Urteil
2 K 1489/07
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht nur, wenn die in der Schülerfahrkostenverordnung genannten Entfernungsgrenzen überschritten sind.
• Die gesetzliche Festlegung von Entfernungsgrenzen in der SchfkVO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
• Ein Schulweg ist nur dann unabhängig von seiner Länge erstattungspflichtig, wenn er objektiv besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist.
• Subjektive Befürchtungen der Eltern begründen keine schülerfahrkostenrechtliche Gefährlichkeit; maßgeblich sind objektive Gegebenheiten und Unfallstatistiken.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Schülerfahrkosten bei weniger als 5 km und fehlender besonderer Gefährlichkeit • Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht nur, wenn die in der Schülerfahrkostenverordnung genannten Entfernungsgrenzen überschritten sind. • Die gesetzliche Festlegung von Entfernungsgrenzen in der SchfkVO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Ein Schulweg ist nur dann unabhängig von seiner Länge erstattungspflichtig, wenn er objektiv besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist. • Subjektive Befürchtungen der Eltern begründen keine schülerfahrkostenrechtliche Gefährlichkeit; maßgeblich sind objektive Gegebenheiten und Unfallstatistiken. Die beiden Brüder, Jahrgang 1989, besuchen seit Schuljahr 2007/2008 die Jahrgangsstufe 11 einer Gesamtschule. Ihr Vater beantragte für sie Schülerfahrkarten; die Kreisverwaltung lehnte ab, weil der einfache Schulweg unter der für Sekundarstufe II geltenden Grenze von 5 km liegen solle. Der Vater rügte zudem besondere Gefährlichkeit des Wegs, insbesondere eine schmale Bankette an der X1.-Straße, zahlreiche Schwerlasttransporter und schlechte Sichtverhältnisse im Herbst/Winter. Polizei und Verwaltung hielten den Weg für nicht gefährlich; eine Vermessung ergab rund 4,66–4,72 km. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Vater, die Söhne führten die Klage nach Volljährigkeit fort. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und wertete Unfallstatistiken und Stellungnahmen aus. • Zulässigkeit: Die Klage ist trotz zwischenzeitlicher unentgeltlicher Hilfe Dritter nicht erledigt; die Kläger haben ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung. • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten richtet sich nach §97 SchulG NRW in Verbindung mit der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Nach §5 Abs.1, Abs.2 SchfkVO sind Kosten nur notwendig, wenn die einfache Entfernung für Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. • Verordnungsgemäße Grenze: Die Festlegung der Entfernungsgrenzen in der SchfkVO ist verfassungsgemäß und mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar; frühere Rechtsprechung stützt dies. • Bemessung des Schulwegs: Die vom Beklagten durchgeführte Messung (Top 10-Viewer NRW) ergab etwa 4,7 km, damit fehlt die Entfernungsgrundlage für Erstattung. • Gefährlichkeitsprüfung: Nach §6 Abs.2 SchfkVO käme Erstattung auch ohne Längenüberschreitung nur bei objektiv besonderer Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit in Betracht. Maßgeblich sind objektive Umstände und statistische Befunde, nicht subjektive Befürchtungen. • Sachliche Würdigung: Vorliegende Unfallstatistiken zeigen kein erhöhtes Unfallrisiko für Fußgänger oder Radfahrer auf der fraglichen Strecke; vereinzelte beschädigte Leitpfosten und Dunkelheit/Wetter führen nicht zu einer rechtlich relevanten "besonderen" Gefährlichkeit. • Eignung des Wegs: Rad-/Gehwege bzw. Gehwege sind entlang der Strecke vorhanden; Steigungen sind für 17-jährige Schüler zumutbar; gesundheitliche Einwände wurden nicht vorgetragen. • Beweiswürdigung: Es liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte für fehlerhafte Messung oder Manipulation der Unfallstatistiken vor; daher ist der Bescheid des Beklagten rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten, weil der einfache Schulweg mit etwa 4,7 km die in der SchfkVO für die Sekundarstufe II maßgebliche Grenze von 5 km nicht erreicht und zudem keine objektiv feststellbare besondere Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit des Wegs vorliegt. Die vom Kläger vorgebrachten subjektiven Sicherheitsbedenken sowie die beschriebenen örtlichen Verhältnisse genügen nicht, um den gesetzlichen Entfernungsmaßstab zu ersetzen. Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2007 ist somit rechtmäßig; die Kläger tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.