Beschluss
3 L 16/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:0222.3L16.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag, den Beschluss des OVG NRW vom 14.12.2007 - 4 B 1903/07 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22.10.2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses gem. Abs. 5 der Vorschrift wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Veränderte Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage anzunehmen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Anm. 197. Durch den zum 01. Januar 2008 in NRW in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV), auf den die Antragstellerin sich beruft, hat sich keine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben. Die Ordnungsverfügung vom 22.10.2007 ist auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 LoStV 2004 i.V.m. § 14 OBG, § 284 StGB gestützt. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LoStV 2004 verstieß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EGV. Vgl. dazu: VG Minden, Beschluss vom 30.01.2008 - 3 K 1570/06 - . Auch gegen den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, wie die Antragstellerin zutreffend dargelegt hat. Daraus folgt aber keine Verbesserung ihrer Rechtsposition, die eine Abänderung des Beschlusses des OVG NRW rechtfertigen könnte. Vielmehr ist die Rechtslage auch nach der Gesetzesänderung ungeklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004.