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Urteil

1 K 2153/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0219.1K2153.06.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 32 am 21.04.2007 verpflichtet war, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 32 am 21.04.2007 verpflichtet war, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 23.02.2006 beantragte die Klägerin die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines Verbrauchermarktes auf dem Grundstück F. Straße 74/76 mit einer Verkaufsfläche von 800 qm. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6.64 "I. /Im S. ", das den Bereich als Mischgebiet und Gewerbegebiet ausweist. Die Nutzungsgrenze verläuft über das Grundstück. In seiner Sitzung vom 24.11.2005 hatte der Bauausschuss einen Beschluss über die Neuaufstellung des Bebauungsplanes gefasst. Nach Eingang der Bauvoranfrage beschloss der Bauausschuss am 09.03.2006, die Entscheidung über das Vorhaben zurückzustellen. Ein entsprechender Beschluss erging unter dem 11.05.2006. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 15.05.2006 sollten Vertreter der Klägerin eine Rücknahme des Bauantrags in Aussicht gestellt haben. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 17.05.2006 wurde seitens der Klägerin allerdings der Wunsch nach Erstellung eines Zurückstellungsbescheides geäußert. Am 21.06.2006 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Untätigkeitsklage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Am 17.07.2006 hat der Beklagte die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6.25 a bekanntgemacht. Durch Zurückstellungsbescheid vom 19.07.2006 ist die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für 12 Monate bis zum 10.05.2007 ausgesetzt worden. Gegen den Zurückstellungsbescheid vom 19.07.2006 hat die Klägerin am 21.08.2006 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (1 K 2687/06). In seiner Sitzung am 30.03.2007 hat der Rat für die in Rede stehende Teilfläche des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre beschlossen. Die diesbezügliche Bekanntmachungsanordnung ist am 20.04.2007 erfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, eine wirksame Zurückstellung des Baugesuchs habe bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre nicht vorgelegen, weil die gegen den Zurückstellungsbescheid erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 32 am 21.04.2007 verpflichtet war, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 2153/06 und 1 K 2687/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit dem zuletzt zur Entscheidung des Gerichts gestellten Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Absicht der Klägerin, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, derartige Ansprüche unmittelbar vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen, weil die Erledigung nach Klageerhebung durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 32 eingetreten ist. Vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 136 m. w. N. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO war bereits bei Erhebung der Untätigkeitsklage am 21.06.2006 abgelaufen. Die Klägerin hatte am 23.02.2006 eine bescheidungsfähige Bauvoranfrage gestellt. Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ergab sich ein zureichender Grund für die unterbliebene Bescheidung der Bauvoranfrage auch nicht aus dem Umstand, dass der Architekt der Klägerin zunächst erklärt hatte, die Bauvoranfrage solle zurückgezogen werden. Vielmehr belegt der zu den Verwaltungsvorgängen genommene Aktenvermerk vom 17.05.2006, dass seitens der Klägerin der Wunsch geäußert worden war, ggf. einen Zurückstellungsbescheid zu erhalten. Ein derartiger Zurückstellungsbescheid ist dann unter dem 19.07.2006 auch tatsächlich ergangen und der Klägerin am 25.07.2006 zugestellt worden. Die dagegen am 21.08.2006 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage - 1 K 2687/06 - entfaltete gem. § 80 Abs. 1 VwGO aber aufschiebende Wirkung, da eine sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet worden ist. Bei dieser Sachlage blieb der Beklagte verpflichtet, über die Bauvoranfrage innerhalb angemessener Frist zu entscheiden. Die geplante Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6.25 a war kein zureichender Grund, von einer Bearbeitung der Bauvoranfrage abzusehen. Mit der Rechtsordnung ist es nicht vereinbar, dass die Verwaltung die Entscheidung über einen Antrag verzögert, um ihn nach einer absehbaren Rechtsänderung ablehnen zu können. Andernfalls hätte sie es in der Hand, dem Bürger eine gesetzlich vorgesehene Rechtsposition dadurch vorzuenthalten, dass sie mit Blick auf eine künftige Rechtsänderung von einer Entscheidung absieht. Vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 15.01.2007 - M 8 K 06.1903 -, juris. Die Klage ist auch begründet. Bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 32 am 21.04.2007 war der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Gem. §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Fragen öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die vorliegende Bauvoranfrage vom 23.02.2006 bezog sich erkennbar auf die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von etwa 800 qm auf dem angegebenen Baugrundstück. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - u. a., sind Einzelhandelsbetriebe großflächig i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. Da das vorliegend nicht der Fall war - ein Backshop sollte als eigenständiger Bereich angesiedelt werden - war das Vorhaben in dem ausgewiesenen Misch- bzw. Gewerbegebiet zulässig. Andere Ablehnungsgründe sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ist nach der Formulierung der Bauvoranfrage davon auszugehen, dass die Gestaltung der notwendigen Stellplätze sowie die Regelung des Zu- und Abfahrtsverkehrs noch nicht zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemacht werden sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.