OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2280/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0214.2K2280.07.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Schulamt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Schulamt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 28.12.1997 geborene Klägerin wurde am 01.08.2004 schulpflichtig. Sie besuchte im Schuljahr 2004/2005 die 1. Klasse der Grundschule M. Straße in I. . Im darauffolgenden Schuljahr wiederholte sie die 1. Klasse. Im Schuljahr 2006/2007 besuchte sie die 2. Klasse der Grundschule, die sie in diesem Schuljahr ebenfalls wiederholt. Nach einer Information der Eltern der Klägerin am 16.11.2006 beantragte die von der Klägerin besuchte Grundschule am 01.02.2007 die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem vermuteten Förderschwerpunkt Lernen. Im Bericht der Grundschule zu diesem Antrag ist ausgeführt, dass aus pädagogischer und aus medizinischer Sicht vor der Einschulung eine Zurückstellung vom Schulbesuch empfohlen worden sei. Im Verlauf des ersten und zweiten Schulbesuchsjahres sei T. von einer Sozialpädagogin intensiv betreut und gefördert worden. Um ihrem Lernstand Rechnung zu tragen, erhalte sie weitgehend differenziertes Material. Es falle auf, dass sie hinsichtlich ihrer immer noch eingeschränkten Deutschkenntnisse kaum Fortschritte mache. Sie sei in beinahe allen Teilbereichen mit einer selbständigen Umsetzung von Aufgabenstellungen überfordert. Sinnentnehmendes Lesen bereite ihr nach wie vor Probleme. Es gelinge ihr selten, Geschichten inhaltlich zu erfassen. Eigene Ideen könne sie immer noch nicht in zusammenhängenden Sätzen aufschreiben. Themen des Sachunterrichts könne sie selten und dann oft nur ansatzweise folgen. Neue Begrifflichkeiten wie Blüte, Blatt etc. behalte sie nur schwer. Ihre Leistungen in Mathematik seien äußerst schwach. Der Aufbau des Zahlensystems und die Logik der Operationen stünden ihr als Grundvoraussetzung für das Rechnen nur eingeschränkt zur Verfügung. Sie unterscheide zwar Einer und Zehner. Ein mengenmäßiges Verständnis beinhalte ihr Wissen jedoch nicht. Sie sei letztendlich auf der Stufe des "zählenden Rechners" hängen geblieben. Das beklagte Schulamt informierte die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2007 über die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Dazu nahmen die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 14.05.2007 Stellung. Sie erklärten, dass sie die Defizite ihrer Tochter T. darauf zurückführten, dass sie nach ihrem Umzug nach I. zunächst keinen Kindergartenplatz gefunden und die ihrer Ansicht nach erforderliche Rückstellung ihrer Tochter vom Schulbesuch an der Abschaffung der Schulkindergärten gescheitert sei. Die Grundschule habe eine ausreichende Förderung versprochen. Zuhause erledige T. ihre Hausaufgaben selbständig. Sie werde aber nach Ansicht ihrer Eltern von ihrer Lehrerin zu sehr unter Druck gesetzt. Sie müsse sich nur in Mathe und in ihren deutschen Sprachkenntnissen verbessern. Sie erhalte nun zusätzlichen Nachhilfeunterricht. T1. ältere Geschwister seien sehr gut in der Schule. T. und die übrige Familie seien durch das Verfahren sehr belastet. Das Vertrauen in die Grundschule sei zerstört. Am 23.05.2007 wurde das schulärztliche Gutachten verfasst. Das Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellten die Klassenlehrerin der Klägerin und eine Lehrerin der Förderschule nach einem Gespräch mit den Eltern der Klägerin am 05.06.2007. Sie stellten fest, dass die Klägerin Förderung in den Bereichen Wortschatztraining, Vermittlung von Rechtschreibstrategien, Konzentration, Vermittlung von Strukturen, Vertiefung und Bearbeitung des Zahlenraums bis 100 und Gedächtnistraining habe und empfahlen einen Verbleib der Klägerin in der Schuleingangsphase. Sie solle die 2. Klasse wiederholen und als Berichtskind geführt werden. Auf Einladung des beklagten Schulamtes nahmen der Vater der Klägerin und eine Bekannte der Familie am 27.06.2007 an einem Gespräch teil. Mit Bescheid vom 03.07.2007 wurde den Eltern der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Tochter T. aufgrund ihres individuellen Förderbedarfs eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen besuchen solle. Dagegen erhoben die Eltern der Klägerin mit am 09.07.2007 beim beklagten Schulamt eingegangenen Schreiben Widerspruch, den die C. E. mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 zurückwies. Am 09.11.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, seit sie von einer anderen Klassenlehrerin unterrichtet werde, entsprächen ihre Leistungen durchaus dem Entwicklungsstand gleichaltriger Mitschüler. Die Klassenlehrerin sehe einen sonderpädagogischen Förderbedarf nicht. So habe sie, die Klägerin, bei den letzten Mathematiktests gut abgeschnitten. Sie habe in einem Test am 07.02.2008 27 von 31 Punkten erreicht. Eine Lernbehinderung liege nicht vor, so dass ein Wechsel auf eine Förderschule nicht in Betracht komme. Dieser würde sie zudem psychisch belasten und daher keine Förderung bewirken. Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sei wohl ausschließlich die schulärztliche Untersuchung zugrunde gelegt und keine sprachkundige Vermittlung hinzugezogen worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des beklagten Schulamtes vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C. E. vom 09.10.2007 aufzuheben. Das beklagte Schulamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es weist darauf hin, dass die Klägerin im vierten Schulbesuchsjahr noch die 2. Klasse besuche und schon deshalb nicht denselben Entwicklungsstand wie gleichaltrige Mitschüler aufweise. Die inzwischen zehn Jahre alte Klägerin werde zusammen mit sechs bis acht Jahre alten Mitschülern unterrichtet. Es werde nicht bestritten, dass die Klägerin Lernfortschritte mache. Diese entsprächen aber nicht dem für die Regelschule erforderlichen Umfang. Trotz des Vorteils der Wiederholung des Lernstoffs brauche sie viel Zeit und ständige Unterstützung der Lehrkräfte. Sie werde mit differenziertem Unterrichtsmaterial unterrichtet. Dabei handele es sich um Material mit geringeren Anforderungen als bei dem, mit dem Regelschulkinder in der 2. Klasse arbeiteten. Die Klägerin habe derzeit etwa das Niveau eines durchschnittlichen lernbehinderten Kindes in der 2. Klasse, d.h. von Kindern, die durchschnittlich zwei Jahre jünger seien als sie. Ein Bericht der Klassenlehrerin der Klägerin und Schulleiterin der von ihr besuchten Grundschule über ihren aktuellen Lern- und Leistungsstand vom 13.12.2007 belege ihre Defizite. Sie werde den Anforderungen der Grundschule nicht entsprechen können. Hinzu komme, dass sie auf die permanente Überforderung immer häufiger mit auffälligem Sozialverhalten reagiere. Im Gemeinsamen Unterricht müsste sie mit gleichaltrigen Kindern unterrichtet werden. Das würde bedeuten, sie müsste am Gemeinsamen Unterricht der 4. Klasse teilnehmen. Dazu sei sie aber aufgrund ihres Lern- und Leistungsstands nicht in der Lage. Zudem könnte es für sie eine zusätzliche Belastung darstellen, wenn sie im Gemeinsamen Unterricht mit Kindern unterschiedlichster Förderschwerpunkte unterrichtet würde. Zu dem Überprüfungsverfahren sei ein sprachkundiger Vermittler nicht hinzugezogen worden, weil die in Deutschland geborene Klägerin im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits seit 2 1/2 Jahren die Grundschule und zuvor einen Kindergarten besucht habe. Zudem hätten die Gutachterinnen ihre Testung durch die Anwendung sprachfreier Tests abgesichert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Schulamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Schulamtes vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C. E. vom 09.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin mit dem Förderschwerpunkt Lernen nach dem hier maßgeblichen § 19 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m. der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) liegen vor. Verfahrensfehler hinsichtlich der Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind nicht festzustellen. Das Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs haben die ehemalige Klassenlehrerin der Klägerin und eine Lehrerin der Förderschule erstellt. Grundlage der Entscheidung des beklagten Schulamts war damit nicht nur die schulärztliche Untersuchung. Auch ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 AO-SF ist nicht zu erkennen. Danach zieht die Schulaufsichtsbehörde bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern aus Zuwandererfamilien sprachkundige Vermittlung hinzu, soweit es erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit war im Fall der Klägerin nicht gegeben. Sie besuchte im Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit 2 1/2 Jahren die Grundschule und zuvor bereits einen Kindergarten. Sprachverständnistests in der Grundschule haben laut des Berichts vom 13.12.2007 gezeigt, dass sie in der Lage ist, den Inhalt altergemäßer deutscher Texte zu verstehen. Zudem nutzten die Gutachterinnen auch nonverbale Tests. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin sowie des Berichts der Grundschule zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Berichts der derzeitigen Klassenlehrerin und der Schulleiterin der von der Klägerin besuchten Grundschule über den Lern- und Leistungsstand der Klägerin vom 13.12.2007 ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung besteht. Diese liegt nach § 5 Abs. 1 AO-SF vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Die Lern- und Leistungsausfälle der Klägerin sind umfänglich. Bereits dem Bericht der Grundschule zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist zu entnehmen, dass die Klägerin in beinahe allen Teilbereichen mit einer selbständigen Umsetzung von Aufgabenstellungen überfordert war. Sinnentnehmendes Lesen bereitete ihr Probleme. Themen des Sachunterrichts konnte sie nur selten und dann auch nur ansatzweise folgen. In Mathematik hatte sie große Schwierigkeiten, da ihr der Aufbau des Zahlensystems und die Logik der Operationen nur eingeschränkt zur Verfügung standen. Dass diese Lern- und Leistungsausfälle auch derzeit noch festzustellen sind, ergibt sich aus dem Bericht der Klassenlehrerin und der Schulleiterin der von der Klägerin besuchten Grundschule vom 13.12.2007 und den Ausführungen der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung. Entgegen des Vortrags der Klägerin im Klageverfahren hat sie gerade nicht den Entwicklungsstand gleichaltriger Mitschüler erreicht. Obwohl sie bereits zehn Jahre alt ist, die erste Klasse wiederholt hat und in diesem Schuljahr die zweite Klasse wiederholt, arbeitet sie im Unterricht immer noch nicht mit demselben Material wie ihre deutlich jüngeren Klassenkameraden, sondern mit differenziertem Material, das geringere Anforderungen beinhaltet. Diese Tatsache blenden die Eltern der Klägerin aus, wenn sie darauf verweisen, dass die Klägerin in manchen Tests gut abschneide und ihre Hausaufgaben selbständig erledige. Die Klägerin kann zwar lesen, erliest aber bei einigen Wörtern nur die erste Silbe und rät den Rest des Wortes. Dabei fällt ihr nicht auf, dass das Wort häufig gar nicht in den Sachzusammenhang passt. Beim Verfassen eigener Texte benötigt sie weiterhin die Unterstützung durch eine Lehrkraft, um strukturiert schreiben zu können. Eigene Texte kann sie nicht selbständig überarbeiten und weist im Vergleich zu den Regelkindern erhebliche Lernrückstände auf. In Mathematik hat sie keine gefestigte Vorstellung im Zahlbereich bis 100. Einfach strukturierte Plus- und Minusaufgaben kann sie aufgrund zahlreicher Wiederholungen aus dem Gedächtnis abrufen. Weicht eine Aufgabe nur leicht von ihrem auswendig gelernten Schema ab, ist diese für sie nicht ohne Hilfe lösbar. Die Bedeutung von Multiplizieren und Dividieren kann sie nicht aus konkreten Handlungsabläufen ableiten. Ihre Lernfortschritte entsprechen nicht dem für die Regelschule erforderlichen Umfang. Da sie nunmehr ohne ausreichenden Erfolg bereits im vierten Schulbesuchsjahr die zweite Klasse besucht, sind ihre Lern- und Leistungsausfälle auch schwerwiegend und langandauernd. Es liegen bei der Klägerin zudem ein Rückstand der kognitiven Funktionen und des Sozialverhaltens vor. Sie hat große Probleme sich länger als zehn Minuten zu konzentrieren und bei Unterrichtsgesprächen hinreichende gedankliche Verknüpfungen vorzunehmen. In letzter Zeit gerät sie immer häufiger in Konflikte mit ihren Mitschülern. Sie hat dabei Schwierigkeiten, sich ihres fehlerhaften Verhaltens bewusst zu werden und ihre Beteiligung einzusehen. Dem Förderbedarf der Klägerin kann ohne gezielte sonderpädagogische Förderung nicht entsprochen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie bereits in den ersten zwei Grundschulbesuchsjahren intensiv von einer Sozialpädagogin betreut und gefördert wurde. Im dritten Schulbesuchsjahr nahm sie am Förderunterricht zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachfähigkeit teil. Sie erhält im Unterricht in vielen Bereichen differenziertes Material mit deutlich reduzierten Anforderungen. Außerdem nahm sie jedenfalls laut der Angaben der Eltern der Klägerin in ihrem Schreiben vom 14.05.2007 außerhalb der Schule am Nachhilfeunterricht teil. Dass sie dennoch ihre Lern- und Leistungsdefizite nicht aufarbeiten konnte, zeigt, dass sie der Förderung in einer Klasse mit nur wenigen Schülerinnen und Schülern bedarf, in der sie individuell und intensiv betreut wird. Der in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass T. M1. einer sonderpädagogischen Förderung nicht bedarf, ein Sachverständigengutachten einzuholen sowie die Klassenlehrerin als Zeugin (erneut) zu vernehmen, war abzulehnen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist zur Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin weder geeignet noch geboten. Die Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, richtet sich nämlich grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen schulischen Verhalten. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch einen außerschulischen Gutachter ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht geboten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, durch einen den Schüler oder die Schülerin isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Gutachter in der Regel - und so auch hier - nicht zugänglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2007 - 19 E 227/07 -; Beschluss vom 29.11.2004 - 19 A 3615/04 -; jeweils mit weiteren Nachweisen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, warum das vorliegende nach § 12 AO-SF eingeholte Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht ausreichend oder zu bemängeln sein könnte. Der Antrag auf Vernehmung der derzeitigen Klassenlehrerin war wegen fehlender Substantiierung abzulehnen. Die Klägerin hat in keiner Weise dargelegt, welche über den Bericht der Klassenlehrerin vom 13.12.2007 hinausgehenden Erkenntnisse durch die beantragte Vernehmung zu gewinnen sein könnten. Für die Behauptung, dass eine Vernehmung der Klassenlehrerin ergeben könnte, die Klägerin habe keinen sonderpädagogischen Förderbedarf, liegen gerade vor dem Hintergrund des Berichts vom 13.12.2007 keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch die Bestimmung der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als einzig in Betracht kommenden Förderort ist schließlich nicht zu beanstanden. Zwar empfahlen die Lehrkräfte, die im Fall der Klägerin das Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellt haben, zunächst den Verbleib der Klägerin als "Berichtskind" auf der Regelschule. Aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin mit dem Förderschwerpunkt Lernen, der sich - wie bereits ausgeführt - aus dem Bericht der Grundschule zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, dem Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 05.06.2007 und dem Bericht der Klassenlehrerin und der Schulleiterin vom 13.12.2007 ergibt, kam als Förderort nur die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Betracht. Der Besuch des Gemeinsamen Unterrichts an einer Regelschule schied nach den Ausführungen der Schulleiterin der von der Klägerin derzeit besuchten Grundschule in der mündlichen Verhandlung als Förderort letztlich aus pädagogischen Gründen aus. Nach ihrem individuellen Förderbedarf ist für die Klägerin eine Förderung mit gleichaltrigen Kindern sinnvoll. Diese besuchen aber bereits die 4. Klasse. Zur Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht der 4. Klasse ist die Klägerin jedoch aufgrund ihres Lern- und Leistungsstands nicht in der Lage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.