OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1989/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0124.2K1989.07.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2006/2007 die 4. Klasse einer Grundschule in Q. . Diese sprach im Zeugnis des 1. Halbjahrs vom 19.01.2007 die Empfehlung aus, dass die Klägerin aufgrund der Lernentwicklung sowie des Arbeits- und des Sozialverhaltens für den Besuch der Hauptschule und der Gesamtschule geeignet sei. 3 Die Eltern der Klägerin meldeten sie zunächst an einer Hauptschule, dann auch an einer Realschule an. Auf die daraufhin erfolgte entsprechende Einladung durch das beklagte Schulamt nahm die Klägerin in der Zeit vom 24.04.2007 bis 26.04.2007 am Prognoseunterricht teil. Der Unterricht wurde durch die Grundschullehrerin Frau C. und die Lehrerin einer weiterführenden Schule Frau L. erteilt. Als Schulaufsichtsbeamter nahm Herr X. am Prognoseunterricht teil. Diese drei Personen, die im Rahmen des Prognoseunterrichts unter anderem in einem Beobachtungsbogen Vermerke zu Kriterien wie motivationales Verhalten, sozioemotionales Verhalten, lern- und arbeitsbezogenes Verhalten machten, kamen nach Abschluss des Prognoseunterrichts einstimmig zu dem Ergebnis, dass eine Eignung der Klägerin für die Realschule offensichtlich ausgeschlossen sei. Darüber wurden die Eltern der Klägerin mit Bescheiden des beklagten Schulamtes vom 03.05.2007 informiert. Sie erhoben dagegen am 07.05.2007 Widerspruch. 4 Am 13.06.2007 stellte die Klägerin beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorläufig zum Besuch der Schulform Realschule zugelassen zu werden. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Regelungen für den Übergang aus der Grundschule in eine weiterführende Schule in § 11 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig seien. Den Antrag lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 22.06.2007 (2 L 302/07) ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 02.08.2007 (19 B 1058/07) zurück. Es führte ebenso wie das erkennende Gericht aus, dass die den Übergang von der Grundschule in eine weiterführende Schule regelnden Vorschriften nicht gegen die vom Erziehungsrecht der Eltern umfasste Schulformwahlfreiheit verstießen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 wies die C1. E. den Widerspruch der Eltern der Klägerin zurück. 6 Am 27.09.2007 hat die Klägerin, die seit August 2007 die 5. Klasse einer Hauptschule besucht, Klage erhoben. Ihre Prozessbevollmächtigten sind weiterhin der Ansicht, dass § 11 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig sei. Zudem wird vorgetragen, dass die im konkreten Fall im Rahmen des Prognoseunterrichts gestellten Aufgaben und Bewertungskriterien nicht dazu geeignet gewesen seien, eine pädagogische Prognose über die offensichtliche Nichteignung der Klägerin für den Besuch der Schulform Realschule zu treffen. Die im Beobachtungsbogen genannten Kriterien seien zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, welche konkrete Bedeutung den einzelnen Kriterien zukomme. Die Bewertung des "Interesses" könne von jedem Prüfer anders verstanden werden. Die Kriterien seien nicht im Rahmen eines Zeitraums von je drei Stunden in drei Tagen sicher zu ermitteln. Des weiteren seien einzelne Mathematikaufgaben ungeeignet gewesen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das beklagte Schulamt unter Aufhebung der Bescheide vom 03.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C1. E. vom 05.09.2007 zu verpflichten, die Klägerin zum Besuch einer Realschule im Schuljahr 2007/2008 zuzulassen, 9 hilfsweise, das beklagte Schulamt unter Aufhebung der Bescheide vom 03.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C1. E. vom 05.09.2007 zu verpflichten, die Leistungen der Klägerin im Prognoseunterricht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, 10 äußerst hilfsweise, das beklagte Schulamt unter Aufhebung der Bescheide vom 03.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C1. E. vom 05.09.2007 zu verpflichten, der Klägerin die wiederholte Teilnahme am Prognoseunterricht zu ermöglichen. 11 Das beklagte Schulamt beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es verweist auf die Begründungen seiner Bescheide und des Widerspruchsbescheids der C1. E. und führt ergänzend aus, dass den einzelnen Aufgaben der Landesvorgaben im Rahmen des Prognoseunterrichts Kompetenzstufen zugeordnet seien. Es verbiete sich aber eine rein mathematische Auswertung der Übersicht über die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten. Entscheidend sei das Gesamtbild des Lern- und Leistungsverhaltens des jeweiligen Kindes. Schwerpunktmäßig werde geprüft, ob ein Kind in der Lage sei, sinnentnehmend zu lesen. Dies sei eine wesentliche Voraussetzung, um den Ansprüchen einer weiterführenden Schule zu genügen. Vor dem Prognoseunterricht habe es für die daran beteiligten Lehrkräfte und Schulaufsichtsbeamten Dienstbesprechungen gegeben. Gegenstand seien auch der Beobachtungsbogen und die darin genannten Merkmale gewesen. 14 Die am Prognoseunterricht beteiligten Lehrkräfte haben am 19.11.2007 ergänzend Stellung genommen. Zudem haben die derzeitige Klassenlehrerin und die Englischlehrerin einen Bericht über den Lern- und Leistungsstand der Klägerin vom 22.11.2007 übersandt. Das beklagte Schulamt hat das Halbjahreszeugnis der 5. Klasse vorgelegt. Die Erprobungsstufenkonferenz der Hauptschule hat am 10.01.2008 keinen Wechsel der Klägerin zur Realschule empfohlen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Schulamtes Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich der Hilfsanträge Erfolg. 18 Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Bescheide vom 03.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C1. E. vom 05.09.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Besuch der Schulform Realschule im Schuljahr 2007/2008. Die entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) in Verbindung mit § 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) liegen nicht vor. 19 Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstoßen die Bestimmungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen die vom verfassungsrechtlich gewährten elterlichen Erziehungsrecht (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein- Westfalen) umfasste Schulformwahlfreiheit oder gegen Grundrechte der Klägerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22.06.2007 (2 L 302/07) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 02.08.2007 (19 B 1058/07) Bezug genommen. 20 Ergänzend ist auszuführen, dass auch die gegen die Bewertung des Prognoseunterrichts im Klageverfahren vorgetragenen Einwände nicht durchgreifen. Für die pädagogische Eignungsprognose hat das in § 8 Abs. 7 und 8 AO-GS bestimmte Gremium einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Sie ist daraufhin überprüfbar, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob das Gremium von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 - mit Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 24.08.2007 - 19 B 689/07 - zum Beurteilungsspielraum der Grundschule bei der Schulformempfehlung. 22 Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings - wie auch sonst bei der Überprüfung von schulischen Leistungsbewertungen - voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Beurteilung der offensichtlichen Nichteignung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, dass und in welcher Hinsicht der Prognoseunterricht oder die darauf beruhende Prognoseentscheidung fehlerhaft sind. 23 Vgl. zur Aufgabe des Schülers, substantiierte Einwände gegen die Bewertung seiner Leistung zu erheben: OVG NRW, Beschlüsse vom 16.09.2005 - 19 E 1165/05 -; 10.11.2004 - 19 B 2194/04 -; 11.12.2003 - 19 B 2479/03 -. 24 Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Bewertungskriterien im Beobachtungsbogen seien zu unbestimmt, hat sie die Bewertung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht insoweit nur geltend, es sei nicht ersichtlich, welche konkrete Bedeutung die einzelnen im Beobachtungsbogen genannten Kriterien besäßen und die Bewertung des "Interesses" könne von jedem Prüfer anders beurteilt werden. Die Kriterien im Beobachtungsbogen sind im Einzelnen bezeichnet. So wird unter der Überschrift "Motivationales Verhalten" das Interesse und die leistungsbezogene Frustrationstoleranz/Anstrengungsbereitschaft genannt. Zu dem zu bewertenden sozioemotionalen Verhalten zählen die Kooperation mit den Lehrpersonen, aufmerksamkeitserheischendes Verhalten, das Verhalten gegenüber anderen Kindern, Unsicherheit/Ängstlichkeit. Hinsichtlich des lern- und arbeitsbezogenen Verhaltens waren von dem den Prognoseunterricht durchführenden Gremium Beobachtungen zum selbständigen Arbeiten, zur Arbeitsgeschwindigkeit, zum Instruktionsverständnis, zur Konzentration/Ablenkbarkeit und zur kognitiven Leistungsfähigkeit zu vermerken. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern die Bedeutung dieser Kriterien über den Wortlaut hinaus einer weiteren Erläuterung bedürften. Mit der von ihr geäußerten Vermutung, die Bewertung des "Interesses" könne von jedem Prüfer anders verstanden werden, ist nicht dargelegt, dass bei der Bewertung ihres Prognoseunterrichts insoweit ein Bewertungsfehler vorliegt. Dabei ist zudem davon auszugehen, dass die Mitglieder des den Prognoseunterricht durchführenden Gremiums in der Regel gemeinsam über das gezeigte Lern- und Leistungsverhalten beraten, ihre jeweiligen Einschätzungen austauschen und in einem Diskussionsprozess überprüfen. Dadurch dürfte das Risiko eines unterschiedlichen Verständnisses einzelner Kriterien innerhalb des Gremiums zusätzlich minimiert sein. Hinzu kommt, dass die Kriterien im Beobachtungsbogen nach Angaben des beklagten Schulamtes Gegenstand von Dienstbesprechungen vor Durchführung des Prognoseunterrichts waren. 25 Die weitere Kritik der Klägerin, die Kriterien seien für eine Prognose im Hinblick auf die Frage der offensichtlichen Nichteignung eines Schülers für eine bestimmte Schulform ungeeignet und innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen nicht sicher zu ermitteln, ist pauschal und in keiner Weise substantiiert. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Erkenntnisse aus dem Prognoseunterricht nach drei Tagen der Beobachtung durch für die Eignungsbeurteilung fachkundigen Lehrkräfte sehr wohl über eine nur flüchtige oder oberflächliche Einschätzung des Leistungsvermögens der Schüler hinausgehen. Durch eine dreitägige Beobachtung der Schüler in einer dem Unterricht angenäherten Form ist gewährleistet, dass die für die Eignungsbeurteilung erforderlichen Erkenntnisse auf einer - im Vergleich etwa mit einer auf einen Tag beschränkten Aufnahmeprüfung - breiten Grundlage beruhen, das Lern- und Leistungsverhalten des betroffenen Schülers in verschienenen Lernsituationen im Unterricht beobachtet werden kann und Schwankungen in der "Tagesform" ausgeglichen werden können. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.08.2007 - 19 B 1058/07 - . 27 Zur Rüge der Klägerin, im Bewertungsbogen sei in der Rubrik "Verhalten gegenüber anderen Kindern" ein Fragezeichen vermerkt und es seien Eintragungen vorgenommen worden, die nicht in der Skalierung vorgesehen seien, ist eine Erläuterung des Gremiums eingeholt worden, das den Prognoseunterricht der Klägerin durchgeführt hat. Dazu hat die Klägerin ebenso nicht mehr Stellung genommen wie zu der Erläuterung des beklagten Schulamtes zur Bedeutung der Kompetenzstufen in der Übersicht der Ergebnisse der schriftlichen Aufgaben. 28 Die pauschale Behauptung, einzelne Aufgaben im Rahmen des Prognoseunterrichts seien zu schwierig und daher ungeeignet gewesen, genügt ebenfalls nicht der Substantiierungsanforderung. Die von der Klägerin bemängelte Aufgabe 2 der Landesvorgaben in Mathematik ist nicht wegen einer verwirrenden Aufgabenstellung ungeeignet. Die zur Veranschaulichung abgebildeten Beutel sind mit der Angabe der Menge der Kugeln, die sie beinhalten, hinreichend klar dargestellt. Darüber hinaus ist die Aufgabe auch ohne die Bilder verständlich beschrieben. Dass die Multiplikationsaufgabe 1 c) der Schulamtsaufgaben den Lehrplänen der Klasse 4 entgegen der Ansicht der Klägerin entspricht, haben die Personen des Gremiums, das den Prognoseunterricht der Klägerin durchgeführt hat, in ihrer Stellungnahme dargelegt, auf welche die Klägerin nicht mehr eingegangen ist. 29 Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das in § 8 AO-GS ausgestaltete Prüfungsverfahren, ob die Schwerpunktfestlegung auf das sinnentnehmende Lesen, das Fehlen von Landesvorgaben zur Gewichtung der einzelnen Prüfungsaufgaben und die im vorliegenden Fall gestellten Prüfungsaufgaben dazu geeignet sind, eine Entscheidung über die offensichtliche Nichteignung der Klägerin für eine Schulform zu treffen, ist abzulehnen. Der Beweisantrag ist unsubstantiiert. Die in dem Beweisantrag sinngemäß enthaltenen Behauptungen sind auf keine greifbaren Anhaltspunkte oder tatsächlichen Grundlagen gestützt. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag entspricht damit einem Ausforschungsbeweisantrag. 30 Im Übrigen bestätigen letztlich die Stellungnahme der derzeitigen Klassenlehrerin und der Englischlehrerin der Klägerin vom 22.11.2007 das Ergebnis des Prognoseunterrichts. Danach zeigt sich die Klägerin in allen Fächern zurückhaltend und wenig interessiert. Sie erfasst neue Lerninhalte häufig erst nach wiederholter Übung. Ihre Orientierung im Zahlenraum und ihre Fertigkeiten im Kopfrechnen bewegen sich auf durchschnittlichem Hauptschulniveau. Ihre Leistungen im Halbjahreszeugnis der 5. Klasse sind überwiegend befriedigend. In Deutsch und Mathematik allerdings nur ausreichend. Die Erprobungsstufenkonferenz kam am 10.01.2008 nicht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zur Realschule wechseln sollte. 31 Da Verfahrens- oder Bewertungsfehler nicht festzustellen sind, haben auch die Hilfsanträge keinen Erfolg. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.