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Urteil

7 K 501/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0114.7K501.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Verfügung vom 12.09.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 31.01.2007 verpflichtet, der Klägerin rückwirkend zum 01.10.2006 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Verfügung vom 12.09.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 31.01.2007 verpflichtet, der Klägerin rückwirkend zum 01.10.2006 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am .............1985 geborene Klägerin besitzt die georgische Staatsangehörigkeit. Zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern ist sie am 03.12.1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, am 04.12.1996 hat die Klägerin zusammen mit ihrer Familie ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.02.1997 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen. Auch die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 03.11.1999 - 3 K 1058/97.A -). Die Klägerin, die eine Schule besuchte, erhielt in der Folgezeit Duldungen. Unter dem 16.07.2003 wurde für die Mutter der Klägerin eine fachärztliche Stellungnahme vom 23.06.2003 vorgelegt, nach der sich die Mutter der Klägerin seit Dezember 2000 in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Wegen dieser Erkrankung sei sie insbesondere auf die Hilfe ihrer Tochter, der Klägerin angewiesen, die durch die derzeitige Situation stark überfordert sei und sich selbst in ärztlicher Behandlung befinde. Vom 24.09.2003 bis 31.10.2003 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der X. Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie H. . Der Beklagte teilte auf entsprechende Schreiben der Klägerin unter dem 29.06.2004 unter anderem mit, dass es sich bei der festgestellten Erkrankung nicht um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis handele. Die Krankheit sei nachweislich in Georgien behandelbar. Auch könne die Familie zusammen ausreisen. Falls von der Klägerin angenommen werde, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege, sei ein entsprechender Antrag beim zuständigen Bundesamt zu stellen. Dieser Antrag ist dann mit Schriftsatz vom 29.07.2004 gestellt worden, er ist jedoch mit Bescheid vom 25.08.2004 abgelehnt worden. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Urteil vom 18.03.2005 - 3 K 2996/04.A - verpflichtet worden war, auch für die Klägerin das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens festzustellen, ist dies mit Bescheid vom 05.08.2005 geschehen. Auf ihren entsprechenden Antrag erhielt die Klägerin daraufhin am 30.11.2005 eine bis zum 30.11.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Klägerin, der am 07.09.2005 ein bis zum 07.09.2010 gültiger georgischer Reisepass ausgestellt worden war, beantragte mit Schriftsatz vom 19.06.2006 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zur Begründung verwies sie auf die Vorschrift des § 26 Abs. 4 AufenthG, dessen Voraussetzung erfüllt sei. Dies gelte jedenfalls in Verbindung mit § 102 Abs. 2 AufenthG, da danach die Zeit des Besitzes einer Duldung vor dem 01.01.2005 angerechnet werde. Die Klägerin, die bald das Abitur ablegen werde, verfüge über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Klägerin lebe bei ihren Eltern, ihr Lebensunterhalt sei dadurch gesichert. Nach Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte die hier angefochtene Verfügung vom 12.09.2006, durch die die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, entgegen der Ansicht der Klägerin könne § 26 Abs. 4 AufenthG hier keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begründen. Dies gelte auch bei Berücksichtigung der Regelung in § 35 AufenthG oder in § 102 Abs. 2 AufenthG. So handele es sich bei § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG und dem darin enthaltenen Verweis auf § 35 AufenthG um eine Ermessensnorm; die anrechenbaren Zeiten könnten im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens danach auf 5 Jahre reduziert werden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 102 Abs. 2 AufenthG berufen, da in ihrem Fall die Zeiten der Duldung nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht anrechenbar seien. Es komme nämlich eine Anrechnung von Duldungszeiten entgegen der Ansicht der Klägerin nur dann in Betracht, wenn die Duldung aus humanitären Gründen erteilt worden sei und nicht etwa aus dem Grunde, weil ein tatsächliches Abschiebungshindernis bestanden habe, eine freiwillige Ausreise des Betroffenen jedoch durchaus möglich gewesen sei. Hier sei die Duldung der Klägerin nicht auf einer humanitären Grundlage erteilt worden und ihre freiwillige Ausreise sei zur damaligen Zeit jederzeit möglich gewesen. Die Klägerin habe somit das Ausreisehindernis und damit den Grund für die Erteilung der Duldung selbst zu vertreten. Vor diesem Hintergrund wäre die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Anwendung des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich gewesen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2007 als unbegründet zurück. Auch sie vertrat hier die Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht über § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG zu begründen sei. Dies folge daraus, dass eine Anrechnung von Duldungszeiten nur dann in Betracht komme, wenn die Duldung aus humanitären Gründen erteilt worden sei und nicht etwa aus dem Grunde, dass ein tatsächliches Abschiebungshindernis bestanden habe, eine freiwillige Ausreise jedoch durchaus möglich gewesen wäre. Auch über § 26 Abs. 4 Satz 4, § 35 AufenthG scheide die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus, da die Voraussetzung hierfür wäre, dass die Klägerin als Volljährige bereits seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Dies sei jedoch nicht erfüllt. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 05.02.2007 zugestellt worden. Mit ihrer Klage vom 02.03.2007 begehrt die Klägerin weiterhin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Sie verweist insoweit auf ihr bisheriges Vorbringen, das sie wiederholt und vertieft. Die Klägerin, die im Jahre 2007 den Besuch des Gymnasiums beendet hat, absolviert derzeit ein Praktikum, durch das sie die Fachhochschulreife erreicht. Danach beabsichtigt sie die Aufnahme eine Studiums an der Fachhochschule für Wirtschaftsrecht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 31.01.2007 zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 31.01.2007 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 19.06.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Ergänzend führt er aus, der Klägerin sei zunächst wegen des Gesundheitszustandes ihrer Mutter eine Duldung erteilt worden. Da deren Erkrankung jedoch nur bis Anfang 2001 angedauert habe, habe man danach sehr wohl versucht, den Aufenthalt der Familie zu beenden. Es seien jedoch vorrangig andere Verfahren zu bearbeiten gewesen, die Klägerin sei zudem unter dem 18.09.2003 zur Ausreise aufgefordert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und erweist sich zum ganz überwiegenden Teil auch als begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dieser Anspruch folgt auf der Tatbestandseite aus § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 kann einem Ausländer, der seit 7 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, wobei § 9 Abs. 2 Satz 2 - 6 entsprechend gilt. Nach Satz 3 der Vorschrift wird die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahren abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG auf die Frist angerechnet. Außerdem bestimmt § 102 Abs. 2 AufenthG, dass auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01.01.2005 angerechnet wird. Hierbei zeigt sich zunächst, dass unter Berücksichtigung der nach § 102 Abs. 2 AufenthG anrechenbaren Zeiten die Klägerin über den erforderlichen Zeitraum von 7 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Dies ist zum einen der Zeitraum nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die der Klägerin am 30.11.2005 erteilt worden ist. Hinzuzurechnen ist das Asylverfahren, das über den Zeitraum vom Dezember 1996 bis zum Januar 2000 gedauert hat, somit 3 Jahre und einen Monat. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind auch die Zeiten einzurechnen, in denen die Klägerin vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Duldung war, somit die Zeit vom Januar 2000 bis zum 31.12.2004 und somit knapp 5 Jahre. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass entgegen der Ansicht des Beklagten und der Bezirksregierung E. § 102 Abs. 2 AufenthG nach seinem Wortlaut nicht zwischen unterschiedlichen Duldungsgründen und danach, ob der Ausländer die Unmöglichkeit der Ausreise verschuldet hat, unterscheidet. Vielmehr sind sämtliche Zeiten des Besitzes einer Duldung ohne Rücksicht darauf, ob sie bei Zugrundelegung des Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis qualifizieren würden, anzurechnen. Zwar werden damit Ausländer, die sich vor dem 01.01.2005 der Abschiebung durch Identitätsverschleierung, fehlende Mitwirkung oder aktiven Widerstand entzogen haben, privilegiert, sofern das Verhalten des Ausländers nicht zu einer gerichtlichen Bestrafung nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geführt hat. Dabei ist jedoch auch zu bedenken, dass eine Berücksichtigung der jeweiligen Duldungsgründe im Rahmen der Ermessensausübung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist, so dass auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts in den Fällen, in denen dem Ausländer das oben dargelegte Verhalten vorzuwerfen ist, jedenfalls kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestehen dürfte. Vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 102 Rdnr. 15; vgl. des weiteren auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2006 - 24 K 3027/06- . Bei diesem Ansatz, den das Gericht zum einen aufgrund des Wortlauts des Gesetzestextes, zum anderen aufgrund der angeführten Kommentierung und Entscheidungen für zwingend hält, zeigt sich dann hier, dass die Klägerin jedenfalls bei Stellung ihres Antrags auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 19.06.2006 den geforderten Zeitraum von 7 Jahren erfüllt, ohne dass es auf die weiter gestellte Frage ankommt, ob (auch) § 35 AufenthG das Begehren der Klägerin weiter unterstützt. Zweifel daran, dass die Klägerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt und dass darüberhinaus auch die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, werden auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich, wobei von der Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abgesehen wird, da sich die Klägerin in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Insgesamt zeigt sich somit, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt sind, so dass der Beklagte ermessensfehlerfrei über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu entscheiden hatte. Dies ist jedoch wegen einer fehlerhaften Rechtsansicht des Beklagten und der Widerspruchsbehörde nicht geschehen, so dass die angefochtenen Bescheide aus diesem Grund aufzuheben sind. Darüberhinaus zeigt sich hier, dass das dem Bekagten zukommende Ermessen im Fall der Klägerin auf Null reduziert ist, so dass nur die Erteilung der Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Klägerin in keiner Hinsicht vorgeworfen werden kann, dass sie ihre Identität verschleiert habe, in unzureichendem Maße mitgewirkt habe oder aktiven Widerstand geleistet habe, wobei auf das oben gesagte verwiesen werden kann. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Beklagte in sachgerechter Weise zunächst von einer Abschiebung der Klägerin mit ihrer Familie abgesehen hat, um dadurch der ernsthaften Erkrankung der Mutter der Klägerin Rechnung zu tragen. Ebenso spricht vieles dafür, dass der Bekagte auch mit Hinblick auf den Gesundheitszustand der Klägerin selbst die Einleitung von Abschiebungsmaßnahmen nicht forciert hat, was ebenfalls als ein sachgerechtes und angemessenes Vorgehen zu bewerten ist. Wenn des Weiteren - wie in der mündlichen Verhandllung vorgetragen - der Beklagte vorrangig die Abschiebung von Straftätern oder Beziehern von Sozialhilfe betrieben hat, kann dies der Klägerin ebenfalls nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere bei Berücksichtigung der schulischen Laufbahn der Klägerin und des Umstandes, dass sowohl ihr Lebensunterhalt als auch der Unterhalt der Familie durch das Erwerbseinkommen des Vaters gesichert war und ist, ist hier kein Grund ersichtlich, der der Erteilung eine Niederlassungserlaubnis entgegenstehen könnte; ein solcher wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Aus alledem folgt, dass die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Grunde nach einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gehabt hat, der auch in der Folgezeit nicht entfallen ist. Allein wegen der dem Beklagten einzuräumenden Zeit für die Bearbeitung des Antrages ist hier die Niederlassungserlaubnis jedoch nicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern erst unter Berücksichtigung einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Monaten mit Wirkung vom 01.10.2006 zu erteilen. Da die Klägerin somit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, konnten dem Beklagten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz auferlegt werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708, 711 ZPO.