2006 erhobenen Klage trägt die Klägerin unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens vor, dass es sich bei Herrn B. E. auch tatsächlich um den für die Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführer gehandelt habe. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 9. Oktober 2006 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte führt aus: Nach den Aktenvermerken der beiden Polizeibehörden sei von den ermittelnden Polizeibeamten lediglich die Möglichkeit in Betracht gezogen worden, dass es sich bei der auf dem Beweisfoto abgebildeten Fahrperson um Herrn B. E. handeln könnte. Die tatsächliche Fahrzeugführereigenschaft zum Tatzeitpunkt sei damit nicht festgestellt worden. Die Geschäftsleitung der Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, den verantwortlichen Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt rechtzeitig vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu benennen. Die organisatorische Abwicklung der Fahrten im Betrieb der Klägerin erfordere Einsatzpläne oder entsprechende Unterlagen. Tatsächlich habe die Klägerin nunmehr in der Klagebegründung Herrn B. E. als verantwortlichen Fahrzeugführer benennen können. 17 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 20 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. August 2006 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 9. Oktober 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 21 Rechtsgrundlage für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO -. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. 22 Mit dem jedenfalls zum Tatzeitpunkt auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX. 58 wurde den Verkehrsvorschriften der §§ 41 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO sowie 24 StVG zuwider gehandelt, indem der Fahrer dieses Personenkraftwagens auf der Bundesautobahn die dort im Einzelfall zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten hat. 23 Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben 24 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1997 - BVerwG 3 B 28.97, JURIS; BVerwG, Beschluss vom 09. Dezember 1993 - BVerwG 11 B 113.93, JURIS; BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 162.87, Buchholz 442.16 § 31a StVZO, Nr. 18; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74, NJW 1979, 1054 (1055); OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97, NJW 1999, 3279; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 19 A 816/83, DÖV 1983, 437 (438) -. 25 Bei ihren Ermittlungen darf die Behörde Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung auch an den Erklärungen des Rechtsanwalts - ausrichten. Darauf, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Aufklärung des Bußgeldverfahrens verweigert hat, kommt es hingegen nicht an. Er kann lediglich durch seine Angaben, etwa durch die Benennung eines überschaubaren Personenkreises, zu dem der verantwortliche Fahrer gehört, zusätzliche Ermittlungen erforderlich machen, bei deren Unterbleiben die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht mehr rechtmäßig erfolgen kann. Lehnt der Fahrzeughalter aber die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben 26 - vgl. zum Umfang der Ermittlungsbemühungen: BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - BVerwG 11 B 84.96, JURIS; BVerwG, Beschluss vom 01. März 1994 - BVerwG 11 B 130.93, JURIS; BVerwG, Beschluss vom 09. Dezember 1993 - BVerwG 11 B 113.93, JURIS; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1993 - BVerwG 11 B 50.93, JURIS; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93, NJW 1995, 3335 (3337); OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 19 A 816/83, DÖV 1983, 437 (438); VGH Mannheim, Beschluss vom 30. November 1999 - 10 S 2436/99, NZV 2001, 448; VGH Mannheim, Beschluss vom 06. November 1998 - 10 S 2625/98, NZV 1999, 272; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München 2001, § 31a StVZO Rn. 3 -. 27 Nach diesen Maßstäben sind die vom Regierungspräsidium L. mit dem Ziel, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln, ergriffenen Maßnahmen als angemessen zu betrachten. Der Zeugenfragebogen ist der Klägerin am 27. März 2006 - mithin noch innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen seit der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit - übersandt worden. Der Polizeioberkommissar S. von der Kreispolizeibehörde I3. - Polizeiinspektion I3. /VK -, der danach auf Veranlassung des Regierungspräsidiums L. im Wege der Amtshilfe ermittelt hat, konnte dabei auf eine nicht erläuterte Weise dienstlich in Erfahrung bringen, dass es sich bei der auf dem Beweisfoto abgebildeten Fahrerperson um Herrn B. E. , den Mitarbeiter der Klägerin, handeln könnte, und er hat daraufhin eine Bildkopie aus den Meldeunterlagen von der Stadt C. hinzugezogen und sodann einen Bildvergleich durchgeführt. Im Hinblick auf die durchgeführten Ermittlungen hat das Regierungspräsidium L. mit Schreiben vom 10. Mai 2006 Herrn B. E. eine Anhörung im Bußgeldverfahren übersandt, worauf dieser erklärt hat, dass auf dem Foto eine andere Person abgebildet sei. Schließlich hat das Regierungspräsidium L. mit einem weiteren Schreiben vom 22. Mai 2006 das Polizeipräsidium C. um zusätzliche Ermittlungen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers gebeten, im Rahmen derer Herr E. den Vorwurf vehement bestritten hat und die Klägerin sich außerstande sah, den Führer des Personenkraftwagens mitzuteilen. 28 In der vorliegenden Sache kann die Voraussetzung für die Verfügung einer Fahrtenbuchauflage, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei, auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass das Regierungspräsidium L. - wie die Klägerin meint - auf Grund der Ermittlungen von der Verantwortlichkeit des Herrn B. E. hätte ausgehen und daraufhin gegen ihn einen Bußgeldbescheid hätte erlassen müssen. Es ist nämlich von den beiden mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragten Behörden weder die Kreispolizeibehörde I3. - Polizeiinspektion I3. / VK - noch das Polizeipräsidium C. zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen des Vorfalls vom 14. März 2006 gegen Herrn B. E. ein Bußgeldbescheid erlassen werden könne, der nach dem zu erwartenden Einspruch des Betroffenen von dem dann für die Entscheidung zuständigen Amtsgericht voraussichtlich in der Sache bestätigt werden würde. Dem Hinweis in dem Aktenvermerk der Kreispolizeibehörde I3. - Polizeiinspektion I3. / VK - vom 5. Mai 2006, es habe dienstlich in Erfahrung gebracht werden können, dass es sich bei der auf dem Beweisfoto abgebildeten Fahrperson um den Mitarbeiter B. E. handeln könnte, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zugunsten des von der Klägerin vorgetragenen Arguments zu, weil diese Aussage durch das Wort "könnte" relativiert wird, weil in diesem Zusammenhang außerdem keine Beweismittel genannt oder tatsächliche, die Beurteilung bestätigende Umstände angeführt werden. 29 Entsprechendes gilt für die weitere Aussage zu dem von Polizeioberkommissar S. durchgeführten Bildvergleich und dem, ohne dass insoweit auch nur ansatzweise nachvollziehbare Gründe genannt werden, daraus abgeleiteten Schluss. Durch den Zusatz "nach hiesiger Meinung" wird deutlich gemacht, dass es sich um eine subjektive, darüber hinaus wohl auch durch die - als solche nicht verwertbare - informelle dienstliche Information beeinflusste Bewertung handelt. In dem letzten Satz des Aktenvermerks wird das Regierungspräsidium L. zudem sinngemäß aufgerufen, einen eigenen Abgleich der Fotos vorzunehmen und daraufhin eine eigene Entscheidung zu treffen. 30 Auch in dem an das Regierungspräsidium L. gerichteten Schreiben des Polizeipräsidiums C. heißt es lediglich, dass Herr E. "nach Einschätzung des Unterzeichners" sehr wohl die auf dem Radarfoto abgebildete Person sein "könnte". Dass es sich bei dieser Aussage nicht um eine Feststellung handelt, die als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides in Betracht kommt, macht Polizeikommissar L1.--ring schließlich dadurch deutlich, dass er in seinem Schreiben nicht etwa den Erlass eines solchen Bußgeldbescheides gegen Herrn E. anregt, sondern die Verfügung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber der Klägerin. 31 In Übereinstimmung hiermit kommt auch das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass allein der Vergleich des Geschwindigkeitsmessfotos mit dem etwa Anfang 2001 erstellten, mithin damals bereits fünf Jahre alten Foto des Herrn B. E. auf Bl. 11 der Beiakte BA I ohne zusätzliche, die Annahme der Täterschaft unterstützende Angaben, zu denen es seitens der Klägerin aber nicht gekommen ist, nicht ausreichend erscheint, den Genannten als den verantwortlichen Fahrer anzusehen. Dies folgt schon daraus, dass die Haare und vor allem auch der Haaransatz des Fahrers auf dem Geschwindigkeitsmessfoto vollständig und sein Stirnbereich weitgehend durch den Innenspiegel verdeckt werden, dass die Augen hinter einer dunklen Sonnenbrille verborgen sind und dass die Unterlippe des Fahrers voller wirkt als auf dem Foto im Personalausweis des Herrn E. . Als Anhaltspunkt für eine Übereinstimmung verbleibt hiernach allein der relativ kräftige, nach den Fotos gleichwohl nicht vollständig übereinstimmende Unterkiefer, der als solcher für eine Identifizierung jedenfalls nicht ausreicht. 32 Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Mit dieser Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs wird erreicht, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist 33 - vgl. zum Zweck der Fahrtenbuchauflage: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 (229); BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 7 B 90.89, NJW 1989, 2704; BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 1989 - BVerwG 7 B 18.89, NZV 1989, 206 -. 34 Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h stellt auch einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, denn sie ist nach der Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung mit 3 Punkten zu bewerten. 35 Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung ist nach dem Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu bemessen. Dieses Punktsystem teilt die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener Maßnahmen, die § 4 Abs. 3 StVG zum Schutz vor solchen Gefahren vorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 3 StVG stellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31a StVZO dar, der die Ermittlung von Fahrzeugführern sicherstellen will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es entspricht daher in besonderer Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das Punktsystem als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage als einer behördlichen Maßnahme im Vorfeld derjenigen Anordnungen zu Grunde zu legen, die gemäß § 4 Abs. 3 StVG bei wiederholten Verkehrsverstößen zu ergreifen sind. Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 FeV entsprechend in das Verkehrszentralregister eingetragene Punkt in ein "Punktekonto" ein, das bei Erreichen bestimmter Salden zwingend zu Anordnungen nach § 4 Abs. 3 StVG führt, erscheint die unter anderem das Ergehen solcher Maßnahmen sichernde Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung einer mit wenigstens einem Punkt zu erfassenden Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und angemessen, ohne dass es des Hinzutretens etwa einer unklaren Verkehrslage oder konkreter Gefährdungen bedarf 36 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. September 1999 - BVerwG 3 B 94.99, BayVBl. 2000, 380; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 (230); OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97, NJW 1999, 3279 (3280 f.) -. 37 Das durch die Novellierung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erhöhte Gewicht der Punktwerte beeinflusst insoweit als gesetzliche Wertung die im Rahmen des § 31a StVZO vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung. 38 Um den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, ist die Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten erforderlich und stellt auch keine außergewöhnliche Belastung dar 39 - vgl. zur Dauer der Fahrtenbuchauflage: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 (230); OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93, NJW 1995, 3335 (3337); OVG NRW, Urteil vom 11. April 1988 - 13 A 1388/87, OVGE 40, 53 (56 f.); OVG NRW, Urteil vom 23. August 1985 - 19 A 755/85, NJW 1987, 394 (395) -. 40 Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein 41 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 - BVerwG 7 B 19.70, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6 -. 42 Sollte die Klägerin nicht mehr Halterin des Kraftfahrzeugs sein, so kann sich die Anordnung mithin auf das seither angeschaffte Ersatzfahrzeug beziehen. Gegen die Bestimmtheit der ein Ersatzfahrzeug einbeziehenden Anordnung bestehen keine Bedenken 43 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, in: NZV 1989, 206; OVG NW, Beschluss vom 08. Januar 1992 - 13 A 1060/91 -, in: NZV 1992, 423; Hentschel, a.a.O., § 31 a StVZO Rdnr. 5 -. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.