Beschluss
4 L 102/07
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Kostenfestsetzung sind die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen nach §162 VwGO maßgeblich; insoweit sind gesetzliche RVG-Gebühren erstattungsfähig.
• Entstand wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr im behördlichen Verfahren, ist diese nach Vorbemerkung 3 Abs.4 zu Nrn.3100 ff. VV RVG bis zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
• Die Gegenstandsidentität im Sinne der Anrechnungsregel setzt inneren und äußeren Zusammenhang zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung voraus; dies kann auch bei verschiedenen Angelegenheiten i.S.d. §17 Nr.1 RVG vorliegen.
• Die Anrechnung gilt unabhängig von der Art des anschließenden gerichtlichen Verfahrens; entscheidend ist die Identität des Gegenstands, nicht die rechtliche Selbstständigkeit der Verfahren.
Entscheidungsgründe
Anrechnung behördlicher Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr nach VV RVG • Bei der Kostenfestsetzung sind die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen nach §162 VwGO maßgeblich; insoweit sind gesetzliche RVG-Gebühren erstattungsfähig. • Entstand wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr im behördlichen Verfahren, ist diese nach Vorbemerkung 3 Abs.4 zu Nrn.3100 ff. VV RVG bis zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. • Die Gegenstandsidentität im Sinne der Anrechnungsregel setzt inneren und äußeren Zusammenhang zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung voraus; dies kann auch bei verschiedenen Angelegenheiten i.S.d. §17 Nr.1 RVG vorliegen. • Die Anrechnung gilt unabhängig von der Art des anschließenden gerichtlichen Verfahrens; entscheidend ist die Identität des Gegenstands, nicht die rechtliche Selbstständigkeit der Verfahren. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Entscheidung im Bewerbungsverfahren und ließ sich im Verwaltungsverfahren von Rechtsanwälten vertreten. Als das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren (Antrag auf einstweilige Anordnung) erforderlich wurde, führten dieselben Prozessbevollmächtigten das gerichtliche Verfahren weiter. Nach obsiegender Entscheidung beantragte die Antragstellerin die Festsetzung der von der Gegenpartei zu ersetzenden Anwaltskosten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die erstattungsfähigen Kosten fest, wobei er eine teilweise Anrechnung der bereits im behördlichen Verfahren entstandenen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG berücksichtigte. Die Antragstellerin hielt diese Anrechnung für unzulässig und suchte gerichtliche Entscheidung. Das Gericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. • Zuständigkeit und Verfahrensgrundlage: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig nach §11 Abs.3 Satz2 RVG i.V.m. §165 und §151 VwGO sowie §§154 ff. VwGO für das Festsetzungsverfahren. • Maßstab der Erstattungsfähigkeit: Nach §162 Abs.1 und 2 VwGO sind notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig; beim Rechtsanwalt richtet sich die Höhe nach den gesetzlichen Gebühren des RVG. • Anrechnungsregel des VV RVG: Vorbemerkung 3 Abs.4 zu Nrn.3100 ff. VV RVG sieht vor, dass eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr aus dem behördlichen Verfahren zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist. • Begriff des ‚derselben Gegenstands‘: Dieser Begriff ist weiter als ‚derselben Angelegenheit‘ nach §16 RVG; er verlangt einen inneren und äußeren Zusammenhang zwischen dem außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren, nicht die Identität der rechtlichen Angelegenheit. • Anwendung auf den Streitfall: Hier verfolgte die Antragstellerin in beiden Verfahren denselben Bewerbungsverfahrensanspruch; das Eilverfahren war eine logische Fortsetzung der vorherigen Tätigkeit, weshalb die Geschäftsgebühr Nr.2300 VV RVG wegen desselben Gegenstands entstand und die anteilige Anrechnung rechtmäßig war. • Rechtsfolge: Deshalb war die vom Urkundsbeamten vorgenommene Festsetzung der erstattungsfähigen Vergütung einschließlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zutreffend. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist in der Sache zutreffend. Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, die im behördlichen Verfahren wegen desselben Gegenstands entstanden ist, durfte anteilig (120,75 EUR zzgl. 19% MwSt.) auf die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG angerechnet werden. Maßgeblich sind die Regelungen in §162 VwGO und der Vorbemerkung 3 Abs.4 zu Nrn.3100 ff. VV RVG; wegen der inhaltlichen Identität des Gegenstands zwischen Verwaltungs- und Eilverfahren besteht der erforderliche innere und äußere Zusammenhang für die Anrechnung. Daher besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf eine höhere Erstattung der prozessualen Vergütung gegen den Antragsgegner.