Beschluss
4 K 1555/07.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:0310.4K1555.07A.00
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Tenor
Der
Entscheidungsgründe
Der Gemäß § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 EUR, in sonstigen Klageverfahren 1.500,00 EUR. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass der Gegenstandswert nur dann auf 3.000,00 EUR festzusetzen ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - der Rechtsstreit (zumindest auch) die Asylanerkennung betrifft. Ist dies nicht der Fall, liegt ein sonstiges Klageverfahren i.S.d. § 30 Satz 1, 2. Halbsatz RVG vor, sodass der Gegenstandswert auf 1.500,00 EUR festzusetzen ist. Der Wortlaut des § 30 RVG ist eindeutig und nicht der Auslegung fähig. Aus diesem Grund vermag sich das erkennende Gericht nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 -, anzuschließen, sondern folgt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A - , die auch durch folgende Überlegung bestätigt wird: Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz (BGBl. 2004 I S. 1950) den Status des Asylberechtigten (Art. 16a GG) und den Status als anerkannter Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) weitgehend angeglichen. Jedoch hat der Gesetzgeber hieraus - bezogen auf den Gegenstandswert - keine weiteren Konsequenzen gezogen, obwohl er § 30 Satz 1 RVG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert und den Passus "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch "§ 60 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt hat. Dem entnimmt die Kammer, dass der Gesetzgeber es hinsichtlich des Gegenstandswertes bei der bisherigen Regelung und deren Auslegung durch die Rechtsprechung, vgl. - zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1994, 537, belassen wollte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).