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Beschluss

6 K 1341/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0208.6K1341.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E1. aus M. wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht einmal zum Teil oder in Raten aufbringen kann, bietet die Klage jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Sie ist voraussichtlich unbegründet. Dem Kläger dürfte kein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für sein Masterstudium im Fachbereich Gestaltung an der Fachhochschule C. zustehen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21.9.2006 in Gestalt des für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der Bezirksregierung L. vom 18.5.2007 ist wohl rechtmäßig und verletzt den Kläger daher wohl nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 3 Ohne dass die (weiteren) grundsätzlichen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 7 BAföG für ein Masterstudium 4 vgl. zu Einzelheiten z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.9.2007 - 4 ME 594/07 -, juris, m.w.N. 5 geprüft werden müssten, steht dem Anspruch aller Voraussicht nach bereits § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Das ist hier der Fall. 6 Der am 10.7.1974 geborene Kläger hatte zu Beginn des Masterstudiengangs, den er im September 2006 aufnahm, das 30. Lebensjahr bereits vollendet. Mit der Aufnahme des Masterstudiengangs begann auch ein neuer Ausbildungsabschnitt, denn nach der Definition des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG stellen der vom Kläger mit einem berufsqualifizierenden Abschluss zunächst betriebene Bachelorstudiengang und der jetzige Masterstudiengang unterschiedliche Ausbildungsabschnitte dar. 7 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.6.2006 - 12 ME 129/06 -, FamRZ 2006, 1486 = juris; VG Minden, Urteile vom 17.10.2006 - 6 K 505/06 - und vom 7.11.2006 - 6 K 2332/06 -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 19. 8 Der dem § 2 Abs. 5 BAföG durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254), insoweit am 1.1.2008 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 1 des 22. BAföGÄndG), angefügte Satz 3, demgemäß ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1 a BAföG im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt gilt, ist insoweit nur eine klarstellende, die bisherige Vollzugspraxis ab sofort bestätigende Regelung. 9 Vgl. - zutreffend - Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 3.1.1 der "Einführenden Hinweise des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum 22. BAföGÄndG" vom 20.12.2007 - 414- 42501-ÄndG/22 -. 10 Es liegt wohl auch keiner der in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BAföG abschließend geregelten Ausnahmetatbestände für ein Überschreiten der Altersgrenze vor, von denen hier allein derjenige nach Nr. 1 a.a.O. in Betracht kommt. Nach dieser Regelung gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung auf dem sog. Zweiten Bildungsweg erworben hat. Zwar hat der Kläger die Zugangsvoraussetzungen (Fachhochschulreife) für sein Fachhochschulstudium in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (Berufsbildende Schulen II - Gewerbeschule - in H. ), erworben. Dies wäre jedoch nur für die Förderungsmöglichkeit seines Bachelorstudiengangs von Bedeutung gewesen, wenn er bei dessen Aufnahme die Altersgrenze bereits überschritten hätte. Eine Zugangsvoraussetzung für den Ausbildungsabschnitt Masterstudiengang, dessen Förderung der Kläger jetzt erstrebt, ist hingegen, wie der Kläger selbst in seiner Widerspruchsbegründung ("zu Punkt 3") ausführt und insoweit zutreffend ebenso in seiner Klagebegründung (Seite 7 Mitte des Schreibens vom 16.8.2007) erkennt, auch der erfolgreiche Bachelorabschluss und nicht, jedenfalls nicht allein seine an einer Einrichtung des Zweiten Bildungswegs erworbene Qualifikation. 11 Vgl. VG Minden, Urteile vom 17.10.2006 - 6 K 505/06 - und vom 7.11.2006 - 6 K 2332/06 -. 12 Da der spezifischen Situation der Absolventen des Zweiten Bildungswegs ausschließlich - und in auch verfassungsrechtlich ausreichender Weise - vom Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG Rechnung getragen wird, ist für eine weitere Berücksichtigung dieses Bildungsweges im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG kein Raum. Die einzelnen alternativen Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG dürfen nicht miteinander vermengt und insbesondere nicht zu weiteren vom Gesetz nicht vorgesehenen Ausnahmetatbeständen kumuliert werden. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.5.1988 - 5 B 149.87 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 14. 14 Mangels eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe kann dem Kläger kein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO); nur zu diesem Zweck wäre eine Prozesskostenhilfebewilligung im vorliegenden gerichtskostenfreien Verfahren (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO) überhaupt in Betracht gekommen.