Beschluss
4 L 649/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0320.4L649.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 17.09.2007 ausgeschriebene Stelle einer Amtsleiterin/eines Amtsleiters (Besoldungsgruppe A 13) in der Bauverwaltung der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden worden ist, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 6 Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern, nach der es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert würde, seine behaupteten Rechte geltend zu machen. 7 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung einer bestimmten Stelle. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 - 1 WB 23/03 -; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 - 6 B 1275/01 -. 10 Der Dienstherr hat bei der Vergabe von (Beförderungs-)Dienstposten allerdings die Auslese unter mehreren Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden. 11 Ist die Auswahl unter den Bewerbern - wie hier - nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts die Feststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist. 12 Dies hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. 13 Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197. 15 Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch so genannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, dass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben sei, zu verwerten. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 - . 17 Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 18 Hiernach hat der Antragsgegner den Antragsteller bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht nicht berücksichtigt. Denn bereits bei Zugrundelegung des durch die Stellenausschreibung festgelegten Anforderungsprofils und der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen geht die Beigeladene dem Antragsteller vor. 19 Der Antragsteller hat in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 02.11.2007 als Gesamturteil "Befriedigend+" und als Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung "für Führungsaufgaben fachlich geeignet, soziale Kompetenzen noch ausbaubedürftig" erhalten, während die Beigeladene in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 02.11.2007 als Gesamturteil ein "Gut +" und im Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung "gut für Führungsaufgaben geeignet, bewährt in Führungspositionen" erzielen konnte. Die Antragsgegnerin ist deshalb auch unter Berücksichtigung des durch die Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene, die im Übrigen mehrere Jahre in der Bauverwaltung der Antragsgegnerin tätig gewesen ist und bereits seit 1994 als Amtsleiterin Leitungsfunktionen wahrgenommen hat, gegenüber dem Antragsteller einen erheblichen Qualifikationsvorsprung aufzuweisen hat. Formelle Fehler des Stellenbesetzungsverfahrens sind für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, dass nicht der Rat der Antragsgegnerin, sondern die Bürgermeisterin die Auswahlentscheidung getroffen habe, ist dies nicht geeignet, einen formellen Mangel des Stellenbesetzungsverfahrens zu begründen. Gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO- Reformgesetz - vom 09.10.2007, GVBl. NRW 2007, 380 ff., trifft der Bürgermeister nunmehr die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW bestimmen, dass für Bedienstete in Führungspositionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind. Die Regelung in § 15 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderung vom 19.12.2005, die im Übrigen im Internet unschwer unter www.q....de abrufbar ist, wonach die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten "ab gehobener Dienst" durch den Rat erfolgt, entfaltet in Hinblick auf die Neufassung des § 73 GO NRW keine Rechtswirkung mehr. 20 Die Kammer musste deshalb dem Antrag des Antragstellers, sämtliche Mitglieder des Rates der Antragsgegnerin bzw. den Vorsitzenden der CDU-Fraktion als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, der Rat der Antragsgegnerin habe in seiner Sitzung am 11.12.2007 entschieden, den Antragsteller zum Amtsleiter zu ernennen, ebenso wenig nachkommen wie seinem Petitum, bis zur Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung zuzuwarten. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 11.12.2007, dass die Bürgermeisterin auf die Neufassung des § 73 GO NRW hingewiesen und erklärt hat, dass sie die hier im Streit stehende Stelle mit der Beigeladenen besetzen wolle, woraufhin die Ratsmitglieder dieser Vorgehensweise nicht widersprochen haben. 21 Der Antragsteller hat zwar gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung vom 02.11.2007 Klage erhoben - 4 K 2569/07 -. Das hindert aber nicht ihre Verwertbarkeit im Stellenbesetzungsverfahren. Für die Kammer sind keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beurteilung rechtswidrig sein und der Antragsteller letztendlich eine erheblich bessere Beurteilung erreichen könnte, zumal eine dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn nachträglich plausibilisiert werden kann. Im Gegenteil, zum gegenwärtigen Zeitpunkt spricht vieles dafür, dass die Beurteilung des Antragstellers vom 02.11.2007 im Verfahren 4 K 2569/07 Bestand haben wird, da sie von der dafür zuständigen Bürgermeisterin erstellt worden ist, die wiederum die dienstlichen Leistungen und Befähigungen des Antragstellers aufgrund eigener langjähriger und eingehender Erkenntnisse auch selbst beurteilen konnte. 22 Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. 23 Die Kammer hat die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gem. § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.