OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1756/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0125.5K1756.07.00
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitrags, den der Beklagte für Ausbaumaßnahmen an der Kanalisation der S.-----straße zwischen H. und B1. L.----straße im Bereich der Altstadt von C. erhoben hat. Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Flur 92 der Gemarkung C. gelegenen 306 m² großen Flurstücks 342, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Es grenzt mit seiner westlichen Seite unmittelbar an die S.-----straße . Gleichzeitig reicht es mit seiner östlichen Seite bis an den parallel zur S.-----straße verlaufenden O.-----wall heran und trägt die Lagebezeichnung O.-----wall 32. Die S.-----straße ist Teilstrecke eines zudem noch aus der S1. -, N. - und L1.------ straße in etwa hufeisenförmig von Ost nach West um die Altstadt von C. verlaufenden relativ schmalen Straßenzuges. Sie zweigt in nördlicher Richtung vom H1. ab, verläuft dann als Fußgängerstraße mit freier Zufahrt für Anlieger, quert die T. - und die S2.------ straße und endet zunächst faktisch etwa 10 m vor Erreichen der B1. L.----straße an fest in den Straßengrund eingelassenen Pfosten. Als Wegeparzelle 340 führt sie zwar "auf dem Papier" über den B1. L2.----platz hinweg, ist dort aber tatsächlich nicht befahrbar. Erst auf der anderen Seite des Platzes beginnt sie sozusagen neu, bis sie ab der Fußgängerzone O1.------straße in die S3.-----straße übergeht. Die Abrechnungsstrecke verläuft vom H1. bis zur B1. L.----straße und ist ungefähr 220 m lang. Ein Bebauungsplan für das betroffene Gebiet besteht nicht. Die Straße liegt im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets "Altstadt", für das der Rat der Stadt C. in seiner Sitzung am 26.04.2001 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altstadt beschlossen hatte. Öffentlich bekanntgemacht wurde die Satzung am 11.06.2001. In § 2 der vorgenannten Satzung heißt es, dass die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird. Die Anwendung der §§ 152 - 156 a BauGB wird ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Straßen- und Wegesystems und der baulichen Situation im Umfeld der abgerechneten Maßnahme wird auf die Pläne in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten - Beiakte II, Seiten 3 und 58 - verwiesen. Mit Leistungsbeschreibung des städtischen Amtes für Stadtentwässerung vom 10.08.2001 wurde die Sanierung des 102 Jahre alten Mischwasserkanals der S1. - und S.-----straße zwischen H2.----straße und H1. auf einer Länge von 400 m "mittels Inliner" verfügt. Als Grund für die Kanalbauarbeiten wurde die materialmäßige Unbrauchbarkeit des alten 300 mm im Querschnitt messenden Mischwasserkanals angegeben. Bei einer Fernaugenuntersuchung am 21.08.1991 hatte der Beklagte Querrisse, Längsrisse, fehlende Rohrstücke und Scherbenbildung festgestellt und eine sofortige Schadensbeseitigung - Einstufung in Schadensgruppe A - für erforderlich gehalten. Am 05.06.2002 nahm der Beklagte die Bauarbeiten auf. Am 23.09.2002 wurde der Kanal in Betrieb genommen. Am 28.03.2003 erfolgte die VOB - Abnahme. Mit Bescheid vom 23.02.2006 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 213,09 EUR heran. Zur Begründung führte er aus, dass der auf dem abzurechnenden Abschnitt vorhandene Mischwasserkanal mit einem Querschnitt von 300 mm 103 Jahre alt gewesen und nach der allgemeinen Leistungsbeschreibung vom 10.08.2001 materialmäßig unbrauchbar gewesen sei. Der Kanaluntersuchungsbericht vom 21.08.1991 habe bereits Schäden der Klasse A und B nachgewiesen. Die übliche Nutzungsdauer sei abgelaufen und eine Erneuerungsbedürftigkeit gegeben. Die Sanierung des Kanals mittels Inliner stelle keinen Unterschied zu einer Kanalauswechselung im klassischen offenen Bauverfahren dar, sondern schaffe quasi einen neuen Kanal mit langer Funktionsfähigkeit. Die Sanierung sei somit eine nach § 8 KAG beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme. Die Straße stufte er als Anliegerstraße ein. Der beitragsfähige Aufwand belief sich auf 21.969,95 EUR. Umgelegt wurden 50 Prozent, insgesamt 10.984,97 EUR. Das Grundstück der Klägerin wurde mit 3 Geschossen berücksichtigt, so dass sich 459 Einheiten errechneten, die mit dem Verteilungsfaktor von 0,46425501 EUR multipliziert wurden. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein mit der Begründung, das Grundstück werde durch die straßenbaulichen Maßnahmen an der S.-----straße nicht erschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 24.08.2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Verlegung eines neuen Kanals mittels Inliner eine Erneuerung im Sinne von § 8 KAG darstelle und daher anteilig auf die erschlossenen Grundstücke umzulegen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KAG - in Verbindung mit der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 16.08.1988 - im Folgenden: Beitragssatzung. Diese Beitragssatzung ist formell und materiell gültiges Ortsrecht. Die Beitragspflicht ist mit der Erfüllung des in der Leistungsbeschreibung vom 10.08.2001 enthaltenen Kanalbauprogramms durch die VOB-Abnahme am 23.03.2003 entstanden, weil die der Kanalsanierung zugrunde liegende Inliner-Maßnahme eine beitragspflichtige Erneuerung darstellt und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Beitragsheranziehung der Klägerin gegeben sind. Eine Heranziehung der Klägerin ist nicht etwa schon deshalb ausgeschlossen, weil die S. im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets Altstadt verläuft. Zwar sind die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten nach § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB grundsätzlich nicht anwendbar. Wird jedoch die Sanierung - wie hier - im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt, steht einer Beitragserhebung nichts entgegen (§ 152 BauGB). Nach § 1 der Beitragssatzung kann die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Anlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung verlangen. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind hier bezüglich des Grundstücks der Klägerin gegeben. Zwar kommt eine Anschaffung oder Erweiterung des Kanals auf der Grundlage des hier zu beurteilenden Sachverhalts von vornherein nicht in Betracht. Auch eine Verbesserung des alten Mischwasserkanals kann ausgeschlossen werden, weil dieser Satzungstatbestand bei der Teileinrichtung Straßenentwässerung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn das auf der Straße anfallende Regenwasser durch entsprechende Einrichtungen schneller als bisher abgeleitet und dadurch die Verkehrssicherheit erhöht wird, beispielsweise dann, wenn erstmals eine unterirdische Regenwasserkanalisation angelegt oder der Querschnitt des Straßensammelkanals vergrößert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.02.2000 - 15 A 4176/96 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW; 6. Auflage 2006, Anm. 102, m.w.H. Durch den Einzug des Inliners ist der Querschnitt des Straßensammelkanals aber gerade nicht vergrößert, sondern - wenn auch nur geringfügig - verkleinert worden. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag verbunden mit der Vermittlung von wirtschaftlichen Vorteilen ist vorliegend aber aufgrund des Beitragstatbestandes der (nachmaligen) Herstellung bzw. Erneuerung gerechtfertigt. Eine Erneuerung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn die Anlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte. Die abgenutzte Anlage wird durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung setzt überdies voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.01.2002 - 15 A 2128/00 - a.a.O.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Anm. 46. Unzweifelhaft war für den Mischwasserkanal in der S.-----straße mit 102 Jahren die übliche Nutzungszeit seit langem abgelaufen und er war zudem - wie die Fernaugenuntersuchung ergeben hat - auch auf ganzer Länge verschlissen und grundsätzlich erneuerungsbedürftig. Zudem weicht der Inliner nach seiner Härtung nur unwesentlich vom 300 mm Ouerschnitt des alten Kanals ab. Die vorgenommenen Arbeiten stellen zudem auch qualitativ Erneuerungsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG dar, obwohl der alte Mischwasserkanal nicht im üblichen Sinne durch Entfernung der beschädigten Steinzeugrohre beseitigt und durch neue in den Straßenkörper verlegte Rohre ersetzt worden ist. Dabei handelt es sich nämlich nicht um bloße Instandsetzungsarbeiten. Instandsetzung und laufende Unterhaltung sind nicht als Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 KAG abrechenbar. Die gesetzliche Regelung macht es daher immer erforderlich, bei Ausbaumaßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zwischen beitragsfähiger Erneuerung einerseits und nicht beitragsfähiger Instandsetzung oder laufender Unterhaltung andererseits zu unterscheiden. Grundsätzlich zählen zur laufenden Unterhaltung alle Maßnahmen, die der Erhaltung des bestehenden Zustandes dienen. Vgl. Dietzel, in Driehaus "Kommunalabgabenrecht", § 8 Anm. 289 b. Instandsetzung und Erneuerung sind indes in ihrer Zielrichtung nahezu identisch, zumindest aber doch sehr ähnlich, da beide Maßnahmen das Ziel haben, den der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand wiederherzustellen oder zu erhalten, so dass eine Differenzierung nach der Zielrichtung der Maßnahme in problematischen Fällen eher ausscheidet. Die Maßnahmen unterscheiden sich allerdings in ihrem Umfang. Von einer Erneuerung kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Ausbaumaßnahme wesentliche Teile erfasst und diese ersetzt oder einer grundlegenden Überarbeitung unterzieht, wenn sie sich also auf Teile der Anlage bezieht, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbstständigkeit zukommt. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Anm. 59 Daran gemessen ist die Einschätzung des Beklagten, es handele sich um eine beitragsfähige Erneuerung nicht zu beanstanden. Die Ausbaumaßnahme betrifft, wie sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen lässt, den Kanal in der S.-----straße zwischen H1. und B1. L.----straße auf ganzer Länge und erfasst mithin im Sinne der obergerichtlichen Definition wesentliche Teile der Straßenoberflächenentwässerung. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der neue Kanal im Inliner- Verfahren in den Straßenuntergrund der S.-----straße eingezogen worden ist. Nach Auffassung der Kammer kommt es für eine Erneuerung im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG nicht entscheidend darauf an, wie der neue Kanal verlegt worden ist. Vielmehr hat sich eine darauf gerichtete Prüfung einzig und allein daran zu orientieren, was sich nach Abschluss der Bauarbeiten im Untergrund der Straße befindet. In diesem Sinne macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob der alte Kanal in offener herkömmlicher Bauweise ausgebaut und durch einen neuen Kanal ersetzt oder aber wie beim Inliner-Verfahren nur als Grundlage zur Verlegung eines neuen Kanals innerhalb des alten Kanals benutzt wird (vgl. Queitsch, Kanalsanierung und Abwassergebühr, in ZKF 2005, 124 ff.). Eine Erneuerung ist danach immer dann zu bejahen, wenn der eingezogene Inliner nach seiner Härtung aufgrund eigener Stabilität dem Bodendruck auch ohne die alte Steinzeugummantelung standhalten kann, er mithin selbständig tragfähig ist und die alte Anlage in vollem Umfang ersetzt. Hiernach ist die Kammer in Würdigung der Ausführungen des beim Beklagten angestellten zertifizierten Kanalsanierungsberaters Dipl.-Ing. C1. in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2008 zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem im alten Steinzeugkanal der S.-----straße verlegten Inliner qualitativ um einen neuen Kanal handelt, so dass beitragsrechtlich der Tatbestand der Erneuerung erfüllt ist. Die Anhörung hat ergeben, dass die Stadt C. die Statik der von ihr eingezogenen Inliner immer so bemisst, dass sie für sich - also ohne den alten Steinzeugkanal - tragfähig sind. Dabei wird hinsichtlich der statischen Bemessung auf das DWA - Arbeitsblatt 127.2 zurückgegriffen. Bei einem 300 mm Kanalrohr - wie in der S.-----straße - zieht man zunächst einen 270 mm Inlinerschlauch ein. Dieser wird durch Druckluft so ausgedehnt, dass er sich an das alte Steinzeugrohr anschmiegt und dadurch nahezu den vorhandenen Querschnitt aufnimmt. In der S.--- --straße hätte statisch die Einbringung eines 4,1 mm dicken Inlinerschlauchs genügt, um eine selbständige Tragfähigkeit zu erreichen. Tatsächlich weist der Schlauch aber nach der Aushärtung sogar eine Stärke von 4,53 mm auf. Das alte Rohr könnte mithin bei dieser Wandstärke ohne weiteres beseitigt oder hinweggedacht werden, da es lediglich als eine Art Führungsschiene für die Einbringung des mit Kunstharz getränkten Inlinerschlauchs benötigt wurde, anschließend aber funktionslos geworden ist. Die Baumaßnahme ist überdies geeignet, den Anliegergrundstücken wirtschaftliche Vorteile zu bieten, weil durch den neuen Kanal der Gebrauchswert der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke gesteigert und auf Dauer gesichert wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Vorteil etwa unter dem Aspekt einer schnelleren Abnutzung des Inlinermaterials eingeschränkt sein könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die üblicherweise für Straßenentwässerungskanäle in der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegten Nutzungszeiten von etwa 50 Jahren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.01.2002 - 15 A 2128/00 -, ZKF 2003,85 ff., werden nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eingehalten. Rechnerisch ist für das in der S.-----straße benutzte Inlinermaterial auf der Grundlage eines Langzeitscheiteldruckversuchs nach DIN EN 761 eine Nutzungsdauer von 50 Jahren ermittelt worden. Auch im Übrigen ist die Heranziehung der Klägerin nicht zu beanstanden. Zwar verläuft das erste Stück der S.-----straße zwischen H1. und T1.----straße verkehrsrechtlich innerhalb einer Fußgängerzone, ist jedoch für Anlieger ausweislich der aufgestellten Beschilderung uneingeschränkt befahrbar, so dass unter dem Aspekt der Erreichbarkeit der Grundstücke und der Einheitlichkeit der Anlage, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.09.1995 - 15 A 2651/92, Bedenken gegen die Abrechnung nicht bestehen. Die Ermittlung des Aufwandes und seine Verteilung auf die Grundstücke sind gleichfalls nicht zu beanstanden. An substantiiertem Vorbringen der Klägerin hierzu fehlt es. Im Übrigen ist aber ihr Grundstück ersichtlich problemlos, wie das Foto in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten belegt, mit Fahrzeugen zu erreichen. Im zur S.-----straße ausgerichteten Teil des Grundstücks ist eine für etwa drei Fahrzeuge ausreichende, über die Abrechnungsstrecke zu erreichende Stellplatzfläche angelegt. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.